Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. B*, geboren am **, Steuerberater, **, vertreten durch Dr. Bernhard Umfahrer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 22.384,32 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4.6.2025, **-34, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Die mit der Rekursbeantwortung vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Parteivorbringens aufgetragen.
Der „Widerspruch“ der beklagten Partei gegen die „Klagsänderung“ vom 25.2.2025 wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.176,18 (darin enthalten EUR 196,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
I.:
Die auf eine Erweiterung der Beweisgrundlage abzielende und daher nicht bloß zur erlaubten Dartuung eines Rechtsmittelgrundes (vgl RS0041812; RS0105484) mit dem Rekurs erfolgte Urkundenvorlage verstößt gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (vgl RS0042091). Die Urkunde war daher zurückzuweisen.
II.:
Die Klägerin begehrt mit ihrer (verbesserten) Mahnklage vom 12.6.2024 vom Beklagten einen Gesamtbetrag von EUR 22.384,32 samt Zinsen. Die Klägerin habe für den Beklagten Installationsarbeiten sowie Arbeiten zur Herstellung „einer HKLS-Anlage“ durchgeführt und ordnungsgemäß mit den in der Klage angeführten Rechnungen verrechnet. Die Klägerin habe somit einen Werklohnanspruch in Höhe des Klagsbetrages. Unter Code 02 (Anspruchsbeschreibung) brachte die Klägerin ua vor, Werklohn/Honorar, Beleg Nr 2023 0165 vom 2.12.2023 über EUR 16.001,52.
Im vorbereitenden Schriftsatz vom 20.8.2024 brachte die Klägerin ua vor, der Beklagte sei Eigentümer eines Zinshauses mit der Liegenschaftsadresse C*, zweier Wohnungen mit der Liegenschaftsadresse D*, Top 7 und 10 und eines Wohnhauses mit der Liegenschaftsadresse E*. Seit 2014 werde die Klägerin regelmäßig vom Beklagten für diverse Arbeiten in diesen Objekten beauftragt. Der Klagsbetrag resultiere aus fünf Rechnungen, denen unterschiedliche Aufträge zugrunde lägen und die unterschiedliche Objekte des Beklagten beträfen. Mit Rechnung 2021 0097 (Beilage ./D) über EUR 488,40 seien ein Manometertausch, ein Thermenservice sowie der Tausch eines Mischventils im Badezimmer der Wohnung Top 10, D* verrechnet worden. Die Rechnung 2021 0102 (Beilage ./A) über EUR 4.956 betreffe das Verlegen von Leitungen einer Gegensprechanlage von Oberputz auf Unterputz im Haus C*. Die Rechnung 2021 0126 (Beilage ./C) über EUR 276 betreffe eine Heizungsmontage in der Wohnung top 1, C*. Mit Rechnung 2023 0087 (Beilage ./E) über EUR 662,40 seien Arbeiten im Zusammenhang mit der Ursachensuche und Behebung eines Wasseraustritts in der Wohnung top 13, D* verrechnet worden und die Rechnung 2023 0165 (Beilage ./G) beinhalte den Restbetrag von EUR 16.001,52 für erbrachte Arbeiten im Zusammenhang mit der Installation eines Whirlpools in einer Wohnung in der D*.
Der Beklagte bestritt, erhob zunächst die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und der Mangelhaftigkeit bzw eines Schadenersatzanspruches aus einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung und wendete Gegenforderungen ein.
In der vorbereitenden Tagsatzung am 12.11.2024 erörterte das Erstgericht eingehend das Bestreitungsvorbringen. Ausgehend vom bisherigen Vorbringen des Beklagten sei aus der Sicht des Erstgerichts - ohne weiteres Vorbringen zu den Gegenforderungen - lediglich Beweis dazu aufzunehmen, ob der Beklagte der Schadensbehebung durch Lieferung des Pools 3 in Chromausführung zugestimmt habe und der Schaden am Whirlpool somit bereits ordnungsgemäß behoben worden sei oder ob sich der Beklagte rechtzeitig gegen diese Ausführungsvariante ausgesprochen und die Schadensbehebung abgelehnt habe, sowie darüber, ob die Ausführungsvariante in Edelstahl überhaupt noch lieferbar gewesen wäre, eine Naturalrestitution durch Austausch überhaupt möglich sei bzw wenn nicht, welche Abgeltung für die abweichende Ausführungsvariante angemessen sei. Das Erstgericht sah dazu die Einvernahme der Streitparteien sowie die Einvernahme der Zeugen F*, G*, H* und DI I* sowie Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden vor. Zur Frage der angemessenen Geldabgeltung wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens vermutlich erforderlich.
