Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Mag. Lintner in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A* B* , geb. am **, Vertragsbediensteter, **, und 2. MMag. C* B* , geb. **, **, beide vertreten durch Mag. Ender Bozkurt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH , FN **, **, vertreten durch Huber Berchtold Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 33.761,76 samt Zinsen, über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4.3.2025, **-25, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.884,26 (darin EUR 647,26 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen [bekämpfte Feststellungen sind durch Fettdruck hervorgehoben; jene von den Klägern bekämpften sind mit [KF1] bis [KF4] , jene von der Beklagten bekämpften mit [BF1] bis [BF5] bezeichnet]:
Beide Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft KG **, EZ **, **, auf der ein Mehrparteienhaus errichtet ist, in dessen 1. OG sich die den Klägern zugehörende Wohnung TOP ** ( Wohnung ) befindet. Die Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 20.12.2016 von beiden Klägern und den übrigen Wohnungseigentümern den Rohdachboden des Hauses für Zwecke des Ausbaus. Am 11.4.2019 schlossen die Kläger und die Beklagte die Vereinbarung, dass die Wohnung von der Beklagten für ein Jahr als Baubüro genutzt werden kann.
Folgender Vorschlag lag der Vereinbarung über die Nutzung und Sanierung der Wohnung zugrunde:
[ BF1 ] Konkret wurde zwischen den Streitparteien am 11.4.2019 nachfolgende Grundsatzvereinbarung geschlossen :
„[…] Die Wohnung […] wird mit 11.4.2019 zur Nutzung an den Bauführer übergeben, damit dieser sie für ein Jahr als Baubüro nützen kann.
Hierfür ist keine Miete zu zahlen, und auch die laufenden Betriebskosten werden von den Eigentümern getragen.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Bauführer zur Sanierung der Wohnung dahingehend, dass bis zur Rückgabe der Wohnung insbesondere
Am 2.Mai 2020 ist die Wohnung saniert an die Eigentümer zurückzustellen, damit sie in weiterer Folge wieder durch die F* [Anm.: die vormalige Mieterin] genützt werden kann.“
Die Streitparteien kamen überein, dass die vorhandene Elektroinstallation der Wohnung bestehen bleibt und daher von der Beklagten nicht ersetzt wird.
[ BF2 ] In der weiteren Entwicklung stellte sich aber das Erfordernis einer Neuverkabelung in der [Wohnung] als notwendig heraus, da ansonsten die Therme nicht versetzt hätte werden können. Für das Versetzen der Therme wurde ein neuer Gasbefund, aber kein neuer Elektrobefund erforderlich.
Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte die Wohnung in den ersten zehn Monaten der Überlassung als Baubüro nutzen und in den beiden letzten Monaten die Sanierung der Wohnung vorgenommen wird, um eine rechtzeitige Rückübergabe an die F* sicherzustellen.
[ KF1 ] Zudem vereinbarten die Streitparteien zunächst mündlich, dass die konkrete Auftragserteilung an den sodann einschreitenden Werkunternehmer für die Sanierung der [Wohnung] durch die Kläger selbst (und damit in deren eigenen Namen) erfolgt, welche Vorgangsweise vom Erstkläger der Beklagten auch im Nachgang dazu schriftlich bestätigt wurde.
Die Bauaufsicht und die Zahlungsabwicklung in Bezug auf das die Sanierung ausführende Werkunternehmen sollten die Beklagten übernehmen. Die Kläger sagten zu, sich an den Sanierungskosten der Wohnung mit EUR 9.350 netto zu beteiligen.
[ BF3 ] Am 15.6.2019 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung, wonach die Beklagte einen Betrag von EUR 26.000 an die Kläger für die Verlegung der am Gang befindlichen WC-Anlagen der jeweiligen Wohnungen bezahlt. Hintergrund dafür war der Einbau eines Aufzugs bis in das Dachgeschoss, wofür aus Platzgründen die vorbestehenden Gang-WCs in die jeweiligen Wohnungen zu verlegen waren. Die Parteien legten fest, dass sich die Eigentümer um die geeignete Schaffung anderer WC-Anlagen für die betroffenen Wohnungen kümmern sollten, wofür die F* GmbH (F*) den beiden Klägern ein Angebot vom 17.6.2019 über insgesamt EUR 23.100 legte, wobei auf die WC-Anlage im Souterrain EUR 6.400), auf jene im ersten Obergeschoss EUR 9.350) und auf jene im dritten Obergeschoss EUR 3.500 entfallen sollten.
[ BF4 ] Im Angebot der E* waren aber noch nicht alle für eine Sanierung der [Wohnung] erforderlichen Arbeiten enthalten. Es wurden dabei etwa die Gastherme und sämtliche Elektroinstallationen nicht berücksichtigt, sowie auch die Abbrucharbeiten der Bodenbeläge. Sehr wohl waren in diesem Angebot aber nachfolgende Leistungen enthalten:
• Abbruch
• Baustelleneinrichtung
• Kanalisierungsarbeiten
• Beton- und Fußboden Aufbau
• Mauerwerksarbeiten
• Fliesenlegerarbeiten
• Trockenbauarbeiten
• Malerarbeiten
• HKLS Arbeiten
• Elektro Arbeiten
• Türen
[ KF2 ] Der von der E* gelegte, sehr günstige Anbotspreis von EUR 9.350 allein betreffend die Ausführungsarbeiten der [Wohnung] war vor allem deshalb realistisch und im Tatsächlichen auch darstellbar, weil die Beklagte zu dieser Zeit ohnedies einen dafür einsetzbaren Schutt-Baustellencontainer vor dem Haus parat hatte, die Handwerker (wegen der weiteren Sanierungsarbeiten im Haus) ohnedies bereits an Ort und Stelle im Einsatz waren und zudem im Haus übrig gebliebenes Baumaterial für [die Wohnung] zum Einsatz kommen konnte.
