§ 127 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 127 Entziehung der Vertretungsmacht — UGB
§ 127 Entziehung der Vertretungsmacht — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40165285
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.
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