In Bezug auf die Gegenforderungen trug es dem Beklagten auf, ein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen zu den eingewendeten Gegenforderungen zu erstatten und dazu auch die Beweisanbote zu konkretisieren.
In der Folge brachte der Beklagte vor, für sämtliche HKLS-Arbeiten im Bad inklusive Einbau des Whirlpools (Beilage ./G) sei ein Pauschalpreis/Fixpreis in Höhe von EUR 7.982,61 brutto vereinbart gewesen, der vom Beklagten bereits bezahlt worden sei. Eine nochmalige Verrechnung dieser Leistungen sei unzulässig. Der nunmehr verrechnete Betrag sei in jedem Fall deutlich überhöht und absolut unangemessen. Es habe weder Zusatzaufträge noch eine Kostenwarnung von Seiten der Klägerin gegeben. Gegen die gesamte Klagsforderung wendete der Beklagte außerdem (im Schriftsatz ON 21 näher aufgeschlüsselte) Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagsforderung ein und erstattete dazu konkretes Vorbringen.
Im v orbereitenden Schriftsatz vom 7.1.2025 brachte die Klägerin zu der Forderung über EUR 16.001,52 vor, dass die Beilage ./G nur den bisher noch nicht verrechneten Rest der gesamten Leistungen der Klägerin enthalte, zu deren Bezahlung sich die Beklagte verpflichtet habe. Die Klägerin habe diese Leistungen und die Abrechnung mit der bauaufsichtsführenden Architektin per E-Mail schriftlich abgestimmt und diese habe der Verrechnung in Vertretung des Beklagten ausdrücklich zugestimmt sowie die Verrechnung dieser Positionen in der verrechneten Höhe ausdrücklich freigegeben, sodass die Beklagte schon aufgrund dieser Vereinbarung verpflichtet sei, den Klagsbetrag gemäß ./G zu bezahlen.
In der mündliche Verhandlung am 25.2.2025 (ON 25) brachte die Klägerin zu Beginn der Verhandlung – nach Protokollierung des zwischenzeitigen Vorbringens und Verlesung von Urkunden samt Urkundenerklärungen - vor, dass der Inhalt der Beilage ./G mit der bauaufsichtsführenden Architektin im April 2023 abgestimmt worden sei. Darin enthalten seien Arbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung einer frostsicheren Außenarmatur, einer Mauerstütze sowie Anschlüssen zum Waschbecken. Enthalten seien außerdem HKLS-Arbeiten im Badezimmer in der D*.
Insgesamt seien Baumeisterarbeiten, HKLS-Arbeiten und diverse Zusatzarbeiten durchgeführt worden. Diese Arbeiten seien mit einer Vielzahl von Rechnungen in Rechnung gestellt worden, die auch großteils bezahlt worden seien. Es seien lediglich ein paar Restpositionen offen. Eine Teilrechnung dazu, nämlich die Rechnung 2020 0012, sei bezahlt worden. Am 5.2.2020 wären noch netto EUR 21.184,60 aus den vorstehenden Positionen offen gewesen, abzüglich „der zuvor genannten Rechnung über EUR 10.000 netto“. Abzüglich eines Betrages von EUR 350 für einen Brauchwassermischer habe sich der Betrag von EUR 13.334,60 ergeben, dessen Verrechnung mit DI I* abgestimmt und der mit der Beilage ./G vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt worden sei. (Seite 3)
Nach Erörterung des Erstgerichts, dass das Vorbringen zum geltend gemachten Rechnungsbetrag von EUR 16.001,52 durch dieses Vorbringen nicht schlüssig sei, brachte die Klägerin vor, dass sie Baumeisterarbeiten, HKLS-Arbeiten und Zusatzarbeiten gemäß der Aufstellung vom 5.2.2020 durchgeführt habe. Auf die Baumeisterarbeiten entfalle ein Nettobetrag von EUR 50.419, wovon ein Restbetrag von EUR 1.922 offen aushafte. Auf die HKLS-Arbeiten entfalle ein Betrag von netto EUR 34.000, wovon ein Betrag von EUR 5.000 offen aushafte. Auf die sogenannten Zusatzarbeiten, wie beispielsweise Balkondämmarbeiten, Wetterschutzkonstruktion, entfalle ein Betrag von insgesamt EUR 31.961 wovon ein Betrag von EUR 3.912,60 offen aushafte. Darüber hinaus seien für Baumeisterarbeiten weitere EUR 4.000 angefallen, für HKLS-Arbeiten weitere EUR 4.000 und für Fliesenlegerarbeiten weitere EUR 2.000. Daraus ergebe sich der Betrag von EUR 21.184,60. Abzüglich der Rechnung Nr. 2020 0012, die schon bezahlt worden sei, ergebe sich dann der Nettobetrag von EUR 13.334,60, der mit Beilage ./G in Rechnung gestellt worden sei.
