Die sachliche Begründetheit einer im Wege der Klagsänderung neu in den Rechtsstreit einzuführenden Anspruchsableitung aus einem weitgehend gleichen Sachverhalt, wie der dem streitverfangenen Begehren zugrunde liegende, hat bei der Beurteilung nach § 235 Abs 3 ZPO außer Betracht zu bleiben.
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