Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen EUR 113.873,69 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17.3.2025, GZ **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.294,35 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt an mehreren Standorten Beherbergungsbetriebe mit Restaurants und teilweise auch mit Wellnessbereichen.
Alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Klägerin ist seit 29.9.2007 B*; über ihn wurde am 23.10.2019 wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung eine Geldstrafe von EUR 25.000,-- verhängt. Gegenstand dieses Urteils waren Handlungen im Zeitraum 2011 bis 2016. B* zeigte sich im Strafverfahren durchgehend kooperativ, legte ein umfassendes Geständnis zu den Taten ab, und hatte zum Entscheidungszeitpunkt den entstandenen Schaden bereits wieder gutgemacht. Dies wurde bei seiner Strafbemessung als mildernd berücksichtigt.
Auch die Klägerin wurde am 23.10.2019 - als für die Taten des B* Verantwortliche - zu einer Verbandsgeldbuße von EUR 25.000,-- verurteilt.
Gegen diese jeweils erstinstanzlichen Strafverfügungen wurden keine Rechtsmittel erhoben.
Im Zuge der Covid-19-Pandemie erlitt die Klägerin ab dem 16.3.2020 durch staatliche Maßnahmen der Pandemiebekämpfung über knapp 2 Jahre hinweg in all ihren Betrieben beträchtliche Einnahmenausfälle.
Sie beantragte auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) , BGBl. II Nr. 74/2021, die am 17.2.2021 in Kraft getreten war (Beilage ./1), bei der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) mit Antrag vom 12.4.2021 eine Entschädigung von EUR 30.000,-- für Jänner 2021, mit Antrag vom 14.6.2021 eine Entschädigung von EUR 44.816,84 für März 2021, mit Antrag vom 15.7.2021 eine Entschädigung von EUR 30.235,72 für April 2021, und mit Antrag vom 12.8.2021 eine Entschädigung von EUR 8.821,13 für Juni 2021, insgesamt insoweit Entschädigungen von EUR 113.873,69.
Im Verlauf eines (anderen) zivilgerichtlichen Verfahrens wegen Zahlung des Ausfallsbonus (auch) für Februar 2021 stellte die Klägerin beim Verfassungsgerichtshof am 26.4.2021 einen Individualantrag auf Normenkontrolle zur Aufhebung des Punktes 3.1.7. des Anhangs der VO Ausfallsbonus wegen dessen Unsachlichkeit, Gesetz- und Verfassungswidrigkeit.
Diesen Individualantrag wies der VfGH als unzulässig zurück, weil der Klägerin zur Erlangung der Förderung der Zivilrechtsweg zumutbar sei (VfGH 7.10.2021, G 88/2021-17; S 5 in ON 1, S 3 in ON 8).
Die Klägerin klagte in weiterer Folge in einem (anderen) Zivilprozess einen - im vorliegenden Prozess nicht klagsgegenständlichen - Teilbetrag des Ausfallsbonus gegenüber der COFAG ein und stellte einen mit dem Rechtsmittel verbundenen Parteiantrag auf Normenkontrolle des Punktes 3.1.7. des Anhangs der VO Ausfallsbonus wegen dessen Unsachlichkeit, Gesetz- und Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof , der mit Erkenntnis vom 5.10.2023 , V 172/2022-14, die Wortfolge in Punkt 3.1.7. des Anhangs zur VO Ausfallsbonus, BGBl. II Nr. 74/2021, „ … über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße auf Grund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000,-- nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt “ mit Wirksamkeit ab dem 15.4.2024 aufhob .
Über den damals eingeklagt gewesenen Teilbetrag des Ausfallsbonus wurde zwischen den dortigen Prozessparteien nach dem Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs eine außergerichtliche Einigung getroffen (S 4 im Schriftsatz ON 8), zumal es sich insoweit um einen „Anlassfall“ handelte.
Die klagsgegenständlichen beantragten Förderungen -für Jänner, März, April und Juni 2021 - lehnte Die COFAG allerdings mit jeweiligen Schreiben vom 29.5., 29.6., 21.7. und 17.8.2021 (Beilagen ./2 - ./5) - jeweils unter Hinweis auf den Ausschlusstatbestand des Punktes 3.1.7. der VO Ausfallsbonus - wegen der finanzstrafrechtlichen Verurteilungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers ab.
