Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Wessely und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Andreas Weinwurm, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch Mag. Thomas Braun, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 25.970 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 6.000), infolge Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 9.880,86) gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9.5.2025, **-62, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 16.833,33 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit EUR 2.757,81 zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 14.075,52 samt 4 % Zinsen seit 9.12.2022 binnen 14 Tagen zu zahlen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 11.894,48 samt 4 % Zinsen seit 9.12.2022 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.
5. Es wird mit Rechtswirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte oder bezifferbare Schäden, insbesondere für Spät- und Dauerfolgen, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 3.1.2022 im Ausmaß von zwei Drittel haftet, dies eingeschränkt auf die Versicherungssumme des Beklagtenfahrzeuges.
6. Das Mehrbegehren, es werde mit Rechtswirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte oder bezifferbare Schäden, insbesondere für Spät- und Dauerfolgen, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 3.1.2022 im Ausmaß von einem weiteren Drittel hafte, dies eingeschränkt auf die Versicherungssumme des Beklagtenfahrzeuges, wird abgewiesen.
7. Die Kostenentscheidung wird gemäß § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Streitsache vor- behalten.“
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 3.1.2022 ereignete sich in **, an der Kreuzung C*straße/D*gasse ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit dem von ihm gehaltenen und gelenkten Leichtmotorrad mit dem Kennzeichen ** ( in Folge : Klagsfahrzeug) sowie E* mit dem von ihm gelenkten und bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen ** ( in Folge : Beklagtenfahrzeug) beteiligt waren.
E* fuhr mit dem Beklagtenfahrzeug auf der C*straße in Fahrtrichtung Süden und hielt in Annäherung an die Kreuzung mit der D*gasse eine Fahrgeschwindigkeit von ca 45 km/h bis 50km/h sowie eine Fahrlinie in der Mitte des für seine Fahrtrichtung bestimmten Fahrstreifens ein. Er beabsichtigte, in weiterer Folge an der Kreuzung ein Umkehrmanöver durchzuführen und anschließend die C*straße sodann wieder in Fahrrichtung Norden zu befahren.
Der Kläger fuhr mit dem Klagsfahrzeug ebenfalls auf der C*straße in Fahrtrichtung Süden und beabsichtigte, die Kreuzung mit der D*gasse geradlinig zu übersetzen. In Annäherung an die gegenständliche Kreuzung fuhr er dabei mit dem Klagsfahrzeug in der Mitte des für seine Fahrtrichtung bestimmten Fahrstreifens und hielt eine Fahrgeschwindigkeit von ca 45 km/h ein.
Ca 5,2 Sekunden vor der späteren Kollision setzte E* am Beklagtenfahrzeug den linken Fahrtrichtungsanzeiger, der bis zur späteren Kollision mit dem Klagsfahrzeug immer gesetzt war. Er ging unverändert vom Gas weg und hielt dadurch nunmehr eine Fahrgeschwindigkeit von ca 30km/h ein. Er begann das Beklagtenfahrzeug unter Einhaltung eines leichten Schrägzuges nach rechts in Richtung Mehrzweckstreifen bzw rechten Fahrbahnrand zu lenken, wobei er weiterhin vom Gas weg blieb und das Beklagtenfahrzeug dadurch weiterhin abgebremst wurde. Durch den von ihm eingehaltenen leichten Schrägzug nach rechts überfuhr er in Folge die rechtsseitig befindliche Begrenzungs- bzw Leitlinie und begann mit der rechten Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeuges in den rechts angrenzenden markierten Mehrzweckstreifen einzudringen.
Der Kläger bemerkte, dass das Beklagtenfahrzeug immer langsamer wurde und unter Einhaltung eines leichten Schrägzuges nach rechts in Richtung rechten Fahrbahnrand fuhr und entschloss sich daraufhin, dieses links unter Überfahren der in der Fahrbahnmitte befindlichen Leitlinie unter Benützung der Gegenrichtungsfahrbahn und unter Beibehaltung der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von rund 37km/h zu überholen.
