Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1. C* D* , geb. **, und 2. E* D* , geb. **, beide **, beide vertreten durch die Kosch&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen Abberufung eines Geschäftsführers (Streitwert: EUR 36.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 29. Jänner 2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die mit der Berufung vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 4.028,46 (darin EUR 671,41 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
und
Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind Gesellschafter der F* G* GmbH und der F* H* GmbH. Der Erstbeklagte ist für beide Gesellschaften als Geschäftsführer bestellt. Die Klägerin hält jeweils 50 % der Geschäftsanteile, die Beklagten zusammen ebenfalls jeweils 50 %.
Die Klägerin hält die Geschäftsanteile an beiden Gesellschaften treuhändig für I* B*, der die Gesellschaftsanteile aufgrund des Bezugs einer Frühpension nicht selbst halten möchte und tatsächlich weiterhin als Gesellschafter agiert.
I* B* war bei der F* H* GmbH als Speditionsleiter tätig und übte gegenüber den angestellten Mitarbeitern neben dem Erstbeklagten die Rolle des Vorgesetzten aus. Darüber hinaus war er bei der F* G* GmbH bis März 2022 mit 8 Stunden/Woche geringfügig beschäftigt.
Der Verantwortungsbereich des Erstbeklagten umfasste insbesondere die Buchhaltung.
Am 20.9.2022 wurde zu ** des Landesgerichtes Korneuburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H* GmbH eröffnet. Am 20.6.2023 wurde es infolge Abschlusses eines Sanierungsplanes aufgehoben. Im Zuge des Insolvenzverfahrens kam es zwischen I* B* und dem Erstbeklagten zu Meinungsverschiedenheiten, wie die Sanierungsquote aufzubringen war. Der operative Betrieb der F* H* GmbH ist eingestellt.
Die Klägerin begehrt die Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer beider Gesellschaften sowie die Zustimmung der Zweitbeklagten hierzu. Dazu brachte sie - soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – vor, der Erstbeklagte habe in seiner Rolle als Geschäftsführer arbeitsrechtliche Anmeldungen im Jahr 2020 nicht korrekt vorgenommen. Angestellte seien zur Kurzarbeit angemeldet worden, hätten jedoch Vollzeit gearbeitet. Dadurch sei der „Corona-Bonus“ unrichtig abgerechnet worden. Zudem habe er in den Jahren 2016 bis 2020 unrichtige Urlaubsrückstellungen gemeldet, wodurch den Dienstnehmern überhöhte Urlaubsansprüche gewährt worden seien. Der Erstbeklagte habe zudem unrichtige Umsätze an das CMR-Versicherungsinstitut weitergeleitet, um die Prämie gering zu halten. Bei allfälligen Schadensfällen wäre eine Deckungslücke entstanden.
Die Beklagten wenden ein, es lägen keine Gründe vor, die eine Abberufung rechtfertigen würden. Zudem erfolge die Geltendmachung verspätet, da die Sachverhalte bereits Jahre zurücklägen. I* B* sei als de-facto-Gesellschafter in Kenntnis aller Abläufe gewesen. Sein Wissen und seine Handlungen seien jedenfalls der Klägerin zuzurechnen. Er sei als Speditionsleiter für das Personal verantwortlich gewesen. Weder im Zusammenhang mit der Kurzarbeit noch den Urlaubsrückstellungen oder den Versicherungsmeldungen sei den Gesellschaften ein Schaden entstanden. Zudem habe die Klägerin gegen gesellschaftliche Treuepflichten verstoßen, indem sie die Gesellschaft durch eine Google-Bewertung schlecht dargestellt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dazu traf es neben dem eingangs dargestellten Sachverhalt die auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es aus, mit Ausnahme der Anmeldung der Mitarbeiter zur Kurzarbeit sowie der Meldung der Umsätze an die CMR-Versicherung seien dem Erstbeklagten keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Die genannten Handlungen vermögen zwar die F* H* GmbH potentiell zu schädigen, es seien in diesem Zusammenhang jedoch keine Schäden entstanden und die Sachverhalte würden bereits mehrere Jahre zurückliegen. Das Verhalten von I* B*, der wirtschaftlich als Gesellschafter zu betrachten sei, habe für die Gesellschaften ein deutlich größeres Gefahrenpotential geborgen, habe er doch eine Konkurrenzgesellschaft gegründet und negative Rezensionen betreffend Geschäftspartner einer der Gesellschaften veröffentlicht. Unter Berücksichtigung, dass der operative Betrieb der F* H* GmbH ohnehin eingestellt sei, liege in der weiteren Ausübung der Geschäftsführung für beide Gesellschaften durch den Erstbeklagten keine Unzumutbarkeit vor. I* B* sei über die genannten Umstände zeitnah unterrichtet gewesen und habe dennoch erst im Jahr 2024 die Klagsführung veranlasst. Da das Verhalten somit über Jahre hinweg geduldet worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass die Geschäftsführung durch den Erstbeklagten unzumutbar wäre.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zu I. :
Die erstmalige Vorlage von Urkunden im Berufungs-verfahren verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO. Nach § 482 Abs 2 ZPO dürfen Tatumstände und Beweise, sohin auch Urkunden, die nach dem Inhalt des Urteiles und der Prozessakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgelegt werden (RS0041812, RS0041965). Zulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO sind nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die strittigen Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei der Vorlage des E-Mails vom 4.3.2021 der Fall ist, die ausschließlich dazu dient, die erstinstanzliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen und ein bereits in erster Instanz erstattetes Sachvorbringen nachträglich zu untermauern.
