Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 6. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 105 Abs 1 StGB über die Berufung des A* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2025, GZ **12.2, sowie über die implizit gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO erhobene Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Sonja Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Gleichzeitig wurde die Privatbeteiligte B* mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß §§ 50 Abs 1, 52 StGB wurde (zutreffend mit gesondert ausgefertigten Beschluss [§ 86 Abs 3 StPO, RISJustiz RS0101841]) für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 21. Jänner 2025 in ** B* mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Wohnung, genötigt, indem er sie kraftvoll an der Hand packte und aus der Wohnung warf.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung gegen eine Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) erschwerend, hingegen aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zumindest im Zweifel eine dadurch bedingte herabgesetzte Schuldfähigkeit mildernd.
Ein Vorgehen nach den §§ 198 ff StPO erachtete das Erstgericht aufgrund der bereits einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten als nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassenden Anfechtungsziel erhobene Berufung (ON 15) sowie die damit implizit verbundene Beschwerde gegen die Anordnung von Bewährungshilfe.
Sowohl der Berufung als auch der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe nach ( Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).
Die wohl aus Z 4 und Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.
Im Rahmen der Verfahrensrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 4 StPO) macht der Berufungswerber geltend, das Erstgericht habe keine Zeugen geladen, die bestätigen könnten, dass das Opfer bereits vor der Geburt des gemeinsamen Kindes am ** eine geschwollene Hand gehabt habe.
Zur Verfahrensrüge ist festzuhalten, dass die Unterlassung bestimmter Erhebungen nicht nach § 281 Z 5 StPO, sondern, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Antrag gestellt wurde, nur nach § 281 Z 4 StPO gerügt werden kann (RISJustiz RS0099400).
Nur Beweisanträge zu (schuldund subsumtions-) erheblichen Tatsachen sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeit bewehrt (RISJustiz RS0118319 [insbesondere T1]). Einem Beweisantrag muss daher neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (WK-StPO § 281 Rz 330) und inwieweit dieses für die Schuldfrage und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RISJustiz RS0118444).
Da der Berufungswerber jedoch in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag betreffend die Vernehmung von Zeugen zum Beweisthema einer im Tatzeitpunkt bereits bestehenden Schwellung der Hand der B* gestellt hat und der Berufungswerber sich überdies vom festgestellten Sachverhalt entfernt, zumal das Erstgericht ausdrücklich feststellte, das B* beim urteilsgegenständlichen Vorfall nicht verletzt wurde (ON 12.2, 3), liegt keine Nichtigkeit vor.
Zu der vom Berufungswerber reklamierten Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO), wonach das Erstgericht das von ihm erhobene Rechtsmittel gegen das am 21. Jänner 2025 auferlegte Betretungsverbot nicht berücksichtigt habe, ist auszuführen, das ein Urteil nur dann unvollständig ist (Z 5 zweiter Fall), wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RISJustiz RS0118316).
Da die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das dem Berufungswerber auferlegte Betretungsverbot für die Feststellung entscheidender Tatsachen hinsichtlich des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB nicht relevant ist, war der Mängelrüge ein Erfolg zu versagen.
Bei der Berufung wegen Schuld und Strafe genügt die bloße Angabe, das Urteil anzufechten. Das Rechtsmittelgericht muss auch ohne Vorbringen alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente aus eigenem in Anschlag bringen, außer der Berufungswerber hätte hinsichtlich einzelner Argumente unmissverständlich eine Einschränkung gemacht ( Ratz, WK StPO § 467 Rz 2).
Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzog und die wesentlichen Gründe für die entsprechende Tatsachenfeststellung in gedrängter Form zur Darstellung brachte. Dabei gilt, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und des Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „ in dubio pro reo “ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich für die aus der Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Schuldberufung keine Berechtigung zu.
Die Erstrichterin stellte unter Einbeziehung des vom Angeklagten und der vernommenen Zeugin in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass der Angeklagte die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Tathandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.
Dabei setzte sie sich mit sämtlichen relevanten Aussagen und Beweisergebnissen eingehend auseinander und führte nachvollziehend im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens aus, weshalb sie nach eingehender Würdigung der Aussage der Zeugin B* vor der Kriminalpolizei (ON 3.6) und in der Hauptverhandlung (ON 12.1, 10 ff) davon ausgehe, dass der den Tatvorwurf in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt werden kann (US 3f).
Die Konstatierung zur subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (US 5), wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RISJustiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK StPO § 281 Rz 4, 5 und 2).
Da auch das Rechtsmittelgericht bei seiner im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage keine Zweifel hegt, hat der Schuldspruch bestand.
Ebenso erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe unter Berücksichtigung der zutreffend angeführten Strafzumessungslage die vom Erstgericht ausgemittelte Sanktion in Höhe von fünf Monaten Freiheitsstrafe, die ohnedies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, als angemessen, sodass es keiner Korrektur der Sanktion bedarf, um dem Schuld und Unrechtsgehalt der Tat sowie dem sozialen Störwert angemessen Rechnung zu tragen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Schließlich kommt auch der (implizierten) Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe keine Berechtigung zu.
Die spezialpräventiv ausgerichtete sanktionsergänzende Bewährungshilfe soll einer künftigen Delinquenz des Rechtsbrechers vorbeugen und während der Probezeit gezielt gerade jenen Risikofaktoren begegnen, die einem künftigen straffreien Leben entgegenstehen. Sie sind stets aber auch nur dann anzuordnen, wenn sie notwendig oder zweckmäßig sind ( Schroll/Oshidari , WK 2StGB § 50 Rz 1 und 3).
In Übereinstimmung mit den erstrichterlichen Überlegungen und im Zusammenhalt mit der einschlägigen Vorstrafenbelastung erweist sich die Anordnung der Bewährungshilfe spezialpräventiv als notwendige und zweckmäßige Maßnahme, um ein künftiges strafbares Verhalten des Angeklagten hintanzuhalten, die Deliktseinsicht im Rahmen der Deliktsverarbeitung zu festigen und die Einhaltung der Strukturen aufrecht zu halten, sodass kein Anlass zu einer Änderung des diesbezüglichen Beschlusses besteht. Der implizierten Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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