Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, Angestellter, **, vertreten durch Mag. Max Wälde-Sinigoj, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B * AG , FN **, **, und 2. C *, geb. am **, **, beide vertreten durch Mag. Stefan Hutecek und Mag. Katja Pfeiffer, Rechtsanwälte in Herzogenburg, wegen EUR 32.212,32 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,--), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 9.250,--) gegen das Endurteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10.4.2025, **-69, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Erstgericht vorbehalten.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Zweitbeklagte verursachte als Lenker des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKWs ** mit dem Kennzeichen ** am 22.5.2022 im Ortsgebiet von D* auf der B ** aus Richtung E* kommend in Fahrtrichtung F* bei Straßenkilometer ** einen Verkehrsunfall, indem er infolge alkoholbedingter Unachtsamkeit mit zumindest 1,1 Promille Blutalkoholgehalt und stark überhöhter Geschwindigkeit zwischen 180 km/h und 240 km/h in einer Linkskurve von der Fahrbahn abkam und den Randstein touchierte. Dadurch geriet der von ihm gelenkte PKW ins Schleudern und prallte gegen ein leerstehendes Haus. Der Sohn des Klägers wurde dabei aus dem Fahrzeug geschleudert und verstarb noch an der Unfallstelle.
Der Zweitbeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16.9.2022 zu ** des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung für schuldig erkannt.
Am 30.5.2023 wurde über den Zweitbeklagten zu ** des Bezirksgerichts Lilienfeld ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet.
Die Erstbeklagte zahlte dem Kläger EUR 22.500,-- (EUR 30.000,-- abzgl. 25% Gurtenmitverschulden) an Trauer-/Schockschaden sowie EUR 3.000,-- an Schmerzengeld seines Sohns und EUR 5.000,-- an Begräbniskosten.
Der Kläger begehrte von der Erstbeklagten die Zahlung von (zuletzt) weiteren EUR 32.212,32 sA Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für alle ihm künftig durch den Unfalltod entstehenden Schäden, gegenüber dem Zweitbeklagten die Feststellung des Zurechtbestehens der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen von EUR 32.212,32 (Hauptforderung), EUR 338,96 (kapitalisierte Zinsen bis zum Tage der Insolvenzeröffnung), EUR 4.326,95 (Prozesskosten bis zum Tage der Insolvenzeröffnung) und EUR 10.000,-- (angemeldete Feststellungsansprüche) als Insolvenzforderung. Zur Begründung führte er aus, dem zweitbeklagten Lenker falle schwerste Sorgfaltswidrigkeit zur Last, dergegenüber ein allfälliges Gurtenmitverschulden des Sohns des Klägers zurücktrete. Die Erstbeklagte hafte als Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs. Der Kläger habe mit seinem Sohn bis zum Unfall in einem Haushalt gelebt. Dessen Tod habe bei ihm eine Anpassungsstörung und eine Depression verursacht, die bis heute psychiatrisch-medikamentös behandelt werden müssten. Ihm gebühre Trauer- und Schockschmerzengeld von zumindest EUR 40.000,--, wovon ein Restbetrag von EUR 17.500,-- aushafte. Seinem Sohn sei aufgrund der in seinen letzten Lebensminuten erlittenen Todesängste ein Schmerzengeldanspruch von EUR 10.000,-- entstanden, der auf den Kläger als Erbe übergegangen sei. Abzüglich der bereits geleisteten EUR 3.000,-- hafteten dafür EUR 7.000,-- aus. An Bestattungs- und Todesfallkosten forderte der Kläger abzüglich der Teilzahlung von EUR 5.000,-- restliche EUR 4.942,32 sowie weitere EUR 2.770,-- für die Unterstützung, die er nach dem Tod seines Sohnes im Haushalt und für die Organisation von Begräbnis ua benötigt hätte. Aufgrund seiner andauernden seelischen Erkrankung bestehe ein Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden.
Die Beklagten anerkannten – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - einen grundsätzlichen Anspruch des Klägers für Schock- und Trauerschäden von EUR 30.000,--, wendeten diesbezüglich allerdings ein Gurtenmitverschulden von 25% ein, sodass der berechtigte Anspruch nur EUR 22.500,-- betrage.