E* begann mit einem vollen Lenkeinschlag nach links das von ihm beabsichtigte Umkehrmanöver durchzuführen, dies ohne das hinter ihm in der C*straße befindliche Verkehrsgeschehen zu beachten.
Der Kläger bemerkte den durchgeführten starke Linkszug 1,4 Sekunden vor der späteren Kollision zu einem Zeitpunkt, wo er für ihn auch tatsächlich erstmals wahrnehmbar war. Der Kläger leitete daraufhin eine starke Bremsung ein, lenkte das Klagsfahrzeug weiter nach links aus, konnte jedoch die Kollision nicht mehr verhindern.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 25.970 sA (EUR 22.000 Schmerzengeld, EUR 3.000 Fahrzeugschaden, EUR 900 für beschädigte Gegenstände sowie EUR 70 Generalunkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen, dies eingeschränkt auf die Versicherungssumme des Beklagtenfahrzeuges.
Er brachte dazu − soweit für das Berufungsverfahren relevant − vor, er sei mit dem Klagsfahrzeug mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca 40 bis 45km/h auf der C*straße Richtung Süden gefahren. Auf Höhe der D*gasse habe der mit dem Beklagtenfahrzeug vor ihm fahrende E* die Fahrgeschwindigkeit verlangsamt und es sehr weit auf die rechte Seite der Fahrbahn gelenkt. Für den Kläger habe dies den Anschein gehabt, dass das Beklagtenfahrzeug dort stehenbleiben wolle, weshalb er auf die linke Seite seiner Fahrbahn gefahren sei, um an diesem vorbeizufahren. In diesem Moment habe E*, ohne einen Blinker nach links zu setzen, für den Kläger völlig überraschend, ohne nach hinten bzw seitwärts zu schauen, das Beklagtenfahrzeug wieder in Bewegung gesetzt, beschleunigt und zu einem Linksumkehrmanöver angesetzt. Der Kläger habe noch erfolglos versucht nach links in die D*gasse auszuweichen, es sei jedoch zu einem heftigen Zusammenstoß beider Fahrzeuge gekommen. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles habe E* zu verantworten, der sich beim Losfahren nicht versichert habe, ob sich noch andere Verkehrsteilnehmer auf der Straße befinden würden.
Die Beklagten wendeten ein, E* habe in Annäherung an die Unfallstelle seine Fahrgeschwindigkeit erheblich verlangsamt und schließlich den Versuch unternommen, in die D*gasse abzubiegen bzw im Bereich der Kreuzung mit derselben umzukehren. Dies habe er durch zeitgerechtes Setzen des linken Blinkers auch angezeigt, den der Kläger offensichtlich schlichtweg übersehen oder ignoriert habe. Nach Erreichen einer entsprechenden niedrigen Geschwindigkeit habe E* im Bereich der Unfallkreuzung nach rechts ausgeholt und nun bei unverändert gesetztem linken Blinker mit dem beabsichtigten Umkehrmanöver begonnen. Der Kläger habe trotz der dargelegten Umstände und noch dazu spät nachts, also trotz eingeschränkter Sicht und obgleich die Kreuzung eine eher geringe Breite aufweise, den Versuch unternommen, das Beklagtenfahrzeug mit nahezu erlaubter Höchstgeschwindigkeit zu überholen. E* habe keine Möglichkeit mehr gehabt, die Kollision zu verhindern. Für den Kläger habe jedenfalls eine unklare Verkehrssituation vorgelegen, die er im bedenklichen Sinn auszulegen und dementsprechend von jeglichem Überholmanöver Abstand zu nehmen gehabt hätte. Er habe daher selbst das überwiegende, zumindest aber ein gleichteiliges Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zu verantworten.
Die Beklagte wandte einen Betrag von EUR 8.273,43 kompensando bis zur Höhe der Klagsforderung ein. Dabei handle es sich um die notwendig gewordenen Reparaturkosten am Beklagtenfahrzeug, dies abzüglich eines Selbstbehalts.
Mit dem angefochtenen Urteilerkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 18.937,50 als zu Recht bestehend (Spruchpunkt 1.), die Gegenforderung mit EUR 2.068,36 als zu Recht bestehend (Spruchpunkt 2.), verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 16.869,14 samt 4 % Zinsen seit 9.12.2022 (Spruchpunkt 3.), wies das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 9.100,86 samt 4 % Zinsen seit 9.12.2022 ab (Spruchpunkt 4.), erkannte, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte oder bezifferbare Schäden, insbesondere für Spät- und Dauerfolgen, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 3.1.2022 im Ausmaß von 75 % hafte, dies eingeschränkt auf die Versicherungssumme des Beklagtenfahrzeuges (Spruchpunkt 5), wies das Mehrbegehren der Haftung für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte oder bezifferbare Schäden, insbesondere für Spät- und Dauerfolgen, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 03.01.2022 im Ausmaß von 25 % ab (Spruchpunkt 6.) und behielt sich die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Streitsache vor (Spruchpunkt 7.).
Es traf neben den eingangs wiedergegeben Sachverhalt die auf den Seiten acht bis 18 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, E* treffe am Zustandekommen des Verkehrsunfalles ein Verschulden, da er durch das von ihm gesetzte Fahrverhalten gegen § 14 StVO verstoßen habe. Nach § 14 Abs 1 StVO dürfe der Lenker eines Fahrzeuges mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert würden. Ein Umkehrmanöver sei stets ein gefährliches Manöver und erfordere äußerste Sorgfalt. Neben dem rechtzeitigen Setzen des entsprechenden Fahrtrichtungsanzeigers müsse sich der Lenker nach § 12 Abs 1 StVO in der Mitte der Fahrbahn einreihen. E* habe zwar rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, er habe sich mit dem Beklagtenfahrzeug aber nicht in der Mitte der Fahrbahn eingeordnet, sondern nach rechts ausgelenkt und teilweise sogar den rechts angrenzenden Mehrzweckstreifen befahren. Hätte er zudem das hinter ihm befindliche Verkehrsgeschehen beobachtet, hätte er das von hinten unmittelbar herannahende und auf der Gegenfahrbahn befindliche Klagsfahrzeug wahrnehmen können. Aufgrund des zwischen beiden Fahrzeugen bestehenden geringen Tiefenabstandes wäre E* verpflichtet gewesen, zunächst das Passieren des Klagsfahrzeugs abzuwarten und erst im Anschluss daran sein beabsichtigtes Umkehrmanöver durchzuführen, wodurch er die Kollision vermeiden hätte können.
Demgegenüber habe aber auch der Kläger selbst ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zu verantworten. Das Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers am Beklagtenfahrzeug, dessen Geschwindigkeitsreduzierung sowie das nach rechts lenken hätten für den Kläger zweifelsohne ein unklare Verkehrssituation dargestellt. Er wäre daher dazu verpflichtet gewesen, das vor ihm befindliche Beklagtenfahrzeug besonders zu beobachten, von seinen Überholmanöver Abstand zu nehmen und die Fahrgeschwindigkeit entsprechend zu verringern.
Bei Abwägung der jeweiligen Fehlverhalten erachtete das Erstgericht eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zu Lasten der Beklagten für angemessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klagsforderung mit EUR 12.625 bzw die Gegenforderung mit EUR 4.136,72 als zu Recht bestehend erkannt werde, die Beklagte für schuldig befunden werde, EUR 8.488,28 samt 4 % Zinsen seit 9.12.2022 zu zahlen, das Mehrbegehren von EUR 17.481,72 abgewiesen werde, dass festgestellt werde, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte oder bezifferbare Schäden, insbesondere für Spät- und Dauerfolgen, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 3.1.2022 im Ausmaß von 50 % hafte, dies eingeschränkt auf die Versicherungssumme des Beklagtenfahrzeugs sowie, dass das Mehrbegehren einer Haftung im Ausmaß von weiteren 50 % abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
1. Die Beklagte wendet sich ausschließlich gegen die Verschuldensteilung. Sie bemängelt, trotz der sich dem Kläger bietenden, für jeden sorgfältigen Fahrzeuglenker sich als durchaus bedenklich darstellenden Verkehrssituation, habe er auf diese in keinster Weise reagiert. Er habe nicht nur sein bisheriges Fahrverhalten nicht verändert und dieselbe Fahrgeschwindigkeit wie davor eingehalten, sondern gröblichst jegliche im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt dadurch missachtet, dass er stattdessen sogar den höchst fremd- als auch eigengefährdenden Versuch unternommen habe, das Beklagtenfahrzeug im Kreuzungsbereich zu überholen. Selbst wenn sich im Hinblick auf das sonst festgestellte Fahrverhalten des Beklagtenlenkers für den Kläger eine unklare Verkehrssituation dargeboten hätte, er aber dennoch den festgestellten Überholversuch unternommen habe, wäre richtigerweise auf ein gleichteiliges Verschulden zu erkennen gewesen. Im Hinblick auf die der gesamten StVO immanenten Grundhaltung, wonach Verkehrsteilnehmer angehalten seien, sofern für sie möglich, bei prekären Verkehrssituationen vorausschauend zu agieren, in jedem Fall Unfälle zu verhindern und davon Abstand zu nehmen vermeintliche Berechtigungen durchzusetzen, erscheine die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung keineswegs angemessen.
2. Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheiden vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (2 Ob 212/13k; RS0027389; RS0026861). Liegt beiderseitiges Verschulden vor, so bestimmen sich die Verschuldensanteile nicht nach der Zahl der Ursachen, die ein Teil gesetzt hat, sondern nach der Schwere des Gesamtverschuldens (RS0026861 [T1]). Es ist dabei auch zu berücksichtigen, wer das primär unfallauslösende Verhalten setzte (3 Ob 171/05a).
3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Umkehren – insbesondere mit zweispurigen Kraftfahrzeugen – stets ein gefährliches, äußerste Sorgfalt erforderndes Fahrmanöver darstellt, das bei auch nur möglicher Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer zu unterlassen oder aufzugeben ist (RS0073909, RS0073891). Eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 14 Abs 1 StVO liegt schon dann vor, wenn diese zum Bremsen oder Auslenken veranlasst werden. Diese Bestimmung dient also, wie sich aus dieser Judikatur ergibt, dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, sohin auch dem Schutz des Nachfolgeverkehrs (2 Ob 238/01s). Der Beklagtenlenker hätte daher auch den nachfolgenden Verkehr genauer beobachten, sich möglichst nahe der Fahrbahnmitte einordnen und vor Durchführung des Umkehrmanöver nach hinten blicken müssen.
4. Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute kommt, der das unrichtige oder zumindest bedenkliche Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers rechtzeitig erkannte oder bei entsprechender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen hätte können (RS0073173, RS0073429). Jede solcher Art entstandene unklare Verkehrssituation ist im bedenklichen Sinne auszulegen. Der sich daraus ergebenden Gefahr ist sogleich zu begegnen und alles zu tun, um einen Schaden zu vermeiden oder die Auswirkungen dieser Gefahr möglichst herabzusetzen; insbesondere ist ihr auch durch Abstehen von einem Überholmanöver Rechnung zu tragen (RS0073429, RS0073513). Der Lenker eines Fahrzeugs hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzureihen, sobald er ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung erkennt (vgl RS0074083).
5. Eine unklare Verkehrslage wird nach dieser Judikatur stets durch ein verkehrswidriges Verhalten eines anderen Unfallbeteiligten geschaffen, das nicht erkennen lässt, welches Fahrmanöver er unternehmen wird, nämlich etwa bei einen Einbiegen nach links aus einer an der Fahrbahnmitte eingeordneten Position ohne Fahrtrichtungsänderungsanzeige (RS0026980) oder zwar nach Blinkzeichengebung, aber unterlassenem oder verzögertem Linkseinordnen (RS0026980 [T5]), bei Linksausholen unter Rechts- blinken und Rechtseinbiegen (RS0074254, RS0074199) oder einem anderen der Verkehrssituation erkennbar nicht entsprechenden Verhalten eines Anderen (2 Ob 19/12a; RS0073793).
