Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. N. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Miljevic-Petrikic und die KR Ing. Mag. Übellacker in der Rechtssache der gefährdeten und klagenden Partei A* OG , FN **, **, vertreten PFLAUM WIENER RINDLER OPETNIK, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegner der gefährdeten und beklagte Parteien 1. B* C* , 2. D* C* , geb. **, beide **, beide vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 32.500), über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.8.2025, **-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 2.245,27 (davon EUR 374,21) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) begehrte, die Beklagten zu verpflichten, es solange zu unterlassen, die Leistungen, insbesondere die Pläne, der Klägerin im Zusammenhang mit dem bezeichneten Bauvorhaben zu verwenden und zu verwerten sowie darauf aufbauend das Bauvorhaben zu realisieren, bis die Beklagten die offene Honorarforderung der Klägerin in Höhe von brutto EUR 38.220 zur Gänze bezahlt hätten.
Zur Sicherung dieses Unterlassungsanspruchs begehrte die Klägerin unter einem den Beklagten und Gegnern der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagten) aufzutragen, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des iZm der Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, Leistungen, insbesondere die Pläne, der gefährdeten Partei zu verwenden, zu verwerten und darauf aufbauend das bezeichnete Bauvorhaben zu realisieren.
Sie brachte zusammengefasst vor, sie habe mit den Beklagten einen Architektenvertrag betreffend ein Einfamilienhaus geschlossen. Für ihre Leistungen (Vorentwurf, Entwurf, Einreichplanung, Ausführungsplanung, Kostenermittlungsgrundlagen, Künstlerische Oberleitung, Technische Oberleitung, Geschäftliche Oberleitung und 3D-Visualisierung) sei ein Honorar von brutto EUR 73.200 vereinbart worden. Ein Teil der Leistungen (Vorentwurf, Entwurf, Einreichplanung sowie 3D-Visualisierung) sei abgeschlossen und verrechnet worden. Die Beklagten seien im Stadium der Ausführungsplanung unberechtigt vom Vertrag zurückgetreten. Über das offene Honorar sei vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu ** ein Verfahren anhängig. Gemäß Punkt 9.2. des Architektenvertrages hätten die Beklagten das Recht, die Pläne zu verwerten, wenn sie die Klägerin mit sämtlichen Teilleistungen der Planung beauftragt hätten und ihren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Abgeltung der Honoraransprüche, nachgekommen seien. Das Wohnhaus der Beklagten stelle eine eigentümliche geistige Schöpfung der Klägerin dar. Die Beklagten hätten auf Basis der Einreichplan-Datei der Klägerin einen Polier- bzw. Ausführungsplan von einem Dritten ausarbeiten lassen und diesen Ausführungsplan ausführenden Unternehmen bzw. Fachplanern übergeben. Der Ausführungsplan unterscheide sich von der durch die Klägerin erstellten Einreichplanung nur minimal. Am 11.6.2025 sei von einem ausführenden Unternehmen per eMail die Baubeginnanzeige erstattet worden. Es sei bereits mit den Bauarbeiten begonnen worden.
Die Klage werde sowohl auf § 81 Abs 1 UrhG als auch auf den Architektenvertrag gestützt.
Das Erstgericht hat (ohne Anhörung der Beklagten) mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlassung einer Sicherungsverfügung abgewiesen. Rechtlich führte es aus, die Klägerin könne keinen Ansprüche nach dem UrhG geltend machen. Sie sei keine natürliche Person, sondern ein in seinen Rechtsbeziehungen einer juristischen Person weitgehend angenähertes rechts- und parteifähiges Gebilde, die von ihren Gesellschaftern – mit Ausnahme der passiven Verpflichtungsfähgikeit – weitgehend getrennt sei. Sie könne daher nicht selbst Urheberin des in Rede stehenden Werkes sein. Sie habe auch kein Vorbringen erstattet, welche natürliche Person(en) tatsächlich Urheber sei(en) und ob und – wenn ja – wie und in welchem Umfang der Klägerin Werknutzungsrechte oder -bewilligungen eingeräumt worden seien.
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der ohne Bezug auf das Urheberrecht bestehenden Rechte aus dem Architektenvertrag erfordere eine Gefahrenbescheinigung (vgl § 381 EO; § 81 Abs 2 UrhG). Dabei sei zu prüfen, ob ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruches erheblich erschwert würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Hauptbegehren dahin eingeschränkt habe, dass eine Unterlassungsverpflichtung nur solange bestehen solle „bis die Beklagten die offene Honorarforderung der Klägerin von brutto EUR 38.220 zur Gänze bezahlt hätten“. Eine Gefährdung der Honoraransprüche der Klägerin sei – abgesehen davon, dass darüber ein gerichtliches Verfahren anhängig sei – nicht ersichtlich. Zudem könnten Ausführungsarbeiten durch Abbruch rückgängig gemacht werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Klägerin gegen die Rechtsauffassung des Erstgerichts, Ansprüche nach dem UrG stünden nicht zu, nicht wendet und in ihrem Rekurs auf diese Anspruchsgrundlage nicht mehr zurückkommt. Gegenstand des Rekursverfahrens sind daher nurmehr Ansprüche aus dem Architektenvertrag.
2. Gemäß § 381 EO können zur Sicherung anderer Ansprüche (als Geldforderungen) einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn (1.) zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (…) oder wenn (2.) derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.
3. Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 1 EO ist die Bescheinigung des rechtlichen Bestands des Anspruchs und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, aus denen sich die dort bezeichnete Gefährdung ergibt (RS0031458).
Das bloße Bestreiten des behaupteten Anspruchs rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen lassen (vgl RS0005369; Kodek in Angst/Oberhammer , EO³ § 381 Rz 5).
4.1 In ihrem Sicherungsantrag leitet die Klägerin die Anspruchs- und Gefährdungsbescheinigung aus der vertragswidrigen Nutzung ihrer Pläne und sonstigen Leistungen sowie dem Umstand ab, dass die Beklagten auf dieser Basis das Bauvorhaben bereits ausführten. Die Klägerin argumentiert, die Beklagten widersetzten sich durch kontinuierliche aktive Planungs- und Bauhandlungen Punkt 9.2. des Architektenvertrags. Wenn die Beklagten das Bauvorhaben realisiert hätten, was realistischerweise vor Abschluss des Verfahrens der Fall sein werde, wäre der Unterlassungsanspruch vereitelt.
4.2 Sicherungsobjekt ist die gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Die konkrete Gefährdung muss von der gefährdeten Partei behauptet und bescheinigt werden (RS0005175). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast bezieht sich auf konkrete Umstände (Tatsachen), aus denen die Gefährdung abgeleitet werden kann (RS0011600 [T1]; RS0005311).
Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (RS0005118).
4.3 Im vorliegenden Fall reicht das zur Gefährdung der Durchsetzung des Anspruchs erstattete Vorbringen gemäß § 381 Z 1 EO nicht aus.
Dass die Leistungen der Klägerin vertragswidrig verwendet werden, gefährdet die (Unterlassungs-)Anspruchsverfolgung an sich nicht. Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass bei Unterlassungsansprüchen eine solche konkrete Gefährdung schon deshalb immer gegeben sei, weil die Beklagten möglicherweise ihre Handlungen bis zur Rechtskraft des Urteils fortsetzen könnten (vgl 6 ObA 1/06z).
4.4 Abgesehen davon, dass die Ausführungsarbeiten grundsätzlich auch rückgängig gemacht werden könnten, steht der Unterlassungsanspruch unter dem Vorbehalt, dass das restliche offene Honorar nicht bezahlt wurde. Soweit sich die Klägerin erstmals im Rekurs auf die Möglichkeit einer Insolvenz der Beklagten bezieht (und daraus das Vorliegen eines unwiederbringlichen Schadens ableitet), übersieht sie, dass sie eine mögliche Insolvenz der Beklagten in ihrem Sicherungsantrag nicht releviert hat. Insoweit handelt es sich um eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung (RS0042091).
4.5 Darüber hinaus erstattet die Klägerin kein konkretes Vorbringen dazu, weshalb die Verfolgung oder Verwirklichung des Unterlassungsanspruchs ohne die Einstweilige Verfügung gefährdet wäre. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, zumal der Unterlassungsanspruch auch noch nach einer allfälligen Fertigstellung des Bauprojektes unter dem Vorbehalt der Nichtzahlung des Honorars steht.
5. Soweit die Klägerin mit der Sicherungsverfügung die Absicherung ihrer vertraglichen Bestimmung (9.2. des Architektenvertrags) anstrebt, ist auszuführen, dass Einstweilige Verfügungen nicht den Zweck haben, Erfüllung zu erzwingen oder etwaige Vertragsverletzungen zu verhindern; ihr Zweck ist nur, die Vereitlung der Durchsetzung des Anspruchs zu verhindern oder die gefährdete Partei gegen eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre (RS0004802; Kodek in Angst/Oberhammer , EO 3 § 378 EO Rz 1 [Stand 1.7.2015, rdb.at]). Einstweilige Verfügungen haben auch nicht den Zweck, zu verhindern, dass die Klägerin ihrem Honoraranspruch längere Zeit „hinterherlaufen“ oder einen Prozess führen muss.
6. Soweit die Klägerin argumentiert, ihr vertraglicher Anspruch auf Verwertung der Leistungen erst nach vorausgegangener vollständiger Zahlung werde von den Beklagten tagtäglich verletzt und gefährdet, übersieht sie, dass die Sicherungsverfügung nicht an die Gefährdung des Anspruchs, sondern an die Gefährdung seiner Verfolgung oder Durchsetzung knüpft.
7. Die Klägerin nimmt auf Punkt 9.2. des Architektenvertrags Bezug und argumentiert, es widerspreche dem Zweck dieser Bestimmung, dass die Klägerin aktiv die Gefährdung ihrer Anspruchsverfolgung nachzuweisen habe, weshalb hier eine Beweislastumkehr geboten wäre. Dass die Parteien im Vertrag eine diesbezügliche Regelung vorgesehen hätten, bringt die Klägerin nicht vor. Sie vermag auch keine sachliche Rechtfertigung für die begehrte Beweislastumkehr darzustellen. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen einer Gefährdung liegt nämlich gemäß § 389 Abs 1 EO ausschließlich bei der Klägerin (RS0005175 [T9]).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
8. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 78 EO iVm 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf den §§ 78 EO iVm 526 Abs 3 und 500 Abs 2 ZPO, wobei von der unbedenklichen Bewertung der Klägerin auszugehen war.
Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zuzulassen.
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