Infolge Anerkenntnisses des Feststellungsbegehrens durch die Erstbeklagte erging darüber das Teilanerkenntnisurteil vom 13.12.2023 (Protokoll ON 20, Seite 3).
Mit dem angefochtenen Endurteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten im Umfang von EUR 19.429,-- sA statt, stellte eine Insolvenzforderung über EUR 19.429,-- (Hauptforderung), EUR 220,30 (kapitalisierte Zinsen) und EUR 10.000,-- (angemeldete Feststellungsansprüche) gegenüber dem Zweitbeklagten fest und wies das Mehrbegehren unbekämpft ab.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung neben dem oben wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt noch weitere aus den Seiten 5 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtliche Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird. Auszugsweise und soweit hier von Relevanz stellte es damit folgenden Sachverhalt fest (die im Berufungsverfahren strittigen Feststellungen sind in Fettdruck hervorgehoben und nummeriert):
Zum Unfall kam es, nachdem der Zweitbeklagte alkoholisiert und mit stark überhöhter Geschwindigkeit nachdem er zweimal eine rote Ampel überfahren hatte (F1) , massiv auf über 200 km/h beschleunigt hatte, um vor einem Polizeiwagen zu flüchten. Die Beifahrer – es waren neben dem getöteten Sohn des Klägers drei weitere – wurden bei dieser Fahrt stark hin- und hergeworfen; in den Kurven geriet der Unfallwagen immer wieder in die Gegenfahrbahn. Die Beifahrer redeten auf den Zweitbeklagten ein, langsamer zu fahren. Ob auch der Sohn des Klägers auf den Zweitbeklagten einredete, kann nicht festgestellt werden. In einer langgezogenen Kurve kam der Wagen von der Fahrbahn ab, fuhr über eine Böschung in einen Graben, über eine ansteigende Wiese und sprang aufgrund der hohen Geschwindigkeit so hoch, dass er auf Höhe des ersten Stocks gegen eine Hausmauer prallte.
Der Sohn des Klägers saß am hinteren Mittelsitz; er war nicht angegurtet, obwohl der Unfallwagen auch am hinteren Mittelsitz über einen Gurt verfügte. Auf der Rückbank wäre es – weil man dort hin- und hergeworfen wurde – nach der massiven Beschleunigung nur noch schwer möglich gewesen, sich anzuschnallen (F2).
Der Sohn des Klägers wurde beim Unfall aus dem Fahrzeug geschleudert. Wäre er angegurtet gewesen, wäre er nicht aus dem Fahrzeug geschleudert worden und hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine tödlichen Verletzungen erlitten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater, wenn der Sohn „nur“ schwere, aber keine tödlichen Verletzungen erlitten hätte, denselben Schock- und Trauerschaden erlitten hätte.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe bei der Unfallfahrt mehrfach gegen die StVO und gegen objektive Sorgfaltspflichten verstoßen und grob fahrlässig gehandelt. Das Nichtanlegen des Gurtes begründe zwar grundsätzlich ein Mitverschulden an Verletzungen, die ein Gurt vermieden hätte. Diesbezüglich seien Schmerzengeldansprüche entsprechend zu reduzieren (§ 106 Abs 2 KFG). Allerdings gelte das Nichtanlegen des Gurts allgemein nur als leichter Verstoß mit geringem Schuldgehalt, der gegenüber einem schweren Verschulden das Schädigers auch zur Gänze zurücktreten könne. Das sei hier der Fall. Gegenüber dem außergewöhnlich grob fahrlässigen Verhalten des Zweitbeklagten trete das Gurtenmitverschulden des Sohnes des Klägers zur Gänze zurück.
Gegen die Stattgebung eines Teilbetrags von EUR 9.250,-- sA richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im angefochtenen Umfang in klagsabweisendem Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweisrüge
1.1 Die Berufungswerber bekämpfen zunächst die oben durch Fettdruck hervorgehobene Feststellung F1, wonach sich der Unfall ereignete, nachdem der Zweitbeklagte zweimal eine rote Ampel überfahren hatte. Stattdessen soll festgestellt werden, dass der Zweitbeklagte vor dem Unfall dreimal eine rote Ampel überfahren habe.
