BPGG
Gliederung
3. ABSCHNITT Pflegegeld
§ 9 Beginn, Änderung und Ende des Anspruches
(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4 und 4a durch einen Unfallversicherungsträger folgenden Monats.
(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde.
(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(4) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen.
(5) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit dem auf die wesentliche Veränderung folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 48 Abs. 2, folgende Ausnahmen:
1. die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde;
2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt;
§ 9 BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 9 Beginn, Änderung und Ende des Anspruches
…§ 9. (1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4…
§ 48g Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 129/2022
…der Einstufungsverordnung zugrunde zu legen. (4) Die Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund der nunmehrigen Änderung des § 7 ist von Amts wegen vorzunehmen; § 9 Abs. 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden. (5) § 21d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 21h Angehörigenbonus
…und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer, h) Kontodaten, i) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG , j) Pflegegeldstufe und Pflegebedarf ( §§ 32 und 33). (7) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 lit…
§ 48
…zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des § 4 und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz , BGBl. Nr. 314/1993, zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren. (2) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld…
§ 11 Kinder-EinstV · Kinder-EinstV · Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
§ 11 Inkrafttreten
…auf Erhöhung von Pflegegeld, die ab dem 1. September 2016 einlangen, anzuwenden., (2) Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung kommt es unbeschadet des § 9 Abs. 4 BPGG bei gleich bleibendem Pflegebedarf zu keiner Änderung der Pflegegeldstufe.…
§ 64a LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 64a § 64a
…für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz - BPGG ) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig. (3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Rückkehr…
§ 95 § 95
…für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 BPGG ) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. (2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z …
§ 52 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 52 § 52
…für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz - BPGG , BGBl. Nr. 110/1993) ist einmalig die Vereinbarung einer neuerlichen Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig. (3) Der Dienstgeber hat auf Antrag der oder des Bediensteten…
§ 76 § 76
…für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 BPGG ) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. (3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z …
§ 108 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 108 § 108
…Kindes, oder 2. einer im § 114 Abs. 1 angeführten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz - BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung oder, 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen in § 114 Abs. 1 genannten Person mit…
§ 47 § 47
…für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz ) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig. (3) Die Gemeinde hat auf Antrag der Gemeindebediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen…
§ 50e BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 50e Pflegeteilzeit
…für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG , BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig. (3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder…
§ 75c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ( § 9 Abs. 4 BPGG ) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. (2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z …
§ 79a K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 79a § 79aKarenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Kindes, oder 2. einer in § 79b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 79b…
§ 74 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 74 § 74Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Kindes, oder 2. einer in § 74a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 74a…
§ 65 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 65 § 65
…Kindes, oder 2. einer in § 71 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz - BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen in § 71 Abs. 1…
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