Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Mag. Hayn, MBA, in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei 1. A* B* , geb. **, **, Israel, und der klagenden Partei 2. „C* B* – D*“ E* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, beide vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei F* B* , geb. **, **, USA, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl Griesbacher&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, in den verbundenen Verfahren I. G* (führend) und II. H*, jeweils wegen Abberufung eines Geschäftsführers (Streitwert jeweils EUR 70.000), über die Berufung der beklagten und widerklagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 140.000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18.4.2025, G*-93, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der erstklagenden und widerbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.376,10 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt sowohl zu I. als auch zu II. je EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen [die mit Berufung des Beklagten bekämpfte Feststellung ist fett hervorgehoben und mit [F1] bezeichnet]:
Die Zweitklägerin ist eine österreichische GmbH mit Sitz in **, die primär Liköre erzeugt (erzeugen lässt) und vertreibt. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken und sonstiger Schutzrechte in der Alkoholbranche für Europa und außereuropäische Länder mit Ausnahme der USA. Der Erstkläger und Widerbeklagte ( Erstkläger ) sowie der Beklagte und Widerkläger ( Beklagter ) sind Brüder, je zu gleichen Teilen Gesellschafter und laut Firmenbuch jeweils zur Alleinvertretung befugte Geschäftsführer der Zweitklägerin.
Zudem sind beide gemeinsam Eigentümer und Geschäftsführer der C* B* – D* I* (J*) Inc. mit Sitz in ** (K* -J* ). Die K*-J* ist Eigentümerin mehrerer Marken und anderer geistiger Eigentumsrechte in der Alkoholindustrie für die USA.
Die Satzung der Zweitklägerin enthält keine Bestimmungen über die Geschäftsführung. In einer Vereinbarung zwischen dem Erstkläger, dem Beklagten und deren Mutter L* B* vom 16.8.2016 (sog Settlement Agreement: SA; ./B ) finden sich ua folgende Klauseln:
„5. [Der Erstkläger] ist für das Tagesgeschäft und die tägliche Geschäftsführung von K*-J* und [der Zweitklägerin] verantwortlich und hat das Recht, Verantwortlichkeiten an Mitarbeiter und/oder Dritte im Einvernehmen zwischen [dem Beklagten] und [dem Erstkläger] zu übertragen und deren Tätigkeiten zu kontrollieren. […]
9.f. Rechtskosten und Anwaltsgebühren, die nach Unterzeichnung dieses Vertrages für die Zwecke der Durchführung von Umsetzungsbestimmungen dieses Vergleichsvertrags in Österreich anfallen, werden von [der Zweitklägerin] gezahlt. Alle anderen in Österreich anfallenden Rechtskosten und Anwaltsgebühren werden von der Partei gezahlt, der diese entstehen, sofern nichts anderes schriftliches von den Parteien vereinbart wurde. […]
14.a. Nach Unterzeichnung dieses Vergleichsvertrages sind weder [der Erstkläger] noch [der Beklagte] in irgendeiner Weise dazu berechtigt, K*-J* oder [die Zweitklägerin] zu Verträgen zu verpflichten, deren Wert fünfundzwanzigtausend Dollar übersteigt, sofern nicht der andere seine ausdrückliche schriftliche Genehmigung oder Einverständniserklärung hierzu erteilt hat, welche allerdings nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden kann. […]
c. Jede Partei erhält eine Kopie jedes Vertragsvorschlags. Jede Partei, die diese erhält, sendet unaufgefordert und so schnell wie möglich ihre Zustimmung, Ablehnung und/oder Kommentare an die anderen Parteien. Das Versäumnis einer Partei, einem solchen Vertragsvorschlag innerhalb von sieben Tagen zu widersprechen, gilt als Genehmigung des Vertragsvorschlags. […]“
Die Führung des Tagesgeschäfts der Zweitklägerin durch den Erstkläger umfasst ua Bestellungen, Rechnungsausstellung, interne Buchhaltung, Zusammenarbeit mit Markenrechtsanwälten, Betreuung der Website, Preisgestaltung, Abwicklung von Zahlungen, Kommunikation mit dem Steuerberater und Frachtangelegenheiten. Der Beklagte spricht einmal am Tag mit einem Mitarbeiter der K*-M*, N*, und repräsentiert die K*-J* auf Ausstellungen.
Die O* GmbH (O*) ist die alleinige Herstellerin der Produkte der K*-Unternehmen und produziert pro Jahr rund 2,5 bis 3 Mio Flaschen für die Zweitklägerin.
Am 22.8.2002 hatte die Zweitklägerin mit O* einen Exklusivvertrag abgeschlossen, der in weiterer Folge regelmäßig mit leicht angepassten Konditionen verlängert wurde; die Geschäftsbeziehung besteht insgesamt seit 1995. Zuletzt vereinbarte der Erstkläger, der die Geschäfte der Zweitklägerin gemeinsam mit seinem Vater unstrittig bereits seit 1995 führt, mit O* eine Verlängerung der Zusammenarbeit (beider K* mit O*) um drei Jahre vom 31.12.2023 bis zum 31.1.2027 ( Vertriebsvereinbarung ). Gemäß dieser Vertriebsvereinbarung ist O* ua mit ihrer österreichischen Produktionsstätte in ** für die Produktion und den Vertrieb von 100% der Produkte der Zweitklägerin verantwortlich.
Mit dieser Vertriebsvereinbarung sicherte der Erstkläger die Kontinuität der Produktion und des Vertriebs und damit auch der künftigen Umsätze und Gewinne der Zweitklägerin bis zum 31.1.2027. Die Vertriebsvereinbarung war und ist für die Zweitklägerin existenziell und für O* eine notwendige Voraussetzung der weiteren Zusammenarbeit, weil nur bei einer entsprechenden Planungssicherheit die notwendigen Investitionen in neue Maschinen finanziert werden können. Die Zweitklägerin ist für O* eine wichtige Kundin.