1.1.1 Das Erstgericht stützte sämtliche Feststellungen zum Unfallhergang (daher auch die bekämpfte) auf die Aussagen der Zeugen G* und *H, die die Unfallfahrt von der Rückbank des Unfallfahrzeugs aus miterlebt hatten und daran – anders als der Zweitbeklagte selbst und der Beifahrer I* – grundsätzlich eine Erinnerung hatten. Beide wurden bereits im Strafverfahren am 2.6.2022 vor der LPD ** (Protokolle ON 6.10. und 6.11 zu ** des Landesgerichts St. Pölten), in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten vom 16.9.2022 (Protokoll ON 14.5, Seite 10ff, zu ** des Landesgerichts St. Pölten) und schließlich vom Erstgericht in der Verhandlung vom 29.11.2024 (Protokoll ON 51) einvernommen. Das Erstgericht befand ihre Aussagen vor Gericht als im wesentlichen mit den früheren Aussagen in Einklang und übereinstimmend.
Die Berufungswerber wenden sich zwar nicht gegen die Heranziehung der Unfallsdarstellung des Zeugen G*, führen aber ins Treffen, dieser habe vor der LPD ** zweifelsfrei bestätigt, dass der Zweitbeklagte nicht nur zwei, sondern insgesamt drei rote Ampelanlagen missachtet habe. Dem widerstreitende Aussagen oder Beweisergebnisse gebe es nicht.
1.1.2 Richtig daran ist, dass der Zeuge G* vor der LPD ** angab, der Zweitbeklagte habe zwei rote Ampeln (er könne nicht mehr angeben, wo diese gewesen seien) überfahren, in J* auf Höhe des K* sei die Ampel wieder rot gewesen, der Zweitbeklagte sei wieder langsam zur Ampel gefahren, habe geschaut und sei weitergefahren (** des LG St. Pölten, ON 6.10,6). Allerdings kann die Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der von der primären Tatsacheninstanz vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden: Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1), zumal es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, gegebenenfalls auch mehrere einander widersprechende Beweismittel zu würdigen und den ihnen jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen (RS0043175). Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek aaO E 40/5).
Das gelingt den Berufungswerbern hier schon deshalb nicht, weil sie sich gar nicht damit auseinandersetzen, dass der Zeuge G* bei seiner Einvernahme durch das Erstgericht seine polizeiliche Aussage dahin revidierte, dass er nicht genau wisse, wie oft der Zweitbeklagte über eine rote Ampel gefahren sei. Letztlich bestätigte er nur mehr, das dies zwei Mal der Fall gewesen sei (Protokoll ON 51.4, Seite 18). Der weitere Unfallzeuge H* konnte bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme das Überfahren überhaupt nur einer roten Ampel bestätigen (** des LG St. Pölten, ON 6.11,5). Angesichts dieser Unsicherheiten in den Zeugenaussagen begegnet es aber keinen Bedenken, wenn das Erstgericht die Tatsache, dass der Zweitbeklagte vor dem Unfall mehr als zwei rote Ampeln missachtete, nicht mit der für eine positive Tatsachenfeststellung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl RS0110701) als erwiesen annahm.
1.2 Die Beklagten wenden sich des weiteren gegen die Feststellung F2 und begehren die Ersatzfeststellung, dass man nur in den Kurven hin- und hergeworfen worden sei und ein Anschnallen nach der massiven Beschleunigung auf über 200 km/h (nur) in den kurvigen Abschnitten nur noch schwer möglich gewesen wäre. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und den physikalischen Gesetzen, dass man ausschließlich in Kurven hin- und hergeworfen werden könne. Bei einer geraden Fahrstrecke werde man bei extremer Beschleunigung allenfalls in den Sitz nach hinten gedrückt, mangels entsprechender Kräfte jedoch nicht hin- und hergeworfen.