Am 14.12.2023 gab die COFAG im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 5.10.2023 gegenüber der Klägerin die Erklärung eines Verjährungsverzichts ab (Beilage ./I).
Am 29.5.2024 brachte die Klägerin die gegenständliche Klage gegen die COFAG ein (ON 1).
Am 3.7.2024 wurde das COFAG-Sammelgesetz beschlossen, nach welchem die Republik Österreich (Bund) in sämtliche vor dem 1.8.2024 gegen die COFAG anhängig gewordenen Zivilprozesse ex lege an deren Stelle in diese Prozesse als Partei eintrat (Schriftsatz ON 5).
Mit der am 29.5.2024 eingelangten Klage begehrte die Klägerin von der COFAG die Zahlung des Ausfallsbonus für Jänner, März, April und Juni 2021 im Gesamtbetrag von EUR 113.873,69 (S 3 in ON 1).
Der Ausschlusstatbestand des Punktes 3.1.7. des Anhangs der VO Ausfallsbonus sei ihr gegenüber nicht anzuwenden, weil der VfGH in seinem Erkenntnis vom 5.10.2023, V 172/2022-14, diese Bestimmung wegen Unsachlichkeit mit Wirkung zum 15.4.2024 aufgehoben habe. Die „Anlassfallwirkung“ des aufhebenden VfGH-Erkenntnisses erstrecke sich aufgrund ihres Normprüfungsantrags, der zur Aufhebung der Bestimmung geführt habe, auch auf die klagsgegenständlichen Förderansuchen. Es sei die nunmehr bereinigte Rechtslage anzuwenden.
Mit dem am 25.9.2024 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 8 stützte die Klägerin ihren Anspruch zusätzlich auch auf den Titel der Amtshaftung:
Der Bundesminister für Finanzen habe die VO Ausfallsbonus am 17.2.2021 unvertretbar mit unsachlichen Ausschlussgründen in Punkt 3.1.7. des Anhangs zur VO erlassen.
Nach der Erlassung habe er sodann im Schrifttum vorgetragene verfassungsrechtliche Bedenken nicht zum Anlass genommen, die Bestimmung durch eine Beseitigung ihres unsachlichen Inhalts zu ändern.
Die am 29.5.2024 gegen die COFAG eingebrachte Klage habe die Rechtzeitigkeit des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 2 Abs 2 AHG gewahrt, weil der Klägerin erst durch die gerichtliche Verneinung ihres primären Zahlungsanspruchs überhaupt die Amtshaftung eröffnet werde (S 3-5 im Schriftsatz ON 11).
Die COFAG habe im Dezember 2023 eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben, welche auch die Republik Österreich binde. Der Verordnungsgeber habe es selbst noch nach der Anordnung der Aufhebung der inkriminierten Bestimmung durch den VfGH unterlassen, die festgestelltermaßen rechtswidrige Bestimmung „im Sinne des Auftrags des VfGH“ zu reparieren (S 6, 7 im Schriftsatz ON 11).
Die Beklagte wandte zusammengefasst im Wesentlichen ein, die nunmehr erstmals eingeklagten, der Klägerin angeblich zustehenden Förderungen seien von der Anlassfallwirkung des aufhebenden VfGH-Erkenntnisses nicht umfasst, weil sie nicht der „Anlass“ für das Verfahren beim VfGH gewesen seien.
Gemäß Art 139 Abs 6 B-VG sei der - vom VfGH aufgehobene - Ausschlussgrund gegenüber der Klägerin auch noch weiterhin anzuwenden, weil sämtliche klagsgegenständlichen Sachverhalte bereits zeitlich vor der Aufhebung verwirklicht gewesen seien. Der gesamte für die Förderungen relevante Sachverhalt sei nämlich vor dem 16.4.2024 abgeschlossen gewesen.
