Auch bei Neubemessung des einem Kind noch vor 1. Jänner 2011 (1. Jänner 2015) zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 1 oder 2 aus Anlass der Vollendung des 15. Lebensjahres bleibt die im ursprünglichen Gewährungszeitpunkt geltende (günstigere) Rechtslage maßgebend.
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