RS0118174 – OGH Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen.
…Keine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht ( RS0118174 [T5]). Ebensowenig reicht der Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters allein als wichtiger Grund für die Abberufung aus, weil dies im Ergebnis auf die Zulassung der freien…
…zu würdigen. Neben der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen Verdiensten sind auch das Verhalten der Mitgesellschafter und deren allfällige Verfehlungen zu berücksichtigen ( RS0059623 [T2]; RS0118174 ; RS0059647 ). In der Gesamtbetrachtung, ob eine grobe Pflichtverletzung als wichtiger Grund zur Abberufung des Geschäftsführers vorliegt, ist auch das Schadenspotential der Pflichtverletzung sowie ihr vorübergehender…
…des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten – das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen ( RS0059623 T2; vgl auch RS0059647 , RS0118174 ). Die Grundsätze der Treuepflicht sind auf die Voraussetzungen zur Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern gemäß § 16 Abs 2 GmbHG zu übertragen (vgl RS0059651…
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