Die Grundsätze der Treuepflicht sind, dem auch im GmbH - Recht unter andrem im Bereich der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft gegenüber maßgeblichen personalistischen Element angemessen Rechnung tragend, auf die Voraussetzungen zur Abberufung von Gesellschafter - Geschäftsführern gemäß § 16 Abs 2 GmbHG zu übertragen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden