JudikaturOGH

RS0073793 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2025

Vor einem Einbiegen ist dann nach rückwärts zu blicken, wenn der Einbiegende damit rechnen muss, dass hinter ihm eine unklare Verkehrslage besteht und dass seine Zeichen von den hinter ihm kommenden Fahrzeugen missdeutet oder nicht wahrgenommen werden.

Rückverweise