1.2.1 Auch hier scheitert die Beweisrüge bereits daran, dass die Berufungswerber jede Auseinandersetzung mit der Darstellung des Zeugen G* vermissen lassen, die Grundlage für die bekämpfte Feststellung war. Der Zeuge G* erinnerte sich, auf der Rückbank sei es stressig gewesen, man sei hin und her geworfen worden, vor allem in den Kurven, der Zweitbeklagte sei teilweise auch auf die Gegenfahrbahn geraten; in dieser Situation sei es insgesamt schwierig gewesen, sich anzuschnallen, auf der Rückbank seien sie Schenkel an Schenkel gesessen, was es schwierig gemacht habe, das Gurtschloss zu finden, stressig sei es auch gewesen, weil man sich habe festhalten müssen (vgl Protokoll ON 51.4, Seite 18f). Von längeren geraden Streckenabschnitten, die es den Fahrzeuginsassen auf der Rückbank nach der massiven Beschleunigung des Unfallfahrzeugs auf 180 bis 240 km/h ohne Erschwernis ermöglicht hätten, sich ohne Schwierigkeiten anzugurten, berichtete der Zeuge G* nicht; die darauf abzielende Mutmaßung der Berufungswerber bestätigte er damit nicht. Abgesehen davon, dass jedes Beweisergebnis dafür fehlt, dass die B ** im hier in Rede stehenden Bereich zwischen E* bzw. J* und D* über längere gerade Streckenabschnitte verfügt, ist es für das Berufungsgericht gerade unter Berücksichtigung der massiv überhöhten Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs (zwischen 180 km/h und 240 km/h) auf einer Bundesstraße sowie der nicht spurhaltenden Fahrweise des Zweitbeklagten (der Zweitbeklagte geriet auch immer wieder auf die Gegenfahrbahn) gut nachvollziehbar, dass ein Anschnallen ab dem Zeitpunkt der massiven Beschleunigung den drei Mitfahrern auf der Rückbank durchgehend nur mehr schwer möglich war. Derartige Schwierigkeiten sind insbesondere für den in der Mitte auf der Rückbank befindlichen Sohn des Klägers auch deshalb gut vorstellbar, weil diesem kein Haltegriff zum Festhalten zur Verfügung stand, an den sich etwa der daneben sitzende Zeuge G* klammern konnte, und es erfahrungsgemäß gerade am Mittelsitz einer vollbesetzten Rückbank selbst unter normalen Bedingungen nicht einfach ist, den Gurt im richtigen Gurtschloss zu befestigen. Im übrigen würde allein der von den Berufungswerbern behauptete Umstand, dass man auf der Rückbank bei extremer Beschleunigung im Sitz nach hinten gedrückt werde, die Annahme nur untermauern, dass das Angurten ab dem Zeitpunkt der massiven Beschleunigung des Fahrzeugs schwierig war; allein deshalb kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dem Sohn des Klägers das Anlegen des Sicherheitsgurts auf einem Teil der auf der Flucht vor der Polizei zurückgelegten Fahrtstrecke leicht möglich gewesen wäre, wie es die Beklagten im Ergebnis ersatzweise festgestellt haben wollen.
Der Berufung gelingt es somit nicht, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
2. Rechtsrüge
2.1 Die Berufungswerber wenden sich ausschließlich gegen die Rechtsauffassung des Erstgerichts, das Gurtenmitverschulden des Sohns des Klägers trete gegenüber dem außergewöhnlich grob fahrlässigen Auslösungsverschulden des Zweitbeklagten zur Gänze zurück.
