JudikaturOGH

RS0041180 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2024

Die bloße Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen löst die Bindungswirkung nicht aus. Eine zwei Entscheidungsgegenständen gemeinsame Vorfrage könnte daher in beiden Prozessen verschieden beurteilt werden.

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