Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren **, Beamter, **, vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*, geboren **, Dekorateurin, **, vertreten durch Marschall Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen (zuletzt) EUR 62.599,92 sA, über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 31.305,14) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 31.294,78) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23.10.2024, **-41, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der am ** verstorbene D* B* ( Erblasser ) hatte fünf Kinder, darunter den Kläger aus erster Ehe und die Beklagte aus zweiter Ehe. Mit Testament vom 26.5.2009 setzte er die Beklagte zur Alleinerbin ein.
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 24.2.2015 räumte er der Beklagten im Reihenhaus **, 298/10498 Anteile an EZ **, KG ** ( Liegenschaft ), das lebenslange unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht samt Gartenbenützung sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein.
Am 16.1.2020 verfügte er die Stundung des Pflichtteils des Klägers auf fünf Jahre nach seinem Ableben.
Am 14.2.2020 übertrug der Erblasser sein Eigentum an der Liegenschaft an die Beklagte unter Vorbehalt des lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts samt Gartenbenützung und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot für sich. Der nach dem Gesetz berechnete Wert der Liegenschaft (ohne weitere Belastungen und Abzüge) zum Todestag beträgt EUR 327.421,15. Der Erblasser lebte bis zu seinem Tod gemeinsam mit der Beklagten, deren Ehemann und deren Kindern auf der Liegenschaft.
Nach Abzug der Gerichtsgebühren und Kosten des Gerichtskommissärs sind der Beklagten von den Aktiva von EUR 31.004,45 aus der Verlassenschaft noch EUR 28.895,61 verblieben, wovon sie EUR 3.100 an den Kläger ausgezahlt hat.
Der Kläger begehrt zuletzt EUR 62.599,92, davon EUR 26.813,17 (nur) bei Exekution in die Liegenschaft, wobei sich die Beklagte von diesen Verpflichtungen bis 11.3.2026 durch Leistung einer Sicherstellung lösen könne.
Dem Nachlass (nach Abzug der Kosten) von EUR 28.895,61 sei eine Sparbuchschenkung von EUR 15.000 hinzuzufügen. Zum ebenfalls hinzuzurechnenden Wert der Liegenschaft von EUR 327.421,15 sei noch das Wohnungsgebrauchsrecht aus dem Jahr 2015 im valorisierten Wert von EUR 285.718,46 hinzuzurechnen. Es ergebe sich somit ein Gesamtbetrag von EUR 656.999,22. Der Pflichtteil des Klägers von 1/10 betrage somit EUR 65.699,92, sodass nach Abzug der bereits bezahlten EUR 3.100 ein restlicher Betrag von EUR 62.599,92 bleibe. Davon bestehe für EUR 35.786,75 eine persönliche Haftung der Beklagten und für die restlichen EUR 26.813,17 bestehe eine Sachhaftung mit der Liegenschaft.
Die Beklagte habe keinen Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, weil der Erblasser keiner laufenden Pflege bedurft und ab April 2016 Pflegegeld der Stufe 1 bezogen habe. Die Beklagte habe im Verlassenschaftsverfahren auch kein Pflegevermächtnis geltend gemacht.
Es bestehe auch kein Anspruch der Beklagten aus dem Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter. Sie habe dort auf sämtliche Ansprüche verzichtet, außerdem seien allfällige Ansprüche mittlerweile verjährt. Der Kläger sei für Ansprüche gegen die Verlassenschaft auch nicht passiv legitimiert.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Der Erblasser habe ihr 2015 das unentgeltliche Wohnrecht aus sittlicher Pflicht eingeräumt, weil sie sich ständig um seine laufende Pflege und Betreuung bemüht habe. Tatsächlich sei das Wohnrecht auch nicht unentgeltlich gewesen, vielmehr habe ihr Ehemann (damals Lebensgefährte) für die Nutzung des Hauses EUR 250 monatlich gezahlt. Abgesehen davon würde eine Berücksichtigung sowohl des Wohnungsrechts als auch der Schenkung der Liegenschaft zu einer doppelten Hinzurechnung derselben Zuwendung führen.
Die behauptete Sparbuchschenkung von EUR 15.000 habe sie zur Begleichung der Begräbniskosten verwendet. Diese Kosten hätten ansonsten die Verlassenschaft getroffen, sodass der Empfang des Sparbuchs keinen Einfluss auf die Höhe des reinen Nachlasses habe.
Sie mache ein Pflegevermächtnis von EUR 90.720 für Pflegeleistungen im Ausmaß von drei Stunden täglich über sieben Jahre geltend. Ungeachtet eines Pflegevermächtnisses habe sie mangels Vereinbarung der Unentgeltlichkeit Anspruch auf Entlohnung der Pflegeleistungen von 3.355 Stunden im Zeitraum 2015 bis 2021 zu je EUR 15, sohin EUR 50.325.
Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie mit dem Erblasser vereinbart, dass er das auf sie entfallende Drittel der Verlassenschaft von EUR 27.333 übernehme und ihr den Betrag in Raten abstatte bzw dieser im Falle seines Ablebens an sie ausbezahlt werde. Die Vereinbarung sei Bedingung für den Erbverzicht gewesen. Dieser Betrag sei pflichtteilsmindernd zu berücksichtigen. Sie wende ein Viertel davon, also EUR 6.833,25, aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht, dass (1.) die Klagsforderung mit EUR 31.294,78 zu Recht sowie (2.) die Gegenforderung von EUR 6.833,25 nicht zu Recht bestehe, und verpflichtete daher (3.) die Beklagte zur Zahlung von EUR 7.214,90 sA sowie weiterer EUR 24.079,88 sA bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft, wobei sich die Beklagte von diesen Verpflichtungen lösen könne, wenn sie dem Kläger Sicherstellung über diese Beträge leiste. Das darüber hinausgehende Klagebegehren von EUR 31.305,14 sA, davon EUR 2.733,29 bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft, wies es ab (4.) .
Ergänzend zum eingangs der Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt ging es von folgenden – zusammengefassten – Feststellungen aus:
Nach dem Tod der Mutter der Beklagten wurde der Erblasser Alleineigentümer der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft, die zuvor im jeweiligen Hälfteeigentum des Erblassers und der Mutter der Beklagten standen. Die Beklagte verzichtete zugunsten des Erblassers auf Erbansprüche aus der Verlassenschaft nach ihrer Mutter, weil der Erblasser ihre Pflichtteilsansprüche nicht auszahlen konnte. Die Beklagte vereinbarte mit dem Erblasser, dass der Wert von einem Drittel des Verkehrswerts der Liegenschaft, den der Erblasser mit EUR 27.333 bewertete (Gesamtverkehrswert EUR 164.000), bei seinem Ableben an die Beklagte ausbezahlt werden sollte.
Nach dem Tod ihrer Mutter und dem Verlust ihrer eigenen Wohnung, zog die Beklagte im Jahr 2010 in das Haus des Erblassers und übernahm die Führung des (gemeinsamen) Haushalts.
2013 zog auch der damalige Lebensgefährte (seit 2015 Ehegatte) der Beklagten in das Haus und beteiligte sich seit 1.9.2013 durch monatliche Zahlung von EUR 250 an den Betriebskosten.
Der Erblasser wollte, dass die Beklagte das Haus bekommt, weil er dieses gemeinsam mit ihrer Mutter (die vor ihrem Ableben Hälfteeigentümerin war) angeschafft hatte und zudem seine anderen Kinder bereits Häuser hatten. Im November 2019 ersuchte er schriftlich seine vier Kinder aus erster Ehe, dass diese auf ihre Pflichtteile verzichten sollten und kündigte als Alternative eine Schenkung zu Lebzeiten an die Beklagte an. Der Kläger (und auch seine Geschwister) lehnten einen Pflichtteilsverzicht ab. Daher übertrug der Erblasser mit Schenkungsvertrag vom 14.2.2020 die Liegenschaft an die Beklagte.
