Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Kommerzialrätin Schmidt in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H., FN **, **, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Baden, wider die beklagte Partei B* GmbH CO KG, FN **, **, vertreten durch die Scheerbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 400.000 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Jänner 2025, ** 25, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.957,62 (darin EUR 826,27 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien unterfertigten am 25.2.2015 eine Maklervollmacht, die auszugsweise wie folgt lautet:
„1. Ich (Wir) bevollmächtige(n) Sie, auf Basis Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. dem Beratungsprotokoll/Maklerauftrag mich (uns) in meinen (unseren) Versicherungsangelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten.
2. Ich (Wir) bevollmächtige(n) Sie zu meiner (unserer) Vertretung und mit der Wahrnehmung meiner (unserer) Interessen in allen Versicherungs-, Vertrags-und Schadenangelegenheiten. Die Bevollmächtigung gilt gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, Behörden, Ämtern, Gerichten, Leasingunternehmen, Banken, Kreditinstituten und Bausparkassen und sonstigen Rechtsträgern.
[…]
5. Die Vollmacht hat unbefristete Gültigkeit und erlischt durch schriftlichen Widerruf des Vollmachtgebers oder durch Zurücklegung durch den Bevollmächtigten.
6. Die dieser Vollmacht angehängten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich als gelesen und vereinbart.“
Die dem Maklervertrag angeschlossenen AGB enthalten folgende Klausel:
„Schadenersatzansprüche gegen den VM verjähren, sofern der KL nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründeten Schadenfall (absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.“
Der Geschäftsführer unterfertigte die Maklervollmacht unter Anderem auf der ersten Seite sowie auf der dritten Seite (AGB). Er las jedoch sowohl den Maklervertrag als auch die AGB nicht durch, bevor er sie unterschrieb. Die Klausel 5.3 der AGB wurde zwischen den Parteien vor der Unterfertigung nicht besprochen.
Die Klägerin war Bauträgerin bei drei Bauvorhaben, bei denen es bei der Ausführung durch die von der Klägerin in den Jahren 2011 bis 2014 mit Baumeisterarbeiten beauftragten C* Gesellschaft m.b.H. zu Baumängeln kam.
Über das Vermögen der C* Gesellschaft m.b.H. wurde im Jahr 2019 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Die C* Gesellschaft m.b.H. behob vor Insolvenzeröffnung trotz mehrmaliger Aufforderung keine Mängel.
Am 28.7.2021 war der Klägerin bewusst und sie hatte Kenntnis darüber, dass ihr Versicherungsschutz eine Deckungslücke aufweist. An diesem Tag übersandte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben, in dem sie die Beklagte aufforderte, den Schaden aufgrund des behaupteten Beratungsfehlers der Beklagten, aus dem die Deckungslücke resultiere, dem Grunde nach anzuerkennen.
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von EUR 400.000 samt Zinsen und brachte zusammengefasst vor, die Beklagte habe eine Analyse der bestehenden Versicherungsverträge vorgenommen und eine Neustrukturierung empfohlen. Die Klägerin habe mehrmals darauf hingewiesen, dass durch die Neustrukturierung keinesfalls Deckungslücken entstehen dürften und zumindest alle bisher versicherten Risiken nach der Neustrukturierung versichert bleiben müssten. Im Zuge der weiteren Beratung sei auch explizit auf das Insolvenzrisiko betreffend Subunternehmen hingewiesen worden. Die Beklagte habe in weiterer Folge zahlreiche Versicherungsverträge gekündigt und das dort versicherte Risiko bei anderen Versicherungsunternehmen versichert.
Insbesondere sei die bei der D* E* AG bestehende Bauträgerhaftpflichtversicherung zum 1.1.2016 aufgelöst und das ursprünglich dort versicherte Risiko auf zwei unterschiedlichen Versicherungsverträge bei unterschiedlichen Versicherungsunternehmen aufgeteilt worden. Bei der D* E* AG sei eine Haftpflichtversicherung für planende Baumeister abgeschlossen worden. Der ursprünglich mitversicherte Baustein „Teilweiser Versicherungsschutz für das Mängelbehebungsrisiko nach Übergabe, insbesondere Versicherungen für das Ausfallsrisiko bei einem Insolvenzverfahren des Professionisten“ sei ausgegliedert worden. Dieser Baustein sei bei der F* E* AG G* in die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Bauträger aufgenommen worden. Dabei sei jedoch aufgrund eines Beratungsfehlers der Beklagten eine Deckungslücke entstanden.