In der Tagsatzung vom 13.1.2025 (Protokoll ON 12) wandte die Beklagte ein, die Amtshaftungsansprüche seien verjährt. Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjährten amtshaftungsrechtliche Ersatzansprüche in 3 Jahren nach Ablauf jenes Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden sei.
Die Klägerin habe hier vier Ablehnungsschreiben - datiert mit 29.5., 29.6., 21.7. und 17.8.2021 - erhalten, und habe die Amtshaftung zum ersten Mal in ihrem Schriftsatz vom 25.9.2024 geltend gemacht. Die Amtshaftungsansprüche seien jedoch am 29.5., 29.6., 21.7. und 17.8.2024 bereits verjährt gewesen.
Der Verjährungsverzicht der COFAG erstrecke sich nicht auf die Republik Österreich.
Die Erlassung der VO Ausfallsbonus sei aufgrund sachlicher Überlegungen vertretbar gewesen. Außerdem sei der Verordnungsgeber unter massivem Zeitdruck gestanden.
Der VfGH habe die prinzipielle Bindung der Förderungen an das steuerliche Wohlverhalten in keinem der zahlreichen Gesetzesprüfungsverfahren aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es ging von dem auf den Seiten 1-3 der Urteilsausfertigung enthaltenen Sachverhalt als unstrittig aus, auf den verwiesen wird. Rechtlich folgerte es stark zusammengefasst im Wesentlichen, die vom VfGH aufgehobene Ausschlussbestimmung des Punktes 3.1.7. des Anhangs zur VO Ausfallsbonus sei gegenüber der Klägerin gemäß Art 139 Abs 6 Satz 2 B-VG weiterhin anzuwenden. Die Forderungen für die klagsgegenständlichen Zeiträume seien nicht von der „Anlassfallwirkung“ des Erkenntnisses des VfGH erfasst.
Bei der Erlassung der VO Ausfallsbonus sei der Bundesminister für Finanzen wegen des während der Pandemie herrschenden Zeitdrucks vertretbar vorgegangen.
Die Klage sei daher abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Berufung (Berufung S 2-12) richtet sich ausführlich gegen die Ansicht des Erstgerichts, die Erlassung der in Rede stehenden VO Ausfallsbonus (BGBl. II Nr. 74/2021) sei vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts erfolgt.
2. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Berufung hingegen die – im Übrigen zutreffende – Ansicht des Erstgerichts (S 6-8 der Urteilsausfertigung), wonach im vorliegenden Fall kein„Anlassfall“ für die aufhebende Entscheidung des VfGH vorliegt, und der vom VfGH aufgehobene Ausschließungsgrund in Punkt 3.1.7. des Anhangs der VO Ausfallsbonus deshalb – im Sinne der Entscheidung 1 Ob 141/24b – gemäß Art 139 Abs 6 B-VG gegenüber der Klägerin weiterhin direkt zur Anwendung zu kommen hat, weil der maßgebliche Sachverhalt bereits vor dem Inkrafttreten der Aufhebung am 15.4.2024 zur Gänze abgeschlossen war, im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel zieht.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind daher bloß noch Amtshaftungsansprüche.
3. Ob die Erlassung der inkriminierten „VO Ausfallsbonus“ nun aber „vertretbar“ im Sinne des Amtshaftungsrechts erfolgt ist oder nicht, kann im vorliegenden Fall allerdings dahingestellt bleiben, weil die auf den – eigenständigen – Titel der Amtshaftung gestützten Schadenersatzansprüche (!) der Klägerin ohnehin verjährt sind, wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren – zutreffend – eingewandt hat (Protokoll ON 12):
Nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG verjähren amtshaftungsrechtliche Schadenersatzansprüche 3 Jahre nach dem Ablauf jenes Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist.