Bis 2014 befand sich der Erblasser in einem guten gesundheitlichen Zustand. Seit einem Schlaganfall im Juni 2014 benötigte er Unterstützung im häuslichen Umfeld und bezog Pflegegeld der Stufe 1. Seit Sommer 2019 brauchte er Hilfe beim Waschen der Wäsche, konnte sich bei Bedarf einfache Fertiggerichte selbst zubereiten und das im oberen Stockwerk befindliche Schlafzimmer selbständig (mit Stock gehend) erreichen. Ab 2020 benötigte er zur Fortbewegung einen Rollator, etwa ab September 2020 war er hauptsächlich bettlägrig. Bis zu seinem Ableben bestanden keine geistigen Verfallserscheinungen.
Nachdem sich der Zustand des Erblassers im letzten halben Jahr vor seinem Ableben weiter verschlechtert hatte, übte die Beklagte, unterstützt durch ihren Ehegatten, die Pflege des zu diesem Zeitpunkt meist bettlägrigen Erblassers aus. Diese Pflege umfasste - neben den bisherigen von ihr übernommenen Haushaltstätigkeiten und der Zubereitung von Speisen - die Hilfe bei der Körperpflege und bei Toilettengängen. Bis zum Schluss konnte er die Mahlzeiten selbst einnehmen, wenn auch zunehmend durch seine Schluckbeschwerden erschwert.
Die Beklagte hat die Pflegeleistungen für ihren Vater unentgeltlich erbracht, zu keinem Zeitpunkt wurde dafür ein Entgelt vereinbart.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Schulden des Erblassers gegenüber der Beklagten von EUR 27.333 (als Abgeltung für den Verzicht auf den Pflichtteil nach ihrer Mutter) als die Verlassenschaft mindernd zu berücksichtigen seien, nicht aber allfällige Ansprüche aus der Pflege und die Betriebskostenzahlungen des Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten der Beklagten.
Als hinzuzurechnende Schenkungen seien die Schenkungen der Liegenschaft zum Wert von EUR 327.421,15 und des Sparbuchs von EUR 15.000 zu berücksichtigen, nicht aber die Wohnrechtseinräumung.
Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens (Spruchpunkt 4.) richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Gegen den Ausspruch zur Gegenforderung (Spruchpunkt 2.) und die Zahlungsverpflichtung (Spruchpunkt 3.) richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Parteien beantragen wechselseitig, der Berufung der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt .
Berufung des Klägers:
1.1 In der Beweisrüge führt der Kläger aus, aus dem Protokoll vom 26.8.2009 (./17) ergebe sich eine Überschuldung der Verlassenschaft nach der Mutter der Beklagten; außerdem habe die Beklagte auf Ansprüche aus der Verlassenschaft nach ihrer Mutter verzichtet. „ Hinsichtlich der EUR 27.333, in denen das Erstgericht bisher einen Abzugsposten zu Gunsten der Beklagten sieht, wird daher richtigerweise eine Negativfeststellung zu treffen sein. “
1.2Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber zum einen angeben, welche konkrete Feststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft wird, sowie zum anderen, welche davon abweichende Feststellung aufgrund richtiger Beweiswürdigung an deren Stelle zu treffen gewesen wäre (stRsp, vgl zB 7 Ob 166/01i; RS0041835 [T5]).
1.3 Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge nicht, weil der Kläger weder die konkret bekämpfte Feststellung noch eine konkrete Ersatzfeststellung nennt. Es ist daher nicht erkennbar, welche Änderung der Tatsachengrundlage angestrebt wird. Die Berufung entzieht sich insoweit einer meritorischen Behandlung.
2.1 In der Rechtsrüge macht der Kläger geltend, die Einräumung des unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts sei der Verlassenschaft zur Ermittlung des Schenkungspflichtteils hinzuzurechnen.
2.1.1 Der Berufungssenat hat zu dieser Frage in einem Parallelverfahren des Bruders des Klägers zu 15 R 42/24t am 17.4.2024 – unter Auslassung der Nummerierung - Folgendes ausgeführt:
„Für die Bewertung von Schenkungen im Rahmen der Ermittlung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage hat die ErbRNov 2015 eine wesentliche Änderung gebracht. Nach ständiger Judikatur zu § 794 aF ABGB war für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteils der Zeitpunkt des Erbanfalls maßgeblich. Es war daher nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben (RS0012973 insbes [T3, T4, T7]). Hingegen ist nach § 788 nF ABGB die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.