Die hier gegenständlichen Bauvorhaben seien in den Jahren 2013, 2014 und 2015 übergeben worden. Da erst im Jahr 2019 über das Vermögen der C* Gesellschaft m.b.H. das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, der Versicherungsvertrag bei der D* E* AG jedoch nur eine Versicherungsdauer bis 1.1.2016 gehabt habe, habe gegenüber der D* E* AG kein Versicherungsschutz mehr bestanden. Bei dem Versicherungsvertrag mit der F* E* AG G* sei vereinbart worden, dass sowohl die Beauftragung des Auftragnehmers durch den Versicherungsnehmer, als auch der Versicherungsfall während der Gültigkeit dieser Deckungserweiterung eingetreten sein müsse und die Mängel innerhalb von fünf Jahren nach der Bauabnahme aufgetreten seien müssten. Für jene Bauvorhaben, die bereits vor Abschluss der neuen Versicherung fertiggestellt worden seien, der Schadensfall jedoch erst nach Ablauf der Nachdeckung bei der D* E* AG hervorgekommen sei, wäre es notwendig gewesen, eine Vordeckung in den neuen Versicherungsvertrag mit der F* E* AG G* aufzunehmen.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei nicht rechtswirksam vereinbart worden. Die Parteien hätten zu keinem Zeitpunkt über eine Verkürzung der Verjährungsfrist gesprochen. Darüber hinaus sei eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist gröblich benachteiligend.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und wandte soweit im Berufungsverfahren von Relevanz ein, ein allfälliger Anspruch der Klägerin sei verjährt, weil die Parteien eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate vereinbart hätten. Die entsprechende Bestimmung in den AGB der Beklagten sei nicht gröblich benachteiligend.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verhielt die Klägerin zum Kostenersatz. Ausgehend von dem als unstrittig angenommenen Sachverhalt sowie den auf den Seiten 4 und 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die teilweise eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird, kam es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, die Klägerin habe nicht substantiiert bestritten, dass die AGB der Beklagten Gegenstand des Vertrags geworden seien. Die Bestimmung sei auch nicht gröblich benachteiligend. Da der Klägerin am 28.7.2021 bekannt gewesen sei, dass eine Deckungslücke vorgelegen habe, sei der Anspruch bei Einbringung der Klage am 7.6.2024 bereits verjährt gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufungswerberin argumentiert zunächst, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist sei zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden.
1.1Dazu war zu erwägen, dass, wer eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung macht, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat (RS0014753 [T4, T10]). Da der Geschäftsführer der Klägerin dem Inhalt der diesbezüglich als unstrittig der Berufungsentscheidung zugrundezulegenden Beilage ./A zufolge (vgl RS0121557) die Maklervollmacht sowohl am Ende der ersten Seite, wo sich unter Punkt 6. der Hinweis auf die AGB der Beklagten befindet, als auch am Ende der dritten Seite nach Wiedergabe der AGB, unterfertigte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die AGB Vertragsinhalt wurden. Ein ausdrücklicher Hinweis auf den Inhalt einzelner Bestimmungen von AGB ist somit entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht nicht Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung. Die in der Berufung zitierte Entscheidung 5 Ob 286/08g betrifft einander kreuzende Verweisungen auf AGB („battle of forms“). Diese Frage stellt sich jedoch gegenständlich nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin aus den Umständen etwas anderes annehmen hätte müssen als Inhalt der Urkunde, war (vgl RS0014753 [T12]), liegen auch nicht vor.
