Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Felbab und den Kommerzialrat Mitsch in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B* eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, FN **, **, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 1.995.375,11 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6.3.2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung :
Die Parteien schlossen am 18.9.2019 einen Kauf- und Bauträgervertrag über den Erwerb von Eigentumswohnungen im sogenannten „Bauteil E“ des Bauvorhabens der Beklagten ** in **. Gemäß Punkt 1.3 dieses Kauf- und Bauträgervertrages ist auf diesen das Bauträgervertragsgesetz anwendbar; in Punkt 2.4 des Vertrages ist der konkret vereinbarte Ratenplan dargestellt. Mit Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung ist die vierte Kaufpreisrate und mit Bezugsfertigstellung die fünfte Kaufpreisrate fällig.
Am 28.10.2021 beglich die Klägerin die vierte Rate von netto EUR 802.312,45 und die fünfte Rate von netto EUR 860.500,14. Die gesetzliche Umsatzsteuer beträgt dafür EUR 332.562,52.
Die Beklagte klagte die Klägerin am Handelsgericht Wien zu ** („Vorverfahren“) auf restliche Kaufpreiszahlung von EUR 1.043.412,21 sA. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27.6.2024 wies das Handelsgericht das Klagebegehren ab und traf – gestützt auf ein eingeholtes Sachverständigen-Gutachten von DI Dr. C* - ua die folgenden Feststellungen (./A):
„Die Wohnungen wurden der Beklagten am 23.9.2021 übergeben.
Für die im Block E als Absturzsicherung verbauten Fenster liegt kein Nachweis der Stoßfestigkeit vor. Zumindest ein Teil dieser Fenster ist so ausgeführt, dass der Nachweis auch nicht nachgereicht werden kann, sodass ein Glastausch jedenfalls bei diesen Fenstern erforderlich ist, um einen dem Stand der Technik und der einschlägigen ÖNORM entsprechenden Zustand herzustellen. Beim anderen Teil der Fenster wäre die Stoßfestigkeit experimentell zu klären. Aufgrund der nicht gegebenen Stoßfestigkeit der Fenster im Parapetbereich ist für die Benutzer der Wohnungen ein erhöhtes Verletzungsrisiko gegeben. Als Sofortmaßnahme zur Gefahrenverhütung wären Splitterschutzfolien bei den betroffenen Absturzsicherungen anzubringen.
Wäre der Umstand der teilweise nicht gegebenen und teilweise nicht nachgewiesenen Stoßfestigkeit der Fenstergläser bei der Beurteilung des Baufortschritts bekannt gewesen, wären aus technischer Sicht die Voraussetzungen für die Fälligkeit der vierten Kaufpreisrate nicht gegeben gewesen.“
Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten gemäß § 14 BTVGB mangels Fälligkeit die Rückzahlung der geleisteten vierten und fünften Kaufpreisraten zuzüglich der – im Wege der Überrechnung bezahlten – gesetzlichen Umsatzsteuer von zusammen EUR 1.995.375,11 sA. Zur Begründung verwies die Klägerin auf das Gutachten und das Urteil des Vorverfahrens. Die Beklagte habe bis jetzt keine Behebungsmaßnahmen bei den Fenstern durchgeführt; die Klägerin verweigere die Verbesserung nicht.
Die Beklagte wendet ein, dass die im Vorprozess eingewandte Mangelhaftigkeit tatsächlich nicht vorliege. Selbst wenn, wäre eine Zurückbehaltung der ganzen vierten und fünften Kaufpreisrate nicht angemessen und rechtsmissbräuchlich. Verbesserungsmaßnahmen würden durch die Klägerin vereitelt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht - nachdem im Verfahren nur die vorlegten Urkunden verlesen wurden - dem Klagebegehren statt (Punkt II.) und wies mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluss (Punkt I.) die übrigen Beweisanträge ab. Auf den Seiten 10 bis 12 der Urteilsausfertigung wiederholte es die Feststellungen des Urteils im Vorverfahren (hier Beilage ./A), ergänzt um die Feststellungen: „ Am Zustand der Fenster hat sich bis zum Schluss der Verhandlung nichts verändert. Eine Verbesserung durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Die Beklagte unterbreitete in der Verhandlung vom 19.2.2025 erstmals konkrete in der Zukunft liegende Termine zur Vornahme der Verbesserung.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass bereits im Vorverfahren über die Fälligkeit der Raten rechtskräftig entschieden worden sei, weswegen eine Bindungswirkung dieses Urteils für das nunmehrige Verfahren bestehe. Die Bindungswirkung verbiete es, die im Vorprozess als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene nunmehrige Vorfrage selbständig zu prüfen. Aus dem Urteil im Vorverfahren ergebe sich, dass die vierte Kaufpreisrate aufgrund der Mängel nicht fällig gewesen und zu Unrecht geleistet worden sei. Dass die fünfte Rate fällig sein sollte, habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt .
1. Es ist sogleich auf die im Rahmen der Verfahrens- und Rechtsrüge geltend gemachte Frage der Bindungswirkung einzugehen, weil sich damit auch die übrigen Berufungsgründe erledigen.
2. Die materielle Rechtskraftwirkung ist die Maßgeblichkeit einer Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausgeschlossen wird und Gerichte und Parteien an die Entscheidung gebunden werden. Aus der materiellen Rechtskraft folgen die Einmaligkeitswirkung und die Bindungswirkung (RS0041115 [T1]). Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn über einen Anspruch im Vorprozess als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde und dieser Anspruch nunmehr eine Vorfrage für den im zweiten Prozess zu prüfenden Anspruch bildet (RS0127052 [T1]).
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich ist, sind die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteils festgestellt werden soll (RS0041357; RS0043259; RS0000300).
Die Tatsachenfeststellungen eines Urteils können jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass diese in einem Folgeprozess auch nicht bindend sind. Ebenso kommt der Entscheidung von Vorfragen in einem Vorprozess keine bindende Wirkung in einem folgenden Prozess zu ( Klicka in Fasching/Konecny 3 III/2 § 411 ZPO Rz 62 und 68 mwN; RS0042554; RS0041342; RS0039843 [insb T19, T21, T23]). Gegenstand der Rechtskraft ist also der Ausspruch des Gerichts über die Berechtigung des Begehrens, des gestellten Sachantrags, soweit er sich aus dem vorgetragenen und und festgestellten Sachverhalt durch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ableiten lässt ( Klicka aaO Rz 64).
Die Bindungswirkung schließt daher nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches bzw Rechtsverhältnisses aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren ( Klicka aaO Rz 14 ff; RS0041253).
Die Feststellung von Tatsachen hat in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess eigenständig zu erfolgen. Widrigenfalls hätte auch ein Vorgehen nach § 281a ZPO kaum mehr einen Anwendungsbereich. Das erste Urteil hindert die Parteien nicht, in einem künftigen Rechtsstreit gegenteilige Tatsachen vorzutragen, gleichwohl eine Partei rein praktisch gesehen eine erhöhte Begründungslast tragen wird, wenn sie auf die Unrichtigkeit dieser Feststellungen verweist. Ebenso wenig hindert die Beurteilung einer Tatsache im vorangegangenen Urteil das Gericht in einem Folgeprozess über diese Tatsache, falls sie zur Begründung eines anderen Anspruches vorgetragen wird, andere oder konträre Feststellungen zu treffen; das Gericht ist sogar gezwungen, alle im neuen Rechtsstreit angebotenen Beweise unabhängig von der Feststellung des Vorprozesses durchzuführen, allenfalls unter Anwendung des § 281a ZPO ( Klicka aaO Rz 62; RS0041180; RS0041178).
Das Gebot der Entscheidungsharmonie oder das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind nach jüngerer Judikatur keine hinreichenden Gründe für eine Erweiterung der Bindungswirkung (RS0102102 [T12, T13, T15], RS0041572).
3. Im Vorverfahren wurde ausschließlich über die (fehlende) Berechtigung der Forderung des restlichen Kaufpreises abgesprochen. Davon ist nur die Frage der Fälligkeit des von der Klägerin noch nicht bezahlten Kaufpreises betroffen. Hingegen war nicht darüber zu entscheiden, ob die Klägerin zuvor Zahlungen leistete, die noch nicht fällig waren. Diese den hier behaupteten Rückzahlungsanspruch betreffende Frage war nicht Streitgegenstand des Vorverfahrens und hatte keinen Einfluss auf dessen Ausgang. Die Fälligkeit der vierten und fünften Kaufpreisrate war somit im Vorprozess nicht einmal eine zu klärende Vorfrage, geschweige denn die Hauptfrage.
Nach den dargestellten Grundsätzen besteht daher keine Bindung an die diesbezüglichen Beweisergebnisse und die zugrunde liegenden Feststellungen. Aus der Klagsabweisung wegen fehlender Fälligkeit des restlichen Kaufpreises im Vorprozess ergibt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zwingend die fehlende Fälligkeit der vierten und fünften Kaufpreisrate. Die entsprechenden Feststellungen sind zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung des Vorverfahrens nicht erforderlich, weshalb keine Bindungswirkung besteht.
Da das Erstgericht aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht, an die Feststellungen des Vorverfahrens gebunden zu sein, die beantragten Beweise nicht aufgenommen und keine eigenständigen Feststellungen getroffen hat, ist das Verfahren erster Instanz (sekundär) mangelhaft geblieben. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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