Allerdings hält die Judikatur auch nach der neuen Rechtslage nicht nur daran fest, dass vom Geschenkgeber anlässlich der Schenkung vorbehaltene Gebrauchs- oder Fruchtgenussrechte, die mit seinem Tod erlöschen, bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen sind (RS0133183), sondern auch daran, dass Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (§ 781 ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils (RS0133516). Die Nutzung zwischen der Schenkung und dem Tod ist für die Hinzurechnung irrelevant. § 788 nF ABGB soll nur das Problem von Wertveränderungen der Sache zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers lösen, ändert aber nichts am Zweck der Hinzu- und Anrechnungen, nämlich die Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass (siehe 2 Ob 124/20d).
Diese Grundsätze müssen umso mehr in Ansehung von Nutzungsrechten gelten, die nicht erst zu oder mit dem Erbanfall erlöschen, sondern – wie hier das der Beklagten im Jahr 2015 eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht – schon vorher (mit Schenkung der Liegenschaft an die Berechtigte) erloschen sind. Ist die Nutzung einer Liegenschaft zwischen der Schenkung und dem Tod für die Pflichtteilsbemessung irrelevant, muss dies umso mehr für die Nutzung vor der Schenkung gelten. Der Umstand, dass die Beklagte schon vor der Schenkung der Liegenschaft durch den Erblasser einige Jahre unentgeltlich in dessen Haus wohnen konnte, mag dieser einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben. Auf die Bemessung des Pflichtteils hat dies aber nach dem Zweck der Hinzu- und Anrechnungen keinen Einfluss. Da die Liegenschaft dem Nachlass mangels über den Todeszeitpunkt des Erblassers fortbestehender bücherlicher Lasten ohnehin mit dem vollen Wert hinzuzurechnen ist, entsteht den übrigen Pflichtteilsberechtigten durch die zwischenzeitliche Nutzung der Liegenschaft durch die Beklagte kein Nachteil. Sie werden durch die Nichtberücksichtigung dieser Nutzung nicht anders gestellt, als wenn der Erblasser gar keine Verfügungen über die Liegenschaft getroffen hätte und diese daher unbelastet in die Verlassenschaft gefallen wäre.“
2.1.2 An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Es liegt daher auch kein sekundärer Feststellungsmangel zur Frage der Redlichkeit der Beklagten bei Aufgabe des Wohnungsgebrauchsrechts vor.
2.2 Weiters wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung von EUR 27.333 (Abgeltung für den Verzicht auf die Erbansprüche nach der Mutter der Beklagten) als Passiva der Verlassenschaft.
2.2.1In diesem Zusammenhang bringt der Kläger vor, mögliche erbrechtliche Ansprüche der Beklagten gegen den Erblasser seien bereits 2009 bekannt gewesen, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487a ABGB zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits abgelaufen gewesen sei.
Die Beklagte macht keinen erbrechtlichen (Pflichtteils)anspruch, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Erblasser geltend. Ungeachtet dessen setzt der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist sowohl im allgemeinen Zivilrecht als auch im Erbrecht die Fälligkeit der Forderung voraus (RS0034343; 2 Ob 175/22g [31]). Nach den Feststellungen war die Fälligkeit mit dem Ableben des Erblassers vereinbart (US 5). Verjährung liegt daher nicht vor.
2.2.2 Wenn der Kläger vorbringt, die Beklagte habe auf die Zahlung der vereinbarten Summe verzichtet, übergeht er die Feststellung, „ im Fall seines Todes sollte der Pflichtteil der Beklagten (nach ihrer Mutter) aber entsprechend (mit EUR 27.333) berücksichtigt werden. “ Dass der Erblasser der Beklagten nach der getroffenen Vereinbarung tatsächlich nichts zahlen sollte, bezieht sich eindeutig auf die Lebzeiten des Erblassers.
