Für die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung oder Ausdehnung ist es belanglos, ob dieser geänderte oder erweiterte Anspruch begründet ist oder nicht und ob der Rechtsweg zulässig ist, weil maßgebend nur der Prozeßaufwand ist, der meist bei derartigen Klagsänderungen oder Erweiterungen nicht entfaltet wird.
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