6. Dass der Beklagtenlenker dadurch, dass er in Annäherung an die Kreuzung seine Geschwindigkeit reduzierte, den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzte und sein Fahrzeug jedoch unter Einhaltung eines leichten Schrägzuges nach rechts in Richtung Mehrzweckstreifen bzw rechten Fahrbahnrand lenkte und dadurch die rechtsseitig befindliche Begrenzungs- bzw Leitlinie überfuhr und begann mit der rechten Fahrzeugseite in den rechts angrenzenden markierten Mehrzweckstreifen einzudringen, eine unklare Verkehrssituation geschaffen hat, die der Kläger im bedenklichen Sinn auslegen hätte müssen und die ihn zu einem anderen Fahrverhalten verpflichtet hätte, ist nicht zu bezweifeln. In dieser Situation durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass der Beklagtenlenker vor Durchführung des beabsichtigten Umkehrvorgangs nach hinten blickt, beim Umkehren besonders vorsichtig ist und vom Umkehrvorgang Abstand nimmt. Er hätte vielmehr hinter dem Beklagtenfahrzeug bleiben müssen, was bei prompter Reaktion bei erstmaliger Wahrnehmbarkeit des gesetzten linken Fahrtrichtungsanzeigers am Beklagtenfahrzeug durch Verringerung der zu diesem Zeitpunkt mit dem Klagsfahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von rund 37 km/h um bloß 10 km/h und damit mit einer leichten Bremsung bzw Weggehen vom Gas leicht möglich und ihm zumutbar gewesen wäre und den Unfall verhindert hätte. Trotz der unklaren Verkehrssituation noch überholen zu wollen, war mit einer hohen Gefahr verbunden und fällt bei der Aufteilung des Verschuldens zu seinen Lasten ins Gewicht.
7. Angesichts dieser beiderseitigen Fehlverhalten ist jedoch die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung insofern korrekturbedürftig, als das Verschulden des Klägers zu gering beurteilt wurde. Ausgehend davon, dass der Beklagtenlenker das primär unfallauslösende Verhalten durch Schaffung einer unklaren Verkehrssituation (keine ordnungsgemäße Fahrstreifeneinordnung, sondern rechts auslenken und teilweises Befahren des rechts angrenzenden Mehrzweckstreifens, Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers) setzte und in weiterer Folge ohne das hinter ihm befindliche Verkehrsgeschehen zu beobachten das Umkehrmanöver einleitete, der Kläger jedoch darauf nicht angemessen reagierte und überdies den eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger übersah, erscheint dem Berufungssenat eine Verschuldensteilung von 1:2 zu Lasten der Beklagtenals angemessen (vgl RS0027091).
8. Das von der Berufungswerberin zur Verschuldensteilung aufgezeigte Judikat (2 Ob 11/83 = ZVR 1984/67) ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar, zumal sich vorliegend der Beklagtenlenker eben nicht zur Fahrbahnbahnmitte hin einordnete.
9. Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung in diesem Sinne abzuändern.
Ausgehend von dem vom Erstgericht angenommenen ersatzfähigen Schaden des Klägers von EUR 25.250 und unter Berücksichtigung der angenommenen Verschuldensteilung besteht die Klagsforderung mit EUR 16.833,33 zu Recht. Die Reparaturkosten für die am Beklagtenfahrzeug entstandenen Schäden betragen EUR 8.273,43; entsprechend der Verschuldensteilung besteht daher die eingewendete Gegenforderung mit EUR 2.757,81 zu Recht.
10. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.
11. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gründet sich auf § 500 Abs 1 Z 2 lit b ZPO, wobei das Berufungsgericht keinen Anlass hatte, von der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger abzugehen.
12. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Frage der Verschuldensteilung stellt eine Einzelfallentscheidung dar, der regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0087606).
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