2.2.3Dem Einwand des Klägers, allfällige Ansprüche der Beklagten seien gemäß § 1445 ABGB mit der Einantwortung untergegangen, ist entgegen zu halten, dass durch die Einantwortung der Beklagten als Alleinerbin nach ihrem Vater die Forderung bzw Verbindlichkeit im Verhältnis Erblasser/Erbe zwar untergegangen ist – niemand kann bezüglich ein und derselben Forderung zugleich Gläubiger und Schuldner sein –, aber als rechnerische Größe zugunsten bzw zulasten von Miterben oder Gläubigern aufrecht bleibt ( Reischauer in Rummel/Lukas/Geroldinger 4§ 1445 ABGB Rz 8).
2.2.4 Der vom Kläger herangezogene § 14 Abs 3 WEG, wonach der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen hat, wenn noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, ist hier nicht einschlägig.
Die Zahlungspflicht des überlebenden Partners zu diesem sogenannten Übernahmspreis im Sinn des § 14 WEG besteht seit der WRN 2006 gegenüber der Verlassenschaft und nicht mehr gegenüber den Pflichtteilsberechtigten, wie dies noch die Vorgängerbestimmungen des § 10 Abs 3 WEG 1975 und § 14 Abs 3 Satz 2 WEG 2002 idF vor der WRN 2006 angeordnet hatten (2 Ob 123/24p [18]).
Da hier nicht eine allfällige Forderung der Verlassenschaft nach der Mutter der Beklagten zu beurteilen ist, sondern eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und der Beklagten, kommt § 14 Abs 3 WEG (in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Jahr 2009 geltenden Fassung) nicht zur Anwendung.
Berufung der Beklagten:
3.1.1 In der Beweisrüge bekämpft die Beklagte die Feststellungen (Hervorhebung durch das Berufungsgericht):
„ Der Erblasser verfügte über ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von EUR 15.000, für dieses waren der Beklagten und ihrem Ehegatten das Losungswort bekannt. Im Jahr 2020 (mit Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Erblassers) übergab er ihnen das Sparbuch. Ob und in welcher Höhe die Beklagte mit dem auf dem Sparbuch vorhandenen Guthaben Kosten der Verlassenschaft beglichen hat, kann nicht festgestellt werden. In der Verlassenschaftsabhandlung wurde dieses Sparbuch, da die Beklagte erklärte, dass der Erblasser ihr dieses zu Lebzeiten in ihr Eigentum übertragen hat, nicht berücksichtigt. “
Sie begehrt stattdessen die Feststellung:
„ Die Klägerin hat von dem Guthaben auf dem Sparbuch von EUR 15.000 die Kosten der Verlassenschaft beglichen und zwar hat sie die Begräbniskosten bezahlt .“
Diese Feststellung wäre aufgrund der Aussage der Beklagten zu treffen gewesen.
3.1.2 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass lediglich der vom Berufungsgericht durch Unterstreichung hervorgehobene Teil der bekämpften Feststellungen in einem inhaltlichen Gegensatz zur begehrten Feststellung steht.
Da sich auch die inhaltlichen Ausführungen in der Beweisrüge lediglich auf den unterstrichenen Teil der bekämpften Feststellungen beziehen, und es ohnehin nicht genügt, die ersatzlose Streichung einer Feststellung zu begehren (siehe 3.2.2 ), beschränken sich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts auf die durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen.
3.1.3 Das Erstgericht hegte Zweifel an der Darstellung der Beklagten, sie habe das Guthaben des Sparbuchs für die Begräbniskosten aufgewendet, weil keine Belege dazu vorgelegt wurden und die Beklagte in ihrer Einvernahme keine Summe der Begräbniskosten nennen konnte.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern verweist lediglich auf ihre Einvernahme, die das Erstgericht hinsichtlich sonstiger Punkte für glaubwürdig gehalten habe.
3.1.4 Die Beklagte nannte in ihrer Einvernahme weder den genauen Guthabensstand des Sparbuchs noch die Höhe der Begräbniskosten, die sie mit dem Guthaben bezahlt haben will. Sie spricht lediglich von einem Sparbuch mit einen Einlagenstand von „ unter EUR 15.000 “ (ON 39.6, 7). Die Aussage der Beklagten allein bildet daher keine taugliche Grundlage für die begehrte Feststellung zur Zahlung von EUR 15.000 , wenn nicht einmal die konkreten Beträge aus der Aussage ableitbar sind, sondern vielmehr entgegen der begehrten Feststellung ein Guthabensstand von unter EUR 15.000 bestanden haben soll.