Die Verhandlungen, die der Verlängerung der Vertriebsvereinbarung vorangingen, erfolgten durch den Austausch von Vertragsentwürfen per E-Mail, wobei auch der Beklagte (in Kopie) in den E-Mail-Verkehr eingebunden war. In der Korrespondenz vor der Unterzeichnung der Vertriebsvereinbarung verwies der Beklagte den Erstkläger auf (nur) zwei Punkte:
Der Beklagte kontaktierte Anfang 2021 daher zwei andere Produzenten, konnte jedoch bis zum Abschluss der Vertriebsvereinbarung keinen konkreten Alternativproduzenten benennen und akzeptierte schließlich die Verlängerung der Vertriebsvereinbarung um maximal drei Jahre.
Ein alternativer Produzent bräuchte eine Vorlaufzeit von sechs Monaten bis zu einem Jahr, um alle Formen und Größen an Flaschen für die Zweitbeklagte herstellen zu können. Ein Produzentenwechsel wäre darüber hinaus nicht leicht möglich, weil O* über alle notwendigen Rezepte verfügt, den besten Kartoffelalkohol bezieht und das in ** vorhandene Wasser die zweitbeste Qualität in Europa hat. Daher ist die Qualität des von O* (für die Zweitklägerin) hergestellten Wodkas so gut, dass in den letzten 20 Jahren jedes Jahr Goldmedaillen gewonnen wurden. O* hat außerdem große Lagerkapazitäten und hat in den letzten 20 Jahren zwei oder drei Mal das Lager nur aufgrund der Geschäftsbeziehung zur Zweitbeklagten vergrößert. Ernsthafte Gespräche mit anderen Produzenten wurden daher seitens der Zweitbeklagten nie geführt.
Seit die Zweitbeklagte und O* zusammenarbeiten, stieg der Absatz von etwa 100.000 Flaschen pro Jahr in den Jahren 1995-1996 auf etwa 2,6 Mio Flaschen im Jahr 2021.
Von 2017 bis 2021 nahm die K*-J* Lizenzgebühren/Provisionen von ca USD 500.000 netto pro Jahr ein und erwirtschaftete eine Umsatz von ca USD 5.326.000 pro Jahr. Ihr Gesamtumsatz belief sich in den Jahren 2017 bis 2020 auf ca USD 26.631.000, 2021 auf ca USD 1.455.000.
Die Zweitklägerin lukrierte 2022 einen Umsatz (Verkaufswert der Waren) von EUR 454.484 durch Geschäfte mit der K*-J*. Im Durchschnitt lukriert die Zweitklägerin jährlich ca USD 300.000 bis 400.000 an Lizenzgebühren aus dem amerikanischen Markt, im Jahr 2024 erwirtschaftete sie bis Oktober des Jahres einen Umsatz von EUR 2.060.000.
Die für 2022 erteilten Aufträge an O* führten 2022 bei der Zweiklägerin zu einem Gesamtumsatz von rund EUR 6,0 Mio. Darüber hinaus erzielte die Zweiklägerin durch Verkäufe in den USA 2019 Nettoeinnahmen von ca USD 380.000, 2020 USD 492.000, 2021 USD 425.000 und 2022 USD 116.000. Die Zweitklägerin und K*-J* erwirtschafteten zusammen seit dem 1.1.2017 einen Umsatz von ca EUR 40 Mio, der auf von O* produzierte Produkte zurückzuführen ist. Im gleichen Zeitraum wurden diese Produkte bei internationalen Wettbewerben mit rund 70 Medaillen und Preisen ausgezeichnet.
Der US-Markt ist für die Geschäftsbeziehung zwischen O* und K*-J* sehr wichtig. Der Erstkläger kümmert sich auch um den US-Markt, wobei sich der Beklagte ebenfalls einbringt, indem er Anrufe tätigt, Whats-App-Nachrichten schreibt oder an Konferenzen teilnimmt.
In der Vergangenheit verhandelte ausschließlich der Erstkläger die Verlängerung der Vertriebsvereinbarung mit O*; auch die übrigen Geschäfte zwischen O* und der Zweitklägerin bzw der K*-J* wickelte im Wesentlichen der Erstkläger ab, wobei der Beklagte insoweit eingebunden war, als er den E-Mail-Verkehr zwischen den Vertragspartnern in Kopie erhielt. Der Beklagte hatte nur selten Anmerkungen oder Einsprüche zu den Vertragsverhandlungen.
Am 10.2.2022 behauptete der Beklagte plötzlich in einem E-Mail an O* (ohne den Erstkläger in Kopie zu setzen), dass eine Verlängerung der Vertriebsvereinbarung zwischen der Zweitbeklagten und O* seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfe und dass die vom Erstkläger am 7.2.2022 für die Zweitklägerin und K*-J* unterzeichneten Verträge mit O* unwirksam und nichtig seien. Unter einem kündigte er O* und dem Erstkläger einen Rechtsstreit an, führte einige unfreundliche Telefonate mit Ing. P* Q* (Geschäftsführer von O*) und drohte, O* wegen der Vertriebsvereinbarung zu verklagen. Der Beklagte war gegen die Vertriebsvereinbarung für die USA, weil sein Anwalt ihm mitgeteilt hatte, der Vertrag sei „gefährlich“. Die konkreten Bedenken des Beklagten gegen den Vertrag konnten nicht festgestellt werden.
Am 2.3.2022 unterzeichnete der Beklagte einen Gesellschafterbeschluss zur Ausschüttung von Dividenden aus dem für 2020 festgestellten Bilanzgewinn von EUR 246.428 und bestätigte darin, dass die Auszahlung unter Berücksichtigung des erfolgreichen Geschäftsjahres 2021 und der erheblichen Gewinnprognose aufgrund der kürzlich abgeschlossenen Verträge für 2022 erfolgen wird.
In einem E-Mail vom 19.3.2022 schrieb der Beklagte an O*, dass er und der Erstkläger einen Anwalt mit der Ausarbeitung einer alternativen Vertriebsvereinbarung beauftragt hätten, der O* vorgelegt werden soll.
Für eine ursprünglich angedachte Mediation zwischen den Streitteilen sollten zwei Rechtsvertreter des Beklagten Vorschläge erstatten, was allerdings unterblieb.
Mit Schreiben vom 11.4.2022 forderte ein vom Beklagten beauftragter Rechtsanwalt O* auf, anzuerkennen, dass die Vertriebsvereinbarungen als gekündigt gelten und keine Rechtswirkung entfalten. Ing. P* Q* widersprach dem in einem E-Mail vom 15.4.2022.