Der Beginn der kurzen 3-jährigen Verjährungsfrist setzt daher voraus, dass dem Geschädigten außer dem ihm durch einen Hoheitsakt verursachten (Primär-)Schaden auch der seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt geworden ist oder in zumutbarer Weise bekannt sein muss, dass er eine Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnte. Dabei kommt es allerdings bloß auf seine Kenntnis vom objektiven Sachverhalt an, nicht aber auf eine richtige rechtliche Qualifikation dieses Sachverhalts. Maßgebend ist jener Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte. Er darf nicht so lange zuwarten, bis sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduziert ist, oder er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (RS0034524, RS0034512, RS0034321, RS0050355, RS0050338; 1 Ob 70/07m). Ein Rechtsirrtum des Geschädigten darüber, ob der ihm vorschwebende Ersatzanspruch im Verwaltungs- oder im ordentlichen Rechtsweg (erfolgverprechend) geltend zu machen sei, ist daher für den Beginn des Laufs der amtshaftungsrechtlichen Verjährungsfrist irrelevant.
4. Nach dem – unstrittigen - Sachverhalt trat die VO Ausfallsbonus am 17.2.2021 in Kraft, und stellte die Klägerin am 12.4., 14.6., 15.7. und 12.8.2021 die klagsgegenständlichen Förderanträge an die COFAG (Beilagen ./2 - ./5).
Am 26.4.2021 stellte sie bereits – wegen des nicht im vorliegenden, aber damals in einem anderen Zivilprozess klagsgegenständlichen Ausfallsbonus für Februar 2021 - beim VfGH einen Individualantrag auf Aufhebung des Punktes 3.1.7. des Anhangs der VO Ausfallsbonus wegen dessen Unsachlichkeit und daher Verfassungswidrigkeit.
Am 29.5., 29.6., 21.7. und 17.8.2021 erhielt sie von der COFAG jeweils Ablehnungsschreiben zu den klagsgegenständlichen Förderanträgen.
Der Klägerin war daher bereits zum Zeitpunkt der Einbringung ihres (ersten) Individualantrags beim VfGH – dem 26.4.2021, aber auch am 29.5.2021 aufgrund des (ersten) Ablehnungsschreibens der COFAG, der amtshaftungsrechtliche Schadenersatzansprüche begründende Sachverhalt so weit bekannt, dass sie eine amtshaftungsrechtliche Schadenersatzklage aus ihrer Sicht erfolgversprechend einbringen hätte können.
Der Beginn der amtshaftungsrechtlichen Verjährungsfrist ist somit mit dem 26.4.2021 bzw. dem 29.5.2021 anzusetzen.
5. Die Geltendmachung des amtshaftungsrechtlichen Schadenersatzanspruchs erfolgte im vorliegenden Verfahren allerdigs erst mit der Einbringung des Schriftsatzes ON 8 beim Erstgericht, und somit am 25.9.2024 (ON 8) :
Zu diesem Zeitpunkt (25.9.2024) war die 3-jährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG den bisherigen Ausführungen folgend aber bereits abgelaufen.
An diesem Ergebnis änderte sich im Übrigen selbst dann nichts, wenn erst das letzte Ablehnungsschreiben – vom 17.8.2021 – als Beginn der amtshaftungsrechtlichen Verjährungsfrist angesehen würde: Diesfalls wäre die amtshaftungsrechtliche Verjährung am 18.8.2024 - und daher immer noch vor dem 25.9.2024 (ON 8) - eingetreten.
6.In Ansehung der amtshaftungsrechtlichen „Rettungspflicht“ gemäß § 2 Abs 2 AHG, welche die Klägerin im Schriftsatz ON 11 (dort S 3, 4) ins Treffen führte, ist auf die jüngst in einem vergleichbaren Parallelfall ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 100/25z vom 31.7.2025 zu verweisen, und Folgendes festzuhalten:
Bereits bei der am 29.5.2024 geboten gewesenen ex-ante-Betrachtung war die Zahlungsklage gegen die Förderstelle (COFAG) vom 29.5.2024 (ON 1) schon allein abstrakt gänzlich ungeeignet, um der behaupteten Amtspflichtverletzung des Bundesministers für Finanzen bei der Erlassung der VO Ausfallsbonus wirksam begegnen und den dadurch bewirkten Vermögensnachteil (Entgang der Förderung) abwehren zu können (vgl 1 Ob 100/25z zur „VO Fixkostenzuschuss“). Am 29.5.2024 (ON 1) war das – ohne Rückwirkung der Aufhebung – aufhebende Erkenntnis des VfGH nämlich bereits ergangen (5.10.2023), und es war somit iSd Art 139 Abs 6 B-VG rechtlich völlig klar (vgl 1 Ob 141/24b, 1 Ob 100/25z), dass gegenüber der Klägerin die alte Rechtslage aus dem Zeitraum vor der Aufhebung weiterhin anzuwenden sei, undkeine nochmalige Vorlage nach Art 89 Abs 2 B-VG an den VfGH zur Überprüfung der Wortfolge des Punktes 3.1.7. im Anhang der Verordnung mehr erfolgen konnte, weil diese Wortfolge ja bereits am 5.10.2023 aufgehoben worden war (vgl 1 Ob 100/25z zur identen Konstellation).