2.2 Gem. § 106 Abs 2 KFG 1967 begründet die Verletzung der Gurtenpflicht, soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Die Höhe der Mitverschuldensquote wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls sowie von der Schwere der Zurechnungsmomente beim Schädiger und beim Geschädigten ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Verletzung der Gurtenanlegepflicht als leichten Verstoß mit geringem Schuldgehalt angesehen hat (2 Ob 156/89, 7 Ob 58/13z mwN; RS0029844). Der (im Vergleich zum „Auslösungsverschulden“) regelmäßig geringere Schuldgehalt eines Gurtenmitverschuldens des Verletzten wird in ständiger Rechtsprechung bei der Gewichtung der Verschuldensanteile dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Verletzung der Gurtenanlegepflicht in der Regel (also bei leicht fahrlässigem „Auslösungsverschulden“) mit etwa 25 %, fallweise mit 20 % bewertet wird (2 Ob 13/06k mwN, zuletzt 2 Ob 102/22x). Allerdings kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch das in der Verletzung der Gurtenanlegepflicht selbst gelegene Mitverschulden – nach dem allgemeinen Grundsatz, dass das weitaus überwiegende Verschulden des Schädigers die Haftung des anderen Teils gänzlich aufhebt (RS0027202) - im Einzelfall ausnahmsweise zur Gänze hinter ein schweres Auslösungsverschulden des Unfallgegners zurücktreten (RS0029844 [T10]). So hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 41/99a das in einer Verletzung der elterlichen Fürsorgepflichten bestehende Mitverschulden eines Vaters, der seinen minderjährigen Sohn auf dem Beifahrersitz nicht angeschnallt hatte, gegenüber der besonders massiven Vorrangverletzung des am Unfall allein schuldigen Unfallgegners als vernachlässigbar angesehen. Zu hatte das Höchstgericht ein allfälliges Mitverschulden einer Geschädigten zu beurteilen, die auf dem Rücksitz den Sicherheitsgurt nur kurz gelöst hatte, um nach einer zu ihren Füßen befindlichen Getränkeflasche zu greifen, und verneinte eine Ermessensüberschreitung durch das Berufungsgericht, dass dieses Fehlverhalten gegenüber jenem des an der Kollision infolge einer Vorrangverletzung allein schuldigen Unfallgegners von so geringem Gewicht sei, dass es - abweichend vom Regelfall - zur Gänze vernachlässigt werden könne. Auch bei Beantwortung der Frage, ob ein regelmäßig als gering zu wertendes Gurtenmitverschulden zur Gänze vernachlässigt werden kann, ist dieses daher dem Verschulden des weiteren am Unfall Beteiligten gegenüberzustellen, wobei ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß des einen umso eher vernachlässigt werden kann, je schwerwiegender das Verschulden des anderen ist (vgl [T11, T12]).
2.3 Dass den Zweitbeklagten – wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt - ein besonders schwerwiegendes Verschulden trifft, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Der Zweitbeklagte war nicht nur infolge Alkoholisierung (1,1 Promille) fahruntüchtig und verfügte über keine Fahrberechtigung, sondern er überschritt gerade im Bereich der Unfallstelle die dort im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als das Vierfache, sodass es geradezu als wahrscheinlich und fast unvermeidlich vorhersehbar war, dass er in einer Kurve die Beherrschung über das Fahrzeug verlieren und einen schweren Unfall verursachen werde. Ihm ist daher gröbste Fahrlässigkeit vorzuwerfen, mit welcher etwa das (wohl noch leicht fahrlässige) Fehlverhalten jenes Unfalllenkers, das der von den Berufungswerbern ins Treffen geführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 156/89 zugrunde lag (fehlende Fahrberechtigung und Einhaltung einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h statt zulässigen 70 km/h), nicht einmal ansatzweise vergleichbar ist. Insofern ist aus dieser Entscheidung für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen.
Auch der Umstand, dass die (bereits zitierte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 13/06k einen ganz anderen Sachverhalt betraf, hilft den Beklagten nicht weiter. Richtig ist zwar, dass die dortige Klägerin den Sicherheitsgurt nur kurz gelöst hatte, um nach einer Flasche auf dem Boden zu greifen; insofern ist ihr Gurtenmitverschulden zwar als geringer zu werten als jenes des Sohns des Klägers, der sich nicht - wie gem. § 106 Abs 2 KFG 1967 geboten - sofort bei Fahrtantritt und auch nicht während des Beginns der Fahrt, solange es ihm noch möglich gewesen wäre, angegurtet hatte. Demgegenüber lag aber der Entscheidung 2 Ob 13/06k gerade kein derart grobes Auslösungsverschulden wie hier zugrunde, sondern eine (leicht fahrlässige) Vorrangverletzung des Unfallgegners.
Die Beurteilung des Erstgerichts, gegenüber dem krass grob fahrlässigen Verhalten des Zweitbeklagten trete das Gurtenmitverschulden des Sohns des Klägers so weit in den Hintergrund, das es vernachlässigbar sei, liegt damit im Rahmen seines Ermessens (vgl RS0087606 [T2, T3, T4]) und bedarf keiner Korrektur. Eine Ermessensüberschreitung zeigen die Beklagten nicht auf.