Zu II. :
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert die Klägerin die unterbliebene Beischaffung des Strafaktes beim Finanzamt Österreich zur Steuernummer **.
1.2. Die Klägerin stellte diesen Beweisantrag zum Nachweis dafür, „dass seitens des Beklagten im Zeitraum 2020 unrichtige Kurzarbeitsmeldungen erfolgt“ seien (ON 14.3). Dieser Umstand ergibt sich aber ohnehin bereits aus den Feststellungen, zumal das Erstgericht die Anmeldung der Mitarbeiter zur Kurzarbeit in seiner rechtlichen Beurteilung als Pflichtverletzung wertete(ON 16, 9). Vor dem Hintergrund des angeführten Beweisthemas hätte die Beischaffung des Aktes keine weiteren Feststellungen nach sich gezogen, weshalb bereits aus diesem Grund keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt.
1.3.Darüber hinaus war der Beweisantrag insoweit unzulässig, als pauschal die Beischaffung eines gesamten Aktes beantragt wurde, ohne den Inhalt der Verfügungen und Erklärungen anzuführen, der durch die Herbeischaffung des von der Beweisführerin angeführten Aktes bewiesen werden sollte (RS0040457; Kodek in Fasching/Konecny³, § 301 ZPO Rz 8/1).
1.4. Der von der Klägerin geltend gemachte Stoffsammlungsmangel liegt daher nicht vor.
2.1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin folgende Feststellung:
„Anfang 2021 kam es vermehrt zu Konflikten zwischen I* B* und dem Erstbeklagten, sodass I* B* die F*J* GmbH (FN **) gründete und faktisch das Speditionsgeschäft der F* H* GmbH auf die neu gegründete Gesellschaft verlagerte.“
und begehrt als Ersatzfeststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob der Zeuge B* Speditionsgeschäfte auf eine andere Gesellschaft verlagerte.“
2.1.1. Eine Verlagerung des Geschäfts und damit eine Schädigung durch I* B* sei in keiner Weise objektiviert worden, weshalb richtigerweise eine Negativfeststellung zu treffen gewesen wäre. Die Ersatzfeststellung sei wesentlich, weil das Erstgericht offenbar davon ausgehe, dass das Verhalten von I* B* schwerer wiege als das des Erstbeklagten.
2.1.2.Wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch näher darzulegen sein wird, ist die begehrte Ersatzfeststellung rechtlich unerheblich. Selbst wenn eine Verlagerung des Geschäfts auf die neu gegründete Gesellschaft nicht feststellbar wäre, würde dies an der rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 GmbHG für eine Abberufung des Erstbeklagten nichts ändern. Maßgeblich ist zunächst allein, ob dem Erstbeklagten ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann, das seine weitere Geschäftsführertätigkeit unzumutbar macht. Zwar ist im Rahmen der gebotenen Gesamtschau grundsätzlich auch das Verhalten anderer Gesellschafter zu würdigen (vgl RS0059623 [T2]); die angeführte Verlagerung des Geschäfts betrifft jedoch keinen gegen den Erstbeklagten gerichteten Vorwurf. Aus den im Zusammenhang mit der Rechtsrüge noch darzulegenden Ausführungen ergibt sich, dass die gegen den Erstbeklagten erhobenen Vorwürfe keine ausreichende Grundlage für eine Abberufung bilden. Die begehrte Ersatzfeststellung ist daher für die Beurteilung der Abberufung nicht entscheidungswesentlich. Die Erledigung der Beweisrüge kann somit insoweit unterbleiben (vgl RS0042386).