Die gegen die COFAG gerichtete Klage vom 29.5.2024 (ON 1) konnte aus diesen Gründen also keinesfalls ein taugliches „Rechtsmittel“ iSd § 2 Abs 2 AHG sein, das die Klägerin aus amtshaftungsrechtlicher Sicht ergreifen hätte müssen, und konnte deshalb auch keine wie immer gearteten Auswirkungen auf den Beginn und/oder Lauf der amtshaftungsrechtlichen Verjährungsfrist haben (vgl 1 Ob 100/25z). Die ursprüngliche – noch gegen die COFAG gerichtete - Klage vom 29.5.2021 (ON 1) verhinderte daher weder den Beginn des Laufs der amtshaftungsrechtlichen Verjährungsfrist, noch unterbrach oder hemmte sie diesen.
7. Was den von der Klägerin in erster Instanz ebenfalls angesprochenen Verjährungsverzicht der COFAG gegenüber der Klägerin vom 14.12.2023 (Beilage ./I) betrifft, ist zu konstatieren, dass dieser Verjährungsverzicht inhaltlich allerdings bloß die (damals noch allein den Gegenstand der Klage bildenden) direkten Förderungsansprüche der Klägerin betraf, nicht aber irgendwelche amtshaftungsrechtlichen Schadenersatzansprüche, geschweige denn gegen die Republik Österreich.
Wie das Berufungsgericht im Übrigen bereits in seiner Entscheidung 11 R 192/24x (zugehörig zu 1 Ob 100/25z) in einem Parallelfall konstatiert hat, konnte die COFAG für Amtshaftungsansprüche - die ihr gegenüber ja niemals bestanden haben konnten - auch keinesfalls einen die Republik Österreich als ihre (damals zukünftige) Rechtsnachfolgerin belastenden bindenden Verzicht abgeben.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die mit Schriftsatz ON 8 erstmals neu geltend gemachten amtshaftungsrechtlichen Schadenersatzansprüche am 25.9.2024 bereits verjährt waren.
8. Soweit die Klägerin in erster Instanz schließlich geltend machte, der Verordnungsgeber (= Bundesminister/Republik Österreich) habe es „ unterlassen “, trotz im Schrifttum geäußerter (verfassungsrechtlicher) Bedenken, und auch noch zeitlich nach dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH (= nach dem 5.10.2023), „ die aufgehobene Bestimmung zu reparieren“ (S 6 im Schriftsatz ON 11), ist zu bemerken, dass aber keine in einem Gesetz konkret vorgeschriebene, oder vom VfGH vorgeschriebene konkrete Handlungspflicht der Republik Österreich existierte, sodass einer Amtshaftung schon allein deshalb der Boden entzogen ist. Eine Unterlassung kann nämlich nur dann – und insoweit – einen Amtshaftungsanspruch begründen, als eine rechtlich normierte konkrete Handlungspflicht des Rechtsträgers besteht (RS0081378 [T1, T2]).
Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass die Klägerin auch nicht konkret dargelegt hat, worin eine „Reparatur“ durch die Beklagte inwiefern konkret bestehen hätte sollen.
9. Rechtliche Feststellungsmängel (Berufung S 13) bestehen nicht, weil die Rechtssache rechtlich abschließend beurteilt werden kann.
10. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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