3.1.5 Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Erstgericht zu der Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte mit dem auf dem Sparbuch vorhandenen Guthaben Kosten der Verlassenschaft beglichen habe, eine Negativfeststellung getroffen hat.
3.2.1 Im Rahmen der Beweisrüge begehrt die Beklagte den ersatzlosen Entfall der Äußerung des Erstgerichts in der Beweiswürdigung, aus ihrer Aussage ergebe sich nicht, dass es sich bei der Einräumung des Wohnrechts um eine „Schenkung aus sittlicher Pflicht“ im Hinblick auf die erbrachte laufende Pflege und Betreuung gehandelt habe.
3.2.2Ungeachtet der Frage, ob die relevierte Äußerung des Erstgerichts als bekämpfbare Tatsachenfeststellung zu werten ist, was hier offen bleiben kann, genügt es für die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]), würde doch im Fall der Wesentlichkeit der Feststellung durch deren bloßen Entfall ein sekundärer Feststellungsmangel begründet.
4.1 In der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die Berücksichtigung der Liegenschaftsschenkung bei der Berechnung der Pflichtteilsforderung des Klägers. Aus den Feststellungen sei abzuleiten, dass die Schenkung der Liegenschaftsanteile am 14.2.2020 eine Verfügung aus sittlicher Pflicht gewesen sei.
4.2Gemäß § 785 Abs 1 ABGB sind auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Jedoch bleiben ua Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstands gemacht hat (§ 785 Abs 3 erster Satz ABGB).
4.3Bei der Auslegung des Begriffs „sittliche Pflicht“ ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 785 ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezwecken. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung in Entsprechung einer sittlichen Verpflichtung nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden (RS0012972; 2 Ob 224/22p [11]).
4.4Die Beklagte hat sich in erster Instanz im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Anrechnung der Schenkung der Liegenschaftsanteile nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 785 Abs 3 erster Satz ABGB berufen. Daher verstößt sie mit ihrem Vorbringen in der Berufung, die Schenkung habe unberücksichtigt zu bleiben, weil sie in Entsprechung einer sittlichen Pflicht gemacht worden sei, gegen das Neuerungsverbot.
4.5 Ungeachtet dessen ist dazu auszuführen, dass die Beklagte selbst in der Berufung nicht konkret vorbringt, aus welchen Gründen die „sittliche Pflicht“ des Erblassers anzunehmen sei.
Soweit die Beklagte auf die Feststellungen zum Grund ihres Einzugs in das Haus des Erblassers, zur Kostenbeteiligung ihres Ehemanns an den Betriebskosten und zur unentgeltlichen Erbringung von Pflegeleistungen verweist, ist darauf zu verweisen, dass sich daraus keine sittliche Pflicht des Erblassers ableiten lässt. Daraus ergeben sich weder (außerordentliche) Beistandsleistungen, die über die gesetzlich geschuldeten weit hinausgehen (RS0115477), noch sonstige Umstände, die die Anrechnungsfreiheit begründen könnten.
Vielmehr erfolgte die Schenkung der Liegenschaftsanteile, weil der Erblasser das Reihenhaus gemeinsam mit der Mutter der Beklagten angeschafft hatte und seine Kinder aus erster Ehe bereits selbst Häuser hatten (US 6). Damit lässt sich die Anrechnungsfreiheit der Schenkung jedenfalls nicht begründen.
4.6 Ob die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts in Entsprechung einer sittlichen Pflicht erfolgte, ist hier unerheblich, weil dieses ohnehin nicht anzurechnen ist.
5.Da die Kosten der jeweils erfolgreichen Berufungsbeantwortungen infolge des in derselben Tarifstufe des RATG liegenden jeweiligen Berufungsinteresses gleich hoch sind, ergibt sich kein Saldo zugunsten einer Partei. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gegenseitig aufzuheben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Hinblick auf die zitierte Judikatur keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.
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