[F1] Am 19.4.2022 teilte der Beklagte dem Erstkläger mit, dass letzterer keinen Zugriff zum Bankkonto der K*-J* (R*-Konto) mehr hat. Der Beklagte ließ nicht das Konto sperren, sondern änderte den PIN, sodass der Erstkläger keinen Zugriff mehr hatte.
Von diesem Konto erfolgen jene Gehaltszahlungen an den Erstkläger, den Beklagten und deren Mutter L*, die im SA vereinbart worden waren. Darüber hinaus werden von diesem Konto Aufwendungen wie etwa Kreditkartenabrechnungen beglichen.
Als Reaktion darauf eröffnete der Erstkläger bei der S* AG ein neues Konto für die Zweitklägerin, auf das der Beklagte keinen Zugriff hat.
Ob der Erstkläger hat nach wie vor keinen Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen der K*-J* hat, kann nicht festgestellt werden.
Der Beklagte bezeichnete die Familie Q* in einem Chatverlauf vom 1.11.2020 als „Schweine“ [./U, 1.11.2020: „pigs“ ], und unterstellte ihnen, unehrlich zu sein. In diesen Chatverlauf waren der Erstkläger, der Beklagte und N* eingebunden.
Vom Konto der Zweitklägerin wurden am 22.9.2022 hinsichtlich der Honorarnote Nr. 4274746 EUR 35.967,94 an T*, Counselors at Law (T * ) überwiesen. Die Leistungen wurden von T* erbracht, um das SA durchzusetzen, und betrafen einen diesbezüglichen Rechtsstreit zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten. Der in der Anwalts-Honorarnote angeführte „U*“ war ein Mediator, der tätig wurde, weil das Konkursgericht in den USA den Brüdern eine Mediation angeordnet hatte. Weiters wurden vom Konto der Zweitklägerin am 6.12.2022 EUR 19.697,04 und am 24.10.2022 EUR 24.634,90 an T* überwiesen. Diesen Zahlungen liegen Leistungen zugrunde, die mit der Offenlegung und Herausgabe von Geschäfts-und Buchhaltungsunterlagen der Zweitklägerin stehen, deren Herausgabe der Beklagte verweigert hatte. Außerdem ist T* damit beauftragt, die Vertriebsvereinbarung zu bewahren, die der Beklagte bekämpft.
Am 6.9.2022 wurden vom Konto der Zweitklägerin EUR 37.286,56 an die Anwaltskanzlei V* überwiesen. Diese Überweisung betraf Leistungen, die zumindest großteils im Zusammenhang mit der Klage zu G* stehen. Der Erstkläger bezahlte diese Honorarnote vom Konto der Zweitklägerin, weil der zunächst zuständige Richter die Meinung vertrat, dass die Klage nicht nur vom Erstkläger alleine sondern auch im Namen der Zweitklägerin einzubringen sei, und weil aus seiner Sicher der Beklagte mit seiner Vorgangsweise die Existenz der Zweitbeklagten bedrohte.
Zwischen den Brüdern sind derzeit wechselseitig zahlreiche Gerichtsverfahren anhängig, zwei davon in Israel, vier in den USA und zumindest drei in Österreich.
Ab dem Tod des Vaters der beiden Brüder im Jahr ** bis ungefähr 2013 arbeiteten diese gut zusammen. 2013 musste der Beklagte Insolvenz anmelden, woraufhin es zu Streitigkeiten zwischen den Brüdern kam und diese mehrere Gerichtsverfahren gegeneinander führten, die mit dem Abschluss des SA endeten. Von 2013 bis 2016 führte der Erstkläger die Geschäfte der Unternehmen alleine. 2019/2020 traten neuerlich Unstimmigkeiten zwischen den Brüdern auf, die ua dadurch hervorgerufen wurden, dass der Beklagte Geld aus der Zweitbeklagten wollte. Weiters entstand eine Diskussion darüber, ob die von O* und dem kalifornischen Importeur gewünschten Preiserhöhungen angemessen wären. Der Beklagte wollte keine höheren Preise, der Erstkläger war der Meinung, dass dies aufgrund der Covid-19-Pandemie, der Inflation und des Ukraine-Kriegs unrealistisch sei. Des Weiteren entstand eine Diskussion über das Design der Flaschen. Diese Diskussionen mündeten in den nunmehr anhängigen, zahlreichen Gerichtsverfahren.
Ing. P* Q* ist bekannt, dass die Brüder untereinander streiten, ohne inhaltliche Details zu kennen. Beide Brüder haben gelegentlich mit ihm über die Probleme, die sie miteinander haben, gesprochen.
Eine Anfrage des Beklagten auf Bucheinsicht in die Bücher der Zweitklägerin im Februar/ März 2023 wurde seitens der Rechtsvertretung des Erstklägers aufgrund der vorliegenden Eskalation nicht mehr bearbeitet. Am 24.3.2023 brachte der Beklagte bei Gericht einen Antrag auf Bucheinsicht gegen die Zweitklägerin ein. Mit Beschluss des OLG Wien zu 6 R 340/23y sprach dieses aus, dass die Zweitklägerin verpflichtet sei, dem Beklagten Bucheinsicht zu gewähren.
Die K*-J* und die Zweitklägerin bezahlten die Kreditkartenabrechnungen vom Erstkläger, vom Beklagten und deren Mutter L*, nachdem diese Abrechnungen von den Brüdern wechselseitig freigegeben worden waren.
2023 entnahm der Erstkläger zwei Darlehen von je EUR 75.000 aus der Zweitklägerin und bezahlte diese Beträge bis Ende 2023 zurück, indem er mit Anwaltsrechnungen gegenrechnete, die er zunächst aus eigener Tasche bezahlt hatte, obwohl sie im Interesse der Gesellschaft waren.