2.2. Die Klägerin bekämpft weiters die Feststellung:
„Nachdem der Erstbeklagte und I* B* allerdings gegenüber den Mitarbeitern auf den Einwand der Verfristung verzichteten, erfolgte eine neuerliche Berücksichtigung der Urlaubsrückstände.“
und begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„Der Erstbeklagte hat nie einen Verjährungsverzicht hinsichtlich der Urlaubsansprüche betreffend der Mitarbeiter abgegeben.“
2.2.1. Inwiefern die begehrte Ersatzfeststellung zu einem abweichenden rechtlichen Ergebnis geführt hätte, bringt die Klägerin nicht zur Darstellung. Es ist auch nicht ersichtlich, wie ihre in der Berufung geäußerten Überlegungen zu den (jeweils veränderten) Urlaubsansprüchen der Mitarbeiter in den Jahren 2014 bis 2020 zum Schluss führen könnten, der Erstbeklagte habe nie einen Verjährungsverzicht abgegeben.
2.2.2. Zudem lässt die Klägerin die unbekämpft gebliebene Feststellung unberücksichtigt, wonach der Erstbeklagte die Übermittlung der noch offenen und bereits verbrauchten Urlaubstage an den beauftragten Steuerberater „auf Grundlage der Meldungen des I* B* vornahm“ (ON 16, 4). I* B* war somit bereits zum damaligen Zeitpunkt entweder über die maßgeblichen Angaben informiert oder selbst deren Ursprung. Weshalb die weitere Tätigkeit des Erstbeklagten als Geschäftsführer für ihn (bzw die Klägerin) unter diesen Umständen – mehrere Jahre später – unzumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich.
2.3. Die Beweisrüge erweist sich somit als unbegründet.
2.4. Ein Eingehen auf die in der Berufungsbeantwortung der Beklagten geltend gemachten Beweisrüge erübrigt sich aus den im Folgenden dargelegten rechtlichen Erwägungen.
3. In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht, dass kein wichtiger Grund für die Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer der beiden Gesellschaften vorliege.
3.1.Gemäß § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er – wie hier – zugleich Gesellschafter, sind die § 117 Abs 1 und § 127 UGB sinngemäß anzuwenden.
3.2.Im Allgemeinen ist ein wichtiger Grund für die Abberufung dann gegeben, wenn die Umstände das Verbleiben des Geschäftsführers unzumutbar machen. Dabei sind, insbesondere in Hinblick auf die Interessen der Gesellschaft, die Gesamtumstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter zu würdigen (RS0118175 [T2]). Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen (vgl RS0059623 [T2]).
3.3.Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen, so etwa wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine für die Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche Tätigkeit unterlässt und dadurch die Gesellschaft schädigt (RS0059403). Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung sowie ihr vorübergehender oder dauernder Charakter (RS0059623 [T4]). Keine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht (RS0118174 [T5]). Ebensowenig reicht der Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters allein als wichtiger Grund für die Abberufung aus, weil dies im Ergebnis auf die Zulassung der freien Abberufbarkeit hinausliefe (RS0118174 [T6]). Persönliche Animositäten oder Familienstreitigkeiten bilden im Regelfall keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis (RS0059403 [T22]). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung trifft den Kläger die Beweislast (RS0118175 [T6]). Bei der Interessenabwägung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (RS0118175 [T7]).
3.4. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin die Gesellschaftsanteile an beiden Gesellschaften treuhändig für I* B* hält, der tatsächlich als Gesellschafter agiert (ON 16, 3). Dass I* B* in Kenntnis aller Abläufe und de facto Gesellschafter gewesen sei (ON 3, 2), stellte auch die Klägerin nicht in Abrede. Für die rechtliche Beurteilung ist I* B* daher wie ein Gesellschafter zu behandeln.
3.5. Zunächst argumentiert die Klägerin, dass hinsichtlich der falschen Versicherungsmeldung vom Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung im Versicherungsverhältnis auszugehen sei, die im Schadensfall zur Leistungsfreiheit der Versicherung geführt hätte. In Wahrheit sei der Schaden daher schon mit der falschen Umsatzmeldung entstanden.
