UGB
Gliederung
Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt Offene Gesellschaft
Zweiter Titel. Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander.
§ 117 Entzug und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis
(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Ein Gesellschafter kann die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden.
(3) Die Geschäftsführung darf nur in der Art gekündigt werden, dass die Gesellschafter für die Führung der Geschäfte anderweitig Vorsorge treffen können, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt der Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 117 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 117 Entzug und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis
…§ 117. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein…
§ 108 Gestaltungsfreiheit
§ 108. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
§ 21c RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 21c
…im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit §§ 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich. 10. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft dürfen nur Rechtsanwalts-Gesellschafter…
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