Mit Schreiben vom 26.4.2024 kamen die bestellten Sonderprüfer ihrer Redepflicht nach § 273 Abs 2 UGB nach und teilten mit, dass im Jahresabschluss der Zweitklägerin zum 31.12.2022 Rechtsberatungskosten für V*, T* und W* in Höhe von EUR 178.549,93 erfasst seien, bei denen davon auszugehen sei, dass sie nicht ausschließlich Leistungen an die Gesellschaft, sondern zumindest teilweise Leistungen iZm Rechtsstreitigkeiten der beiden Gesellschafter der Zweitklägerin beträfen. Weiters wiesen sie darauf hin, dass im Jahresabschluss der Zweitbeklagten Darlehensforderungen gegenüber dem Erstkläger (iHv EUR 9.871,56) und des Beklagten (iHv EUR 9.901,29) bestünden und dass im Zusammenhang mit dieser Darlehensgewährung an Gesellschafter das Risiko bestehe, dass diese als Verstoß gegen § 82 GmbHG (Verbot der Einlagenrückgewähr) qualifiziert werden.
Im Prüfbericht erteilte der Abschlussprüfer dem Jahresabschluss 2022 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Nicht festgestellt werden kann, dass das Verhältnis zwischen den Brüdern endgültig zerrüttet ist.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Erstkläger schwer krank oder nicht reisefähig ist.
Mit Klage vom 4.5.2022 begehrte der Erstkläger (im führenden Verfahren) in seiner Eigenschaft als (alleiniger weiterer) Gesellschafter sowie als Vertreter der zweitklagenden Gesellschaft die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer (bewertet mit EUR 70.000).
Ein Geschäftsführer könne nach § 16 Abs 2 GmbHG vom Gericht aus einem wichtigen Grund abberufen werden. Da der Erstkläger und der Beklagte zu gleichen Teilen beteiligt und Mediationsversuche gescheitert seien, könne unmittelbar Klage erhoben werden. Aktivlegitimiert sei nach überwiegender Ansicht der Erstkläger, „vorsichtshalber“ werde die Klage jedoch auch namens der Zweitklägerin erhoben.
Das operative Geschäft werde seit langem im Wesentlichen vom Erstkläger geleitet, der Beklagte habe keine festgelegten Aufgaben. Die Zusammenarbeit mit O* habe sich in den letzten 27 Jahren sowohl in Qualität als auch in Quantität als äußerst erfolgreich erwiesen. Zum einen habe man zahlreiche Preise gewinnen können und zum anderen habe die Menge der abgesetzten Flaschen und damit der Umsatz jährlich gesteigert werden können; auch die Zukunftsprognosen seien trotz der weltweiten Krisen positiv. Derzeit spreche man über rund drei Millionen Flaschen pro Jahr, die überwiegend von O* vorfinanziert würden.
Die Vertriebsvereinbarung hätte diese erfolgreiche Zusammenarbeit verlängern und für beide Unternehmen Planungssicherheit bringen sollen. Der Beklagte, der in die Vertragsverhandlungen durch Übermittlung der jeweiligen Entwürfe eingebunden gewesen sei, habe sich zunächst gegen die von O* geforderte Preiserhöhung ausgesprochen und vor einer zu großen Abhängigkeit gewarnt. Er habe jedoch keinen konkreten Alternativproduzenten benennen können und schließlich eine Vertragsverlängerung für maximal drei Jahre ausdrücklich akzeptiert.
Am 10.2.2022 habe der Beklagte plötzlich in einem E-Mail an das Ehepaar Q* (ohne Kopie an den Erstkläger) behauptet, dass eine Vereinbarung seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfe. In der Folge habe er immer aggressiver korrespondiert und darauf bestanden, dass die vom Erstkläger unterzeichneten Verträge unwirksam und nichtig seien, mit einem Rechtsstreit gedroht und den Erstkläger verunglimpft. Am 19.3.2022 habe der Beklagte zudem die unwahre Behauptung aufgestellt, dass er gemeinsam mit dem Erstkläger einen Anwalt mit der Ausarbeitung eines alternativen Vertrages beauftragt hätte. Weiters habe er die Q* der Lüge bezichtigt, ihnen erklärt, dass er keine Zukunft mit ihnen sehe, und dem Erstkläger mit einer „Scheidung“ vor einem österreichischen Gericht gedroht. Am 11.4.2022 sei O* sodann von einem vom Beklagten beauftragten Anwalt aufgefordert worden, eine „Kündigung“ der Vertragsverlängerungen anzuerkennen, obwohl sich die Gesellschafter in Vorbereitungsgesprächen für ein Mediationsverfahren befunden hätten.
In völligem Widerspruch dazu habe der Beklagte noch am 2.3.2022 im Zusammenhang mit der Ausschüttung von Dividenden ua die positive Gewinnprognose für das Jahr 2022 aufgrund der kürzlich abgeschlossenen Verträge bestätigt. Tatsächlich würden auch die seitdem erzielten Umsatzsteigerungen dessen Befürchtungen widerlegen.
Die wiederholten Behauptungen der Unwirksamkeit der vom Erstkläger namens der Zweitklägerin geschlossenen Verträge seien im Hinblick auf die Rechtslage und die gelebte Praxis der letzten 27 Jahre unhaltbar. Der Erstkläger habe auch im Innenverhältnis seine Befugnisse nicht überschritten und sei stets zu konstruktiven Diskussionen bereit gewesen, habe vom Beklagten jedoch nie einen vernünftigen Grund oder einen konkreten Vorschlag genannt bekommen. Das Ansinnen des Beklagten, die Produktionsverträge ohne gesicherte Alternative zu kündigen, komme einer Zerstörung des gesamten Geschäftsmodells gleich. Gleichzeitig gefährde der Beklagte die Geschäftsbeziehung durch wiederholte Beschimpfungen der Familie Q*, etwa als „Schweine“, und bringe damit auch den Erstkläger, der sein Verhalten rechtfertigen und entschuldigen müsse, in eine unzumutbare Situation.
Wenige Tage vor Klagseinbringung habe der Beklagte sodann einseitig den Zugang des Erstklägers zum Bankkonto der K*-J* gesperrt und damit Zahlungen an wichtige Geschäftspartner sowie von Gehältern blockiert. Überdies werde der Erstkläger dadurch gehindert, die Buchhaltung, Auftragsabwicklung und Zahlungen zu überwachen.