3.5.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich eine derartige Obliegenheitsverletzung aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten lässt. Entsprechenden Feststellungen mangelt es schon an substantiiertem Vorbringen samt konkreten Beweisanboten zu Inhalt und Reichweite des Versicherungsvertrags sowie darin enthaltener Obliegenheiten. Weder wurden die vertraglichen Pflichten dargelegt, noch entsprechende Beweisanträge gestellt (vgl ON 12.2, 2). In diesem Zusammenhang liegt somit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
3.5.2. Hinzu kommt, dass das mit der Meldung zu niedriger Umsätze verbundene Schadenspotential im konkreten Fall insofern begrenzt ist, als sich die unrichtigen Angaben nach den Feststellungen auf die Jahre 2013 bis 2019 bezogen und es bislang weder zu einem Versicherungsfall kam, noch Beanstandungen seitens der Versicherung erfolgten (ON 16, 5).
3.5.3. Darüber hinaus lässt die Klägerin die Feststellungen außer Acht, wonach die Meldungen an die Versicherung sowohl durch den Erstbeklagten als auch durch I* B* erfolgten und nicht feststellbar war, wie es zu den Meldungen zu niedriger Umsätze kam (ON 16, 4).
Wie bereits dargelegt, ist in die vorzunehmende Gesamtschau - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten – das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen (RS0059623 [T2]). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich auf das Verhalten von I* B* als faktischer Gesellschafter abzustellen, der die beanstandeten Meldungen selbst mitveranlasst hat. Auch daraus ergibt sich, dass sich eine Unzumutbarkeit der weiteren Geschäftsführertätigkeit des Erstbeklagten im Sinne des § 16 Abs 2 GmbHG nicht begründen lässt, zumal auch I* B* als faktischer Gesellschafter für die beanstandeten Meldungen mitverantwortlich war und sein Verhalten in die vorzunehmende Gesamtabwägung einzubeziehen ist.
3.6. Weiters behauptet die Klägerin auch im Zusammenhang mit der angemeldeten Kurzarbeit den Eintritt eines Schadens. Diesbezüglich sei bereits ein „Verfahren bei den Finanzbehörden“ anhängig.
3.6.1. Inwiefern im Zusammenhang mit den Kurzarbeitsmeldungen ein konkreter Schaden für die Gesellschaften entstanden sein soll, lässt sich weder der Berufung entnehmen noch aus den Feststellungen des Erstgerichts ableiten. Ebenso wenig ist eine konkrete Gefährdung erkennbar, zumal es im Rahmen einer Nachschau durch das Finanzministerium im Jahr 2024 zu keinen Beanstandungen kam (ON 16, 4). Selbst eine allenfalls künftig drohende Rückforderung von Kurzarbeitshilfen durch das AMS würde im Ergebnis bloß zur Rückabwicklung der ursprünglich erhaltenen Zahlungen führen. Ein darüber hinausgehender wirtschaftlicher Nachteil für die Gesellschaften wäre damit nicht ersichtlich.
3.6.2. Ungeachtet dessen verkennt die Klägerin, dass die Kurzarbeitsmeldungen nicht allein vom Erstbeklagten, sondern in Kenntnis von I* B* erfolgten (ON 16, 4). Auch insoweit ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau das Verhalten von I* B* als faktischem Gesellschafter zu berücksichtigen, der über die beanstandeten Vorgänge informiert war und ihnen zumindest nicht entgegengetreten ist.
3.7. Insgesamt liegt somit kein Verhalten des Erstbeklagten vor, das seine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaften unzumutbar erscheinen ließe. Zwar wurden einzelne formale Pflichtwidrigkeiten festgestellt, konkrete (insbesondere finanzielle) Nachteile für die Gesellschaften ergaben sich aus den Feststellungen aber nicht.
Darüber hinaus erfolgten die beanstandeten Vorgänge jeweils in Kenntnis – teils auch Mitwirkung – von I* B*. Dass dieser über Jahre hinweg von den nunmehr monierten Umständen wusste, ohne Abhilfe zu schaffen, relativiert das Gewicht allfälliger Verfehlungen des Erstbeklagten zusätzlich (vgl RS0118173).
4. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Frage, ob ein "wichtiger Grund" für die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern gegeben wäre, so sehr von den Umständen des Einzelfalls abhängt, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme (RS0118175).
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