1.2Objektiv ungewöhnlich iSd § 864a ABGB ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RS0014646 [T1). Entscheidend ist, ob die Klausel beim jeweiligen Geschäftstyp unüblich ist oder ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3], RS0014627 [T3]). Dabei kommt es nicht allein auf den Inhalt der Klausel an. Diesem kommt vielmehr im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes Bedeutung zu, weil sich das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung insbesondere aus der Art ihrer Einordnung in den AGB ergibt (RS0014659 [T2]). Die Bestimmung darf im Text nicht derart „versteckt“ sein, dass sie der Vertragspartner – ein durchschnittlich sorgfältiger Leser – dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0105643 [T2]).
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist von drei Jahren auf sechs Monate ab Kenntnis des Schadens ist nicht ungewöhnlich (vgl 1 Ob 1/00d). Konkret findet sich die Verkürzung der Verjährungsfrist unter dem Punkt „5. Haftung“, in welchem Haftungsbeschränkungen und die Verkürzung der Verjährungfrist geregelt wird. Die Einordnung ist daher auch nicht ungewöhnlich, sodass die Bestimmung der Geltungskontrolle des § 864a ABGB standhält.
1.3Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist in AGB enthalten, unterliegt sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB (RS0034782 [T2, T3, T4]).
Durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB wurde ein eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist (RS0016914). Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 500a ZPO), erachtet der Oberste Gerichtshof eine Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate in den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder als sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht gröblich benachteiligend (vgl RS0114323). In 1 Ob 1/00d führte der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang aus, berufsmäßige Parteienvertreter würden in der Regel eine Vielzahl von Mandanten betreuen. Sie würden daher mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Vertretungstätigkeit in viel größere Beweisschwierigkeiten geraten, als der Mandant, der sich an seinen eigenen, ihm verständlicherweise sehr wichtigen Fall auch noch nach Jahren gut erinnern können wird. Da das Interesse des Wirtschaftstreuhänders an einer raschen Klärung der Frage, ob er mit Schadenersatzansprüchen seines Mandanten aus dem Auftragsverhältnis zu rechnen habe, eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Verkürzung der Verjährungsfrist bietet, sich regelmäßig auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfahrene Partner gegenüberstehen und eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens doch als noch ausreichend zu beurteilen ist, um dem Mandanten des Wirtschaftstreuhänders eine sichere, auch rechtliche Prüfung seiner Anspruchsgrundlagen gegen diesen zu ermöglichen, wird die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder durch die Fristverkürzung nicht übermäßig und auch nicht ohne sachlichen Grund erschwert.
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin sind diese Erwägungen durchaus auch auf Maklervollmachten anzuwenden. Auch Makler betreuen in der Regel eine Vielzahl von Mandanten. Darüber hinaus stehen sich konkret mit der Klägerin als Bauträgerin und der Beklagten als Versicherungsmaklerin auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfahrene Partner gegenüber. Da die Frist von sechs Monaten zudem erst mit Kenntnis des Schadens zu laufen beginnt, wird die Klägerin auch nicht an der Durchsetzung ihrer Ansprüche gehindert.
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof auch die in der Verkaufs- und Lieferbedingungen einer Lieferantin für Bettungsmörtel enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Kenntnis des Schadens als nicht gröblich benachteiligend erachtet, weil die Rechtsprechung im Zusammenhang mit AGB-Regelungen großzügig sei und in der Regel eine Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate akzeptiere (4 Ob 23/21t).
Insgesamt ist daher nach Ansicht des Berufungsgerichts die in den AGB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis des Schadens sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht gröblich benachteiligend.
2.Die Klägerin brachte selbst vor, am 28.7.2021 Kenntnis der Deckungslücke bezüglich der drei Bauvorhaben gehabt haben. Darüber hinaus ergibt sich aus der diesbezüglich unstrittigen Beilage ./H (RS0121557), dass die Klägerin schon zu diesem Zeitpunkt von einem durch die Beklagte verursachten Gesamtschaden von EUR 1.619.248,84 ausging. Zum Zeitpunkt des Einbringens der Klage am 7.6.2024 waren diese Ansprüche daher bereits verjährt.
3. Auch die Streitverkündungen vom 20.12.2022 und 10.3.2023 erfolgten nach Ablauf der subjektiven Verjährungsfrist, sodass sich die Frage einer dadurch bewirkten Unterbrechung nicht weiter stellt.
4. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
5.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
6.Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zuzulassen. Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0042936 [T57]).
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