Die Arbeiten hätten bis ins Jahr 2021 gedauert. In weiterer Folge wäre aufgrund der Vielzahl der Tätigkeiten eine Endabrechnung vorzunehmen gewesen und sei eine Abstimmung mit DI I* erst im Jahr 2023 erfolgt. Erst dann habe die Schlussrechnung gelegt werden können.
Der Beklagte brachte vor, dass eine unzulässige Klagsänderung vorliege, der er nicht zustimme.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsänderung durch das im Rahmen der Tagsatzung vom 25.2.2025 neu erstattete Vorbringen zum Inhalt der der klagsgegenständlichen Rechnung Beilage ./G zugrunde liegenden Arbeiten (PA ON 25 Seite 3 und Seite 4) nicht zugelassen werde.
Es liege eine Änderung des Klagsgrundes vor, weshalb das Vorliegen einer Klagsänderung eindeutig zu bejahen sei. Gemäß § 235 Abs 2 ZPO bedürfe eine Klagsänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit grundsätzlich der Einwilligung des Gegners. Das Gericht könne eine Klagsänderung jedoch ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichtes nicht überschritten werde und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen sei. Eine Erschwerung oder Verzögerung sei beispielsweise anzunehmen, wenn das ursprüngliche Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe und der geltend gemachte Anspruch ganz neu in eine andere Richtung aufgerollt werden müsste und wesentliche für den neuen Anspruch zu verwertende Verfahrensergebnisse nicht gegeben seien.
Letzteres sei hier der Fall. Betreffend den aus der Rechnung Beilage./G resultierenden Teil des Klagsbetrags wären auf Basis des bisherigen Vorbringens nur sehr eingeschränkte Beweisaufnahmen zu einem eng begrenzten Themenkreis notwendig gewesen, nämlich einerseits zur Frage, ob für die Installation des Whirlpools ein Pauschalpreis vereinbart gewesen sei, der bereits beglichen worden sei, und andererseits darüber, ob der Beklagte die Lieferung des Whirlpools in Chromoptik als Erfüllung angenommen habe. Die Beweisaufnahmen dazu seien im wesentlichen auch bereits abgeschlossen.