Da die Beklagte davon ausging, dass die Kläger die E* auf der Basis des Kostenvoranschlags vom 17.6.2019 im eigenen Namen beauftragen und auch die Kostenbeteiligung von EUR 9.350 netto für die Sanierung der Wohnung tragen würden, überwies sie den Klägern am 24.6.2019 EUR 26.000.
Über das Vermögen der E* wurde 11.9.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis dahin hatten die Kläger dieses Unternehmen nicht mit der Sanierung beauftragt; auch der Kostenbeitrag von EUR 9.350 netto wurde von den Klägern nicht an die Beklagte überwiesen.
Aufgrund der Corona-Krise, der Lock-Downs und der Ukraine-Krise verzögerte sich die Fertigstellung des Dachgeschosses, sodass die Beklagte erst im Juni/Juli 2020 die Wohnung nicht mehr als Baubüro benötigte. Der Beklagten war nach ihrem Auszug aus der unsanierten Wohnung ein Betreten derselben faktisch nicht mehr möglich.
Im September 2020 kam es zu einem Treffen ua zwischen dem Erstkläger, dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Geschäftsführer der G* GmbH (G * ). Bei diesem Gespräch erörterten die Anwesenden, wer die Beauftragung der Sanierungsarbeiten der Wohnung durchführen soll.
[ BF5 und KF3 ] Nach einer ersten fehlgeschlagenen Einigung kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Erstkläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, wo sich die Parteien endgültig darauf einigten, dass die Kläger aus steuerlichen Gründen die Auftragserteilung betreffend [die Wohnung] an den/die ausführenden Werkunternehmer im eigenen Namen übernehmen.
[ KF4 ] Dabei orientierten sich die Streitparteien thematisch an einer bereits zuvor – in gleicher Weise – erfolgten Vereinbarung betreffend die Wohnung des Mieters H* im 3. OG, wo ebenfalls der Erstkläger die direkte Beauftragung des Werkunternehmers mit den Sanierungsarbeiten im eigenen Namen übernahm. Der Erstkläger ersuchte sodann die G* um Angebotslegung für die Wohnungssanierung, wobei dieses Angebot an die „Hausgemeinschaft **“ adressiert werden sollte. Die G* erstellte einige Tage später den gewünschten Kostenvoranschlag – in Absprache mit dem Erstkläger – adressiert an die „**, Z.H A* B*, **“. Im Angebot waren der Umbau des Badezimmers, die Elektroinstallationen in der ganzen Wohnung, Fliesenarbeiten, Verputzen der Wände nach Verlegung der Elektroinstallationen und Schleifen und Lackieren der Türen enthalten; es belief sich auf EUR 20.150, wobei die Beklagte in Bezug auf dieses Angebot eine anteilige Kostenübernahme von EUR 14.083 (= Sanierungsanteil von EUR 11.083 zuzüglich EUR 3.000 für den Sanitärbereich) zusicherte. Im Angebot waren das Versetzen der Gastherme und die dafür notwendige Elektroinstallationen nicht enthalten.
Der Erstkläger ersuchte in weiterer Folge das Einzelunternehmen I* (I * ) um Anbotslegung betreffend die Wohnungssanierung und erhielt ein solches am 25.11.2020 über einen Nettopreis von EUR 37.750, wobei in diesem Angebot enthalten waren:
Schließlich beauftragten weder die Kläger noch die Beklagte die G* mit der Sanierung der Wohnung. Die Beklagte, weil sie diesbezüglich nicht vorsteuerabzugberechtigt war, die Kläger, weil sie befürchteten, sie würden aufgrund einer drohenden Insolvenz der G* einen finanziellen Schaden erleiden. Diese Furcht war unbegründet, weil die Beklagte unter keinen Umständen eine Vorauszahlung für Sanierungsarbeiten an der Wohnung an die G* geleistet hätte und der Beklagten weiterhin die Bauaufsicht über die Sanierung der Wohnung überantwortet gewesen wäre.
Für eine im Oktober 2020 in der Mulde der Beklagten vorgenommene Entsorgung von Fenstern sagte der Erstkläger der Beklagten die Kostenübernahme für die Müllentsorgung von EUR 420 zu. Ebenso sicherte der Erstkläger dem Geschäftsführer der Beklagten zu, dass er die Auftragserteilung der Wohnungssanierung selbst übernehmen werde, wenn er von der Beklagten einen Betrag von EUR 14.083 zuzüglich Umsatzsteuer, sohin gesamt EUR 16.899,60, angewiesen erhält.
Die Kläger beauftragten unter der Bezeichnung „**, zH A* B*, **“ am 25.11.2020 die I* mit der Sanierung der Wohnung zu einem Preis von EUR 37.750 netto. Die Sanierungsarbeiten begannen Ende 2020/Anfang 2021 und endeten am 31.5.2021. Ferner trugen die Kläger für die Fertigstellung der Wohnung Kosten für Türen von EUR 2.175 netto, für den Einbau eines Türschlosses von EUR 80 netto sowie den