Im Ergebnis verletze der Beklagte damit seine Pflichten als Geschäftsführer aufs Gröblichste, indem er, statt im Interesse des Unternehmens zu handeln, mit Drohungen und Beleidigungen eine jahrzehntelange erfolgreiche Zusammenarbeit boykottiere, ohne dass er dafür objektive, rationale Gründe nennen und konkrete Gegenvorschläge unterbreiten könnte. Es sei daher davon auszugehen, dass er unwillens und unfähig sei, seinen Geschäftsführeraufgaben im Sinne der Gesellschaft nachzukommen.
Insofern liege nicht nur ein wichtiger Grund für eine Abberufung iSd § 16 Abs 2 GmbHG vor, sondern auch eine akute Gefährdung des seit über 200 Jahren erfolgreichen Unternehmens der Zweitklägerin. Die Beendigung der Zusammenarbeit mit O* ohne entsprechende Alternative würde zweifellos zu einem unwiederbringlichen Schaden führen. Auch die faktische Zahlungsunfähigkeit, die sich aus der Sperre des Geschäftskontos ergebe, könnte bis zu einem Insolvenzantrag und zur Zerschlagung des Unternehmens führen.
Zum Widerklagebegehren wendete der Erstkläger ein, die vom Beklagten angezogenen wichtigen Gründe für die Abberufung des Erstklägers als Geschäftsführer der Zweitklägerin lägen nicht vor.
Die Kontoeröffnung bei der S* AG sei eine notwendige Reaktion auf die Sperre des Zugangs zum Konto der K*-J* durch den Beklagten gewesen. Andernfalls hätte der Erstkläger keine Möglichkeit mehr gehabt, Überweisungen für K*-J* durchzuführen und Überweisungen der Beklagten zu überwachen.
Obschon ein schlechtes persönliches Verhältnis zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten bestehe, habe dies im Ergebnis keinen negativen Einfluss auf die Geschäfte der Zweitbeklagten. Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern über die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen könnten auch nicht zur Abberufung eines Geschäftsführers führen.
Der Erstkläger sei weder schwer krank noch reiseunfähig, er habe auch nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen.
Angebote des Erstklägers zur Bucheinsicht habe der Beklagte mehrfach nicht angenommen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, die von den Klägern angezogenen wichtigen Gründe für die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der Zweitklägerin lägen nicht vor.
Vielmehr habe sich der Erstkläger mehrere Verfehlungen zurechnen zu lassen. So regle das SA ua, dass bei Verträgen über EUR 25.000 die Zustimmung des jeweils anderen Geschäftsführers einzuholen sei. Entgegen dieser Bestimmung habe der Erstkläger die Vertriebsvereinbarung – als den wichtigsten Vertrag von K*-J* mit dem Produzenten O* im Wert von mehreren Millionen Dollar - gegen den ausdrücklichen Einwand des Beklagten und des Rechtsbeistands von K*-J* abgeschlossen. Im SA sei zudem vereinbart, dass im Fall von Streitigkeiten ein Schiedsverfahren eingeleitet werde. Entgegen der Vereinbarung habe der Erstkläger am Handelsgericht in Wien zu G* eine Abberufungsklage eingebracht.
Der Erstkläger habe im Name der Zweitklägerin ein neues Bankkonto eröffnet, ohne dem Beklagten die Bankdaten und Kontoauszüge offenzulegen. Der Erstkläger habe zudem jederzeit vollen Zugang zu allen Unterlagen und Konten gehabt, weshalb eine Kontoneueröffnung nicht angezeigt gewesen sei.
In seiner Widerklage begehrte der Beklagte die Abberufung des Erstklägers als Geschäftsführer der Zweitbeklagten.
Der Erstkläger habe mehrere wichtige Gründe verwirklicht, die seine Abberufung rechtfertigten. Vor allem der langjährige, sehr komplexe Familienstreit, der zu einem extremen Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern geführt habe, sei alleine betrachtet bereits ein ausreichender Grund, beide Parteien als Geschäftsführer abzuberufen. Auch das Weiterleiten des vom Beklagten in einer privaten Konversation geäußerten Unmuts über die Familie Q* („ They are pigs “) stelle eine krasse Verletzung der Loyalitätspflichten des Erstkläger und somit einen wichtigen Grund dar.
Dass der Erstkläger seine Prozesskosten (für Verfahren in Österreich und den USA) über das Geschäftskonto der Zweitklägerin begleiche, obwohl diese kein Eigeninteresse an den Rechtsstreitigkeiten habe, verstoße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr und sei ebenfalls als wichtiger Grund für eine Abberufung anzusehen. Daran könne auch die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Abschlussprüfer der Zweitklägerin nichts ändern, habe dieser doch in Ausübung seiner Redepflicht darauf hingewiesen, dass die Übernahme von Rechtsberatungskosten durch die Zweitklägerin und der Gewährung von Darlehen der Zweitklägerin an den Erstkläger Hinweise für einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr darstellten. Darin sei eine wesentliche Verletzung der Geschäftsführertätigkeiten durch den Erstkläger zu erblicken.
Auch die weiterhin verweigerte Bucheinsicht stelle eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten des Erstklägers dar. Obschon der Antrag auf Bucheinsicht durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien bewilligt worden sei, verweigere der Erstkläger weiterhin faktisch die Bucheinsicht, weil kein Termin dafür angeboten werde.
Der Erstkläger sei schwer krank, nicht reisefähig und verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im führenden Verfahren statt und wies das Klagebegehen im verbundenen Verfahren ab.
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 14 bis 20 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es zum Begehren im führenden Verfahren , der Beklagte habe durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Vertriebsvereinbarung einen wichtigen Grund zur Abberufung als Geschäftsführer gesetzt. Es gehe dabei nicht um einen unbedeutenden Streit zwischen den Brüdern im Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft und auch nicht um die Wahl zwischen mehreren möglichen Unternehmensausrichtungen. Der Beklagte wolle vielmehr die tragende Geschäftsbeziehung mit O* grundsätzlich und ohne eine Alternative zu nennen beenden, wodurch er den weiteren Geschäftsbetrieb des Zweitklägerin enorm gefährde.