Auf Basis des neuen Tatsachenvorbringens wären Beweisaufnahmen hingegen in eine völlig andere Richtung zu führen; die bisherigen Verfahrensergebnisse wären dafür nur sehr eingeschränkt verwertbar. In erster Linie wäre nunmehr durch Zeugen-und Parteieneinvernahmen bzw durch Einsicht in weitere Urkunden zu klären, welcher Betrag der Klägerin aus dem von ihr nunmehr behaupteten (Gesamt-)Auftrag betreffend die bislang lediglich kursorisch umrissenen Baumeisterarbeiten, HKLS-Arbeiten und sonstigen Zusatzarbeiten insgesamt gebühre, welche Teilbeträge davon schon bezahlt worden seien und ob daraus noch der Bruttobetrag von EUR 16.001,52 offen sei. Dabei wäre im Hinblick auf den Verjährungseinwand auch zu beleuchten, wann die jeweiligen Arbeiten fertiggestellt bzw wann die jeweiligen Beträge dafür in Rechnung gestellt worden seien. Dem Beklagten wäre davor jedenfalls noch Gelegenheit zu geben, konkrete Einwände zu den nunmehr behaupteten offenen Forderungen und den Abrechnungsmodalitäten anzubringen. Zur konkreten rechnerischen Darstellung wären den Streitparteien ein weiterer Schriftsatzwechsel einzuräumen, Urkundenvorlagen aufzutragen, ein neues Prozessprogramm zu fassen und jedenfalls mehrere Tagsatzungen nur zur Beweisaufnahme über jenen Teil der Klagsforderung abzuhalten, der aus der Rechnung Beilage./G resultiere. Erst danach könnte auf die eingewendeten Gegenforderungen eingegangen werden.
Die vorgenommene Klagsänderung stelle somit jedenfalls eine unbillige Erschwerung und erhebliche Verzögerung des Verfahrens dar und verhindere damit auch eine zeitnahe Entscheidung über die restlichen Teile der Klagsforderung, resultierend aus den Rechnungen Beilagen ./A, ./C, ./D und ./E. In Anbetracht dieser Umstände wäre die Klagsänderung daher trotz der grundsätzlich restriktiven Auslegung des § 235 Abs 3 ZPO im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sekundärer Verfahrensmängel und eines einfachen Verfahrensmangels mit dem Antrag auszusprechen, dass keine Klagsänderung vorliege, in eventu, die Klagsänderung zuzulassen in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidungen des Prozessgerichts erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, den Rekurs zurück-bzw abzuweisen bzw dem Rekurs jedenfalls nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1.1.Im Sinne der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der Streitgegenstand des Zivilprozesses grundsätzlich durch das von der klagenden Partei erhobene Entscheidungsbegehren (Sachantrag) und die zu dessen Begründung vorgetragenen, entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen bestimmt (RS0039347 [T24; T25; T26]; vgl auch RS0044453 [T2]; RS0039473 [T2]; RS0039255 [T1, T3, T7, T10]; RS0037522; RS0037551 [T7]; RS0037419 [T8]).
Unter den rechtserzeugenden Sachverhalt fallen jene Tatsachen, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Tatbestandes erforderlich sind. Es sind (etwa auch für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes) jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte.
Eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO ist jede Änderung des jeweils vorliegenden Streitgegenstands (RS0039388). Eine „Änderung des Klagegrundes“ und damit eine Klagsänderung liegt vor, wenn anspruchsbegründende Tatsachen abgeändert, ergänzt oder durch andere ersetzt werden ( Klicka in Fasching / Konecny 3II/1 § 235 ZPO Rz 25).
1.2.1.Es stellt keine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO dar, wenn ohne Änderung des Klagegrunds die tatsächlichen Angaben der Klage und die in derselben angebotenen Beweise geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden (§ 235 Abs 4 ZPO) oder bei gleicher Tatsachengrundlage ein anderer Gesichtspunkt geltend gemacht wird oder ein allgemein gehaltenes Vorbringen konkretisiert wird (RS0039388).
1.2.2.Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen innerhalb des rechtserzeugenden Sachverhalts führt zu keiner Erweiterung bzw Ergänzung dieses Sachverhalts und zu keiner Änderung des Streitgegenstands (RS0128405). Eine Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn die zur Substantiierung des Anspruches geltend gemachten Tatsachen eine solche Änderung erfahren, dass sich daraus ein anderer Sachverhalt ergibt (RS0040011). Anders gesagt liegt eine Klageänderung unter anderem dann vor, wenn die neuen Tatsachen nicht mehr zum ursprünglich vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (vgl Rechberger / Klicka in Rechberger / Klicka 5§ 235 ZPO Rz 3).