2.4 Soweit sie erstmals in der Berufung ihren Mitverschuldenseinwand dahin konkretisieren, dass dem Sohn des Klägers eine erhebliche Sorglosigkeit im Sinn eines schwerwiegenden Gurtenmitverschuldens anzulasten sei, weil er das gefährliche Fahrverhalten des Zweitbeklagten und die Notwendigkeit zum Anlegen des Sicherheitsgurts schon beim ersten Regelverstoß des Zweitbeklagten (Überqueren der ersten Kreuzung bei Rotlicht) hätte erkennen und spätestens zu diesem Zeitpunkt den Sicherheitsgurt hätte anlegen müssen, verstoßen sie gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO. Ihr neues Vorbringen hat daher im Berufungsverfahren unbeachtlich zu bleiben. Da die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden den Schädiger trifft (RS0022560), wäre es an den Beklagten gelegen gewesen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren konkrete Tatsachen zu behaupten, die eine schweres Gurtenmitverschulden des Sohns des Klägers hätten begründen können. Da sie dies unterlassen haben, bedurfte es keiner weiteren Feststellungen darüber, ob der Sohn des Klägers das Überfahren der ersten roten Ampel durch den Zweitbeklagten überhaupt bemerkt hatte, sodass es ihm als Leichtsinn angelastet werden könnte, dass er darauf nicht mit dem Anlegen des Sicherheitsgurts reagiert hat. Sollte er den ersten Regelverstoß des Zweitbeklagten – wie etwa der neben ihm sitzende H* – etwa nicht bemerkt haben, wäre ihm allein daraus auch kein Vorwurf zu machen, ist es doch nicht Aufgabe der Fahrzeuginsassen auf der Rückbank, das Fahrverhalten des Fahrzeuglenkers ständig zu beobachten und zu kontrollieren.
2.5 Wenn die Beklagten darauf hinweisen, schon aufgrund der Feststellung des Erstgerichts, es sei den auf der Rückbank sitzenden Insassen auch nach der massiven Beschleunigung durch den Zweitbeklagten zwar schwer, aber doch möglich gewesen, sich anzugurten, ist für sie daraus nichts zu gewinnen. Damit blieb nämlich offen, ob der Sohn des Klägers deshalb nicht angegurtet war, weil er sich nicht ausreichend bemühte, den Gurt doch noch anzulegen, oder ob er trotz entsprechenden Versuchs infolge der festgestellten Schwierigkeiten daran gehindert wurde. Diese sich hinsichtlich des Mitverschuldens ergebenden Unklarheiten im erhobenen Sachverhalt gehen aber zu Lasten der Beklagten (RS0022560 [T2]).
2.6 Darauf, dass die B ** insbesondere im Bereich der Ampelanlage beim ehemaligen K*, deren Rotlicht der Zweitbeklagte (laut Aussage des Zeugen G*) missachtet und danach beschleunigt haben soll, bis weit nach der Ortseinfahrt von J* geradlinig verläuft und es dem Sohn des Klägers jedenfalls in diesem Streckenabschnitt möglich und zumutbar gewesen wäre, sich anzugurten, wie die Beklagten in der Berufung behaupten, haben sie sich im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht berufen. Der Beachtlichkeit ihrer darauf abzielenden Argumentation steht daher wieder das Neuerungsverbot entgegen. Die von den Berufungswerbern in diesem Zusammenhang monierten sekundären Feststellungsmängel, es fehlten Feststellungen zum Streckenverlauf ab dem Zeitpunkt der massiven Beschleunigung des Beklagtenfahrzeugs, liegen demnach nicht vor.
2.7 Mit dem Beharren auf der Behauptung, dem Sohn des Klägers sei ein Angurten nur in den kurvigen, nicht aber den geradlinig verlaufenden Streckenabschnitten infolge Hin- und Herwerfens erschwert worden, weicht die Berufung in unzulässiger Weise von der (erfolglos bekämpften) Feststellung ab, dass es ab der Beschleunigung durch den Zweitbeklagten auf mehr als 200 km/h ganz grundsätzlich auf der Rückbank nur mehr schwer möglich war, sich anzuschnallen. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass darauf auch nicht näher eingegangen werden kann (RS0043312).
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO. Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung nach § 52 Abs 1 und 2 ZPO vorbehalten. Bei einem solchen Vorbehalt ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen; die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren trifft das Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 52 ZPO Rz 13; Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 52 ZPO Rz 2).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten. Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RS0087606 [T1]).
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