In der vom Beklagten vorgenommenen Kontosperre des Kontos bei der R* Bank sei eine mittelbare Schädigung sowohl des Rufs als auch der Liquidität der Zweiklägerin zu erblicken. Darüber hinaus verstoße diese Handlung gegen Punkt 5. des SA.
Durch die Beschimpfung der Familie Q* als „pigs“ werde dem Erstkläger die Geschäftsführungstätigkeit unnötig erschwert, müsse dieser doch wichtige Geschäftspartner kalmieren.
In einer Gesamtabwägung aller Umstände seien die Voraussetzungen für eine Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der Zweitklägerin aus wichtigem Grund gegeben. Da der Beklagte zu 50% an der Zweitklägerin beteiligt sei, könne er seine Rechte und Interessen als Gesellschafter dessen ungeachtet mit den im GmbHG vorgesehenen Mitteln wahren.
Zum Begehren im Widerklageverfahren folgerte das Erstgericht rechtlich, der Erstkläger habe in einer Gesamtschau keinen wichtigen Grund gesetzt, der eine Abberufung rechtfertigte. Einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr habe der Erstkläger nicht zu verantworten, weil sämtliche bezahlten Anwaltsrechnungen Leistungen betroffen hätten, die auch im Interesse der Zweitklägerin gelegen seien. Eine Verletzung der Loyalitätspflicht habe der Erstkläger nicht zu verantworten. Eine unheilbare Zerrüttung der Beziehung zwischen den beiden Geschäftsführern habe nicht festgestellt werden können. Die Nichteinholung der erforderlichen Zustimmung zur Verlängerung des Vertriebsvertrages sei dem Erstkläger nicht vorwerfbar, weil der Beklagte in den diesbezüglichen E-Mail-Verkehr ohnehin eingebunden gewesen sei. Im Übrigen stelle die Verlängerung eines im Kern seit rund 20 Jahren bestehenden Vertrages für weitere drei Jahre kein zustimmungspflichtiges Geschäft dar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil zu G* in eine Abweisung des Klagebegehrens abzuändern sowie das Urteil zu H* (Widerklage) in eine Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Erstkläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Zweitklägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zunächst ist anzumerken, dass der Beklagte formal eine Verfahrens-, Tatsachen- und Rechtsrüge (samt sekundärer Feststellungsmängel) erhebt. Der Beklagte vermengt in seiner Berufung jedoch mehrfach Berufungsgründe und verstößt damit gegen das Gebot, die Berufungsgründe getrennt darzustellen. Dies hat zur Folge, dass allfällige Unklarheiten zu seinen Lasten gehen ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 17; RS0041761), und Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, unbeachtet zu bleiben haben ( KodekaaO; RS0041851).
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1 Der Beklagte beanstandet, das Urteil weise Begründungsmängel auf, insbesondere sei die Beweiswürdigung unzureichend, weil das Erstgericht die Aussage der Zeugin X* Q* völlig außer Acht gelassen hätte. Aus der Aussage der Zeugin ergebe sich eindeutig, dass weder die Ereignisse rund um die Verlängerung der Vertriebsvereinbarung noch die Bezeichnung der Q* als „Schweine“ dem Geschäftsbetrieb oder der Reputation der Zweitklägerin geschädigt habe. Darüber hinaus habe das Erstgericht Widersprüche zwischen Beweisergebnissen übergangen bzw Vorbringen des Beklagten zur Frage des Kontozugangs unbeachtet gelassen (Punkt I.1.1.2 der Berufung).
1.2Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 3), wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte oder wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Beweisergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.
Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der Richter in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum er aufgrund bestimmter Beweis-oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und wenn sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122).
1.3 Dies ist hier der Fall: Das Erstgericht bezog sich in seiner Beweiswürdigung auf die unterschiedlichen Beweisergebnisse und befasste sich eingehend mit den im Verfahren abgelegten Aussagen und vorgelegten Urkunden. Damit ist die Beweiswürdigung für das Berufungsgericht einer Überprüfung zugänglich. Ob diese Begründung auch plausibel ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
1.4Das Erstgericht traf weder zur Frage der „Schädigung des Geschäftsbetriebs“ noch zu den Folgen für die „Reputation der Zweitklägerin“ Feststellungen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln sind. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt der Berufungswerber damit nicht zur Darstellung (RS0043304).
1.5 Die Ausführungen des Beklagten zu diesem Berufungsgrund sind inhaltlich somit (teilweise) der Beweisrüge und (teilweise) der Rechtsrüge zuzuordnen und daher dort zu behandeln. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nicht gegeben.
2. Zur Beweisrüge:
2.1 Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RS0041835 [T2]).
2.2Der ersatzlose Entfall einer Feststellung kann im Rahmen einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge nicht erfolgreich begehrt werden (RS0041835 [T3], 4 Ob 48/19s). Ist eine Feststellung nämlich entscheidungswesentlich und liegt ihr ein entsprechendes Parteienvorbringen zugrunde, würde ein ersatzloser Entfall zu einem rechtlichen Feststellungsmangel führen.
2.3 Anstelle der Feststellung zu [F1] begehrt der Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„Am 19.4.2022 teilte [der Beklagte] [dem Erstkläger] mit, dass er das Passwort zu seinem persönlichen Signaturportal bei dem R*-Konto geändert hat. [Der Erstkläger] hat bislang stets das persönliche Portal und das Passwort [des Beklagten] verwendet. Die Einrichtung eines persönlichen Zugangs [des Erstklägers] bei der zuständigen Bank in den USA wäre jederzeit möglich und hätte er dadurch wieder Zugriff auf das Konto betreffend der K*-J*.“
2.4 Die Ersatzfeststellung steht in weiten Teilen nicht im einem denklogischen Widerspruch zur bekämpften Feststellung, sondern ergänzt diese bloß. Feststellungen zur Frage, inwieweit der Erstkläger für die Zweitklägerin in den USA ein Geschäftskonto hätte eröffnen können, hat das Erstgericht nicht getroffen. Die Ausführungen des Beklagten dazu sind als Relevierung eines sekundären Feststellungsmangels der Rechtsrüge zuzuordnen und dort zu behandeln.
Darüber hinaus führte die Stattgebung der Beweisrüge zu einem teilweisen ersatzlosen Entfall der bekämpften Feststellung, ergibt sich doch aus der begehrten Feststellung nicht, dass der Erstkläger durch die Passwortänderung des Beklagten keinen Zugriff auf das Geschäftskonto der K*-J* mehr hatte.