1.3. Die Klägerin macht in ihrem Rekurs zutreffend geltend, dass ihr in der Streitverhandlung am 25.2.2025 erstattetes Vorbringen im Sinne der dargelegten Rechtslage nicht als Klagsänderung zu qualifizieren ist, hat sie doch bereits in der Klage ihr (Teil)-Klagebegehren über EUR 16.001,52 auf eine offene Werklohnforderung aus der Rechnung Nr. 2023 0165 (= Beilage ./G) für Installationsarbeiten und Arbeiten zur Herstellung einer HKLS-Anlage gestützt. Danach präzisierte die Klägerin (sukzessive) ihr Vorbringen, wonach es sich bei der Rechnung ./G um eine Schlussrechnung im Zusammenhang mit dem Einbau des Wirlpools handle und schlüsselte in der Folge in der Streitverhandlung am 25.2.2025 den Rechnungsbetrag weiter auf. Die vorliegende Präzisierung der in der Mahnklage nur rudimentär vorgebrachten Tatsachen innerhalb des rechtserzeugenden Sachverhalts führt zu keiner Erweiterung bzw Ergänzung dieses Sachverhalts und damit zu keiner Klagsänderung.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
2. Aber selbst wenn hier eine Klagsänderung vorliegen würde, wäre diese aus nachstehenden Überlegungen zuzulassen:
2.1.Nach § 235 Abs 3 ZPO kann eine nach Eintritt der Streitanhängigkeit erklärte Erweiterung des Klagebegehrens, gegen die der Gegner Einwendungen erhoben hat, vom Gericht zugelassen werden, wenn dadurch die Zuständigkeit des Prozessgerichtes nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Klagsänderungen sind nach der Rechtsprechung tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn die Klagsänderung einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern ( Klicka in Fasching/Konecny 3§ 235 ZPO Rz 38).
2.2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Zulassung der Klagsänderung als sachdienlich ist der Zeitpunkt der Klagsänderung. Klagsänderungen in einem späteren Verfahrensstadium sind nicht per se zu verweigern, wenn die Klagsänderung weitere Beweisaufnahmen notwendig machen würde, während das ungeänderte Begehren ohne Weiteres spruchreif wäre. Die Notwendigkeit der Erstreckung der Tagsatzung und die Aufnahme nicht allzu umfangreicher zusätzlicher Beweise bilden keinen ausreichenden Grund, eine Klagsänderung nicht zuzulassen ( Klicka in Fasching/Konecny 3§ 235 ZPO Rz 38 mwN).
2.3. Das hier zu beurteilende Klagsvorbringen wurde am Beginn der mündlichen Streitverhandlung am 25.2.2025 vorgebracht. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vernehmung der Zeugen und die Parteieneinvernahmen zur Gänze ausständig. Von einem Stadium der Spruchreife oder eines abgeschlossenen Beweisverfahrens war an dieser Stelle daher keinesfalls auszugehen. Die bis dahin vorgenommene Beweisaufnahme erschöpfte sich in der Verlesung von Urkunden.
Für die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung oder Ausdehnung wäre es im übrigen belanglos, ob der neue oder geänderte Anspruch sachlich begründet oder schlüssig ist, weil maßgebend nur der Prozessaufwand ist (RS0039622; RS0039541). Die Zulassung einer unschlüssigen Klageänderung bringt nämlich keine Erschwerung oder Verzögerung iSd § 235 Abs 3 ZPO mit sich, ist doch – sofern nicht nach Erörterung mit der klagenden Partei das Begehren schlüssig gestellt wird – ein trotz Verbesserungsversuchs unschlüssiges Klagebegehren ohne jegliches Beweisverfahren und somit ohne Erschwerung und Verzögerung sofort abzuweisen (RS0039622 [T1]).
3.Ein wegen der Einwendungen des Beklagten gegen eine Klagsänderung erforderlich gewordenes zusätzliches Verfahren – wie das gegenständliche Rekursverfahren – ist als Zwischenstreit anzusehen (RS0035952). Der Beklagte hat der Klägerin gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten ihres erfolgreichen Rekurses zu ersetzen (vgl Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 52 Rz 5 mwN).
Im Rekursverfahren gebührt nur der einfache Einheitssatz. Die Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr beträgt vorliegend EUR 2,60 (§ 23a RATG idF BGBl II Nr 131/2023). Der Rekurs im Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Klagsänderung ist kein das Verfahren einleitender Schriftsatz.
4.Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.
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