2.5 Die Beweisrüge ist somit insgesamt nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen desErstgerichtes und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge:
3.1 Der Beklagte wiederholt in seiner Berufung sowohl zum klagsstattgebenden Teil im führenden als auch klagsabweisenden Teil im verbundenen Verfahren im Wesentlichen seine Argumente aus erster Instanz. Dass der Erstkläger schwer krank und nicht mehr reisefähig sei, behauptet er nicht mehr.
3.2.1Ein für die Abberufung eines Geschäftsführers wichtiger Grund liegt nach stRsp jedenfalls bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen, so auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine für die Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche Tätigkeit unterlässt und dadurch die Gesellschaft schädigt (RS0059403; vgl auch RS0118175 [T2]). Zu würdigen ist weiters das Schadenspotential der Fehlentwicklung und ihr vorübergehender oder dauernder Charakter (RS0059403 [T6]). Auch in Fällen, in denen ein Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag vorliegt, kommt es darauf an, ob dieser Pflichtverletzung insgesamt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein solches Gewicht beizumessen ist, dass von einer so wesentlichen Verletzung gesprochen werden kann, dass der weitere Verbleib des Geschäftsführers unzumutbar ist (aaO T14).
3.2.2In diese Gesamtschau ist schließlich - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten – das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen (RS0059623 T2; vgl auch RS0059647, RS0118174). Die Grundsätze der Treuepflicht sind auf die Voraussetzungen zur Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern gemäß § 16 Abs 2 GmbHG zu übertragen (vgl RS0059651).
3.2.3Keine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ liegt hingegen vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern bloß keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht (vgl RS0059403 [T7]); auch ein Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters reicht als wichtiger Grund für die Abberufung nicht aus, weil dies im Ergebnis auf eine freie Abberufbarkeit hinausliefe (vgl RS0059403 [T8]). Zu 6 Ob 63/03p (vgl auch Ratka aaO § 16 GmbhG Rz 17) verwies der Oberste Gerichtshof allerdings auf Rechtsprechung des dt. Bundesgerichtshofs, wonach ein Zerwürfnis, das eine weitere Zusammenarbeit zwischen mehreren Geschäftsführern unmöglich mache, zu einer Abberufung des einen oder anderen führen könne, selbst wenn er nicht schuldhaft dazu beigetragen habe. Dort verneinte er diese Voraussetzungen jedoch nach einer Gesamtschau und Interessenabwägung.
3.3 Davon ausgehend gilt für das führende Verfahren :
3.3.1 Fest steht – und wird vom Beklagten auch nicht bestritten -, dass er mit E-Mails vom 10.2.2022 und 19.3.2022 die Gültigkeit der Vertriebsvereinbarungen gegenüber O* bestritt und schließlich mit Anwaltsschreiben vom 11.4.2022 einseitig eine „Anerkennung der Aufhebung“ von ihr forderte, obschon er davor in die Verhandlungen eingebunden war und dem Vertragsabschluss zugestimmt hatte.
Dieses Vorgehen steht im krassen Widerspruch zu Punkt 14. des SA. Mangels Begründung und/oder alternativen Verhandlungsvorschlages lässt sich auch keine sachliche Rechtfertigung und daher insbesondere keine Wahrung der Interessen der Zweitklägerin erkennen. Vielmehr handelte der Beklagte dabei zum klaren Nachteil der Zweitklägerin, versuchte er doch, den wichtigsten Vertrag der Zweitklägerin mit ihrer wichtigsten Geschäftspartnerin anzugreifen. Dies wiegt umso schwerer als feststeht, dass mit diesem Vertrag einerseits die Zweitklägerin für weitere drei Jahre wirtschaftlich gut aufgestellt war und andererseits, dass ein adäquater Alternativproduzent nicht binnen sechs Monaten zu finden gewesen wäre. Bei alldem handelte es sich nicht um einen unbedeutenden Streit im Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft und auch nicht um die Wahl zwischen mehreren möglichen Unternehmensausrichtungen, sondern der Beklagte gefährdete die tragende Geschäftsbeziehung mit O* ganz grundsätzlich, ohne eine Alternative angeboten zu haben, und damit den weiteren Geschäftsbetrieb der Zweitklägerin. Hätte das Verhalten des Beklagten also dazu geführt, dass O* die „Vertragsanfechtung“ des Beklagten gegen sich geltend gelassen hätte, hätte das der Zweitklägerin wirtschaftlich wesentlich geschadet. Schon allein durch dieses Verhalten hat der Beklagten einen wichtigen Grund gesetzt, der seine Abberufung rechtfertigt.
Insbesondere steht dabei im Vordergrund, dass der Beklagte schon bislang keine üblichen Geschäftsführungstätigkeiten bei der Zweitklägerin ausübte und auch zuletzt keine konkreten Geschäftsführungsmaßnahmen verwirklichen sondern bloß die vom Erstkläger ausverhandelte Vertragsverlängerung beenden wollte. Bei all dem setzte er sich in Widerspruch mit den Vorgaben des SA, ohne dass ein konkreter oder zumindest potentieller Vorteil der Zweitklägerin erkennbar wäre. Nicht zuletzt im Hinblick auf die noch am 2.3.2022 beschlossene Gewinnausschüttung war das Handeln des Beklagten vom Bestreben nach einer kurzfristigen Maximierung des eigenen Gewinns geprägt und nicht von dem Ziel, den Betrieb der Zweitklägerin langfristig sicherzustellen und die Interessen aller Gesellschafter zu wahren, wozu er als Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre.
Der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis erscheint davon ausgehend notwendig und verhältnismäßig. Da der Beklagte zu 50 % an der Zweitklägerin beteiligt ist, kann er seine Rechte und Interessen als Gesellschafter dessenungeachtet mit den im GmbHG vorgesehenen Mitteln wahren.
3.3.2 Auf die übrigen von den Klägern angezogenen Verhaltensweisen des Beklagten für dessen Abberufung kommt es aus den zu 3.3.1. genannten Gründen nicht mehr an. Im Übrigen steht nicht fest, welche Auswirkungen die Bezeichnung der Familie Q* (in einer internen Korrespondenz) als „ pigs “ nach außen hatte. Gleiches gilt für die Änderung des PINS zum Geschäftskonto der Zweitklägerin bei der R*-Bank durch den Beklagten, woraufhin der Erstkläger keinen Zugriff mehr auf das Konto hatte. Zwar steht fest, welche Zahlungen von diesem Konto vorgenommen wurden, allerdings steht auch nicht fest, ob und in welcher Weise der Erstkläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Zweitbeklagten durch den mangelnden Zugriff behindert war, oder gar dass die Zweitklägerin dadurch ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen hätte können.
3.4 Für das verbundene Verfahren gilt :
3.4.1 Der Beklagte wirft dem Erstkläger in seiner Berufung die Setzung folgender Abberufungsgründe vor:
3.4.2 Dazu im Einzelnen:
Zu den bezahlten Anwaltsrechnungen steht fest, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen im Interesse der Zweitklägerin waren bzw Streitigkeiten der Geschäftsführer betrafen, die die Durchsetzung des SA zum Inhalt hatten. Ein rechts-oder vertragswidriges Verhalten des Erstklägers ist hier nicht zu erblicken.
Dass der Erstkläger die Unmutsäußerung des Beklagten an Dritte – insbesondere an die Familie Q* – weitergeleitet hat, steht nicht fest.
Ebenso wenig steht fest, dass das Verhältnis der beiden Geschäftsführer zueinander unheilbar zerrüttet ist; vielmehr ist von – wenn auch teilweise erbittert geführten –Streitereien zwischen den beiden auszugehen, die für sich eine Abberufung eines der beiden als Geschäftsführer nicht rechtfertigt.
Der Erstkläger hat den Beklagten iSd SA in die Verhandlungen zur Verlängerung der Vertriebsvereinbarung eingebunden, indem er ihn in den entsprechenden E-Mail-Verkehr in Kopie gesetzt hatte. Der Beklagte äußerte zunächst auch konkreten Bedenken gegen die Vertragsverlängerung. Unbekämpft steht fest, dass er letztlich mit der Verlängerung einverstanden war, sodass der Berufungswerber zu Unrecht weiterhin von seiner Nichteinbindung ausgeht.
Die Weigerung des Erstklägers, den Beklagten in die Bücher der Zweitbeklagten Einblick nehmen zu lassen, verletzt zwar dessen Rechte als Geschäftsführer und Gesellschafter, ist aber auch mit den zahlreichen (Rechts)Streitigkeiten zu erklären, die in den letzten Jahren zwischen den Geschäftsführern geführt wurden. Eine Abberufung des Erstkläger rechtfertigt dies aber nicht, weil nicht feststeht, ob und welchen Schaden die Gesellschaft durch die verweigerte Bucheinsicht erleiden hätte können oder gar erlitten hat. Der Beklagte bringt dazu auch nicht vor.
Der Erstkläger hat also kein Verhalten gesetzt, das seine Abberufung aus wichtigem Grund erfüllte. Das Erstgericht wies das diesbezügliche Klagebegehren zu Recht ab.
3.5 Soweit der Beklagte sekundäre Feststellungsmängel im Zusammenhang mit den ihm gegenüber geltend gemachten Abberufungsgründen geltend macht, ist er zunächst auf die Ausführungen unter ←3.3 zu verweisen.
Der Beklagte meint, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass er durch die Bestreitung der Rechtsgültigkeit der Verlängerung der Vertriebsvereinbarung kein gesellschaftsschädigendes Verhalten gesetzt, sondern dass es sich dabei bloß um eine mangelnde Einigung über die Geschäftspolitik gehandelt habe und daher kein wichtiger Grund für seine Abberufung vorgelegen sei. Dabei handelt es sich weitgehend um eine rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beklagten, die der Feststellungsebene nicht zugänglich ist.
Soweit der Beklagte Feststellungen zur Art der Zugangs zum Konto der Zweitklägerin bei der R*-Bank vermisst, kommt es darauf – wie unter ←3.3.2 dargestellt – hier nicht an.
Die unter ←1.4 genannten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Aus der Aussage der Zeugin X* Q* lässt sich gerade nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit ableiten, dass das Verhalten des Beklagten iZm der Verlängerung der Vertriebsvereinbarung keine „Schädigung des Geschäftsbetriebs“ oder keine „Auswirkung auf die Reputation“ nach sich gezogen hat. Die Zeugin gab an, keine konkrete Erinnerung an die Ereignisse rund um die Vertragsverlängerung zu haben und blieb auch sonst in ihren Ausführungen sehr vage bzw beantwortete die an sie gestellten Fragen größtenteils sehr allgemein bzw verwies immer wieder darauf, nicht einschätzen zu können, in welchem (seelisch-geistigen) Zustand sich der Beklagten damals befand. Daraus ist also für den Beklagten nichts zu gewinnen.
Darüber hinaus steht unbekämpft fest, dass die Zweitbeklagte aufgrund des Verhaltens des Beklagten nach Verlängerung der Vertriebsvereinbarung rund EUR 107.000 für Anwaltskosten aufbringen musste, um sich rechtlich gegen die vom Beklagten behauptete Rechtsunwirksamkeit der Vertragsverlängerung zu wehren. Diese Kosten wären der Zweitbeklagten sonst nicht angefallen. Schon alleine darin ist eine „Schädigung des Geschäftsbetriebes“ zu erblicken, sodass sekundäre Feststellungsmängel nicht vorliegen.
4. Der Berufung ist somit der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Zweitklägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren. Dem in den Israel wohnhaften Erstkläger war keine Umsatzsteuer von 20% zuzusprechen. Weder unterliegen Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts an einen ausländischen Unternehmer der österreichischen Umsatzsteuerpflicht (vgl § 3a Abs 6 UStG), noch rechtliche Beratungsleistungen an einen Nichtunternehmer, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat (§ 3a Abs 14 Z 4 UStG); Gegenteiliges wäre dem Grunde und der Höhe nach zu behaupten und zu bescheinigen gewesen (vgl RS0114955, 3 Ob 73/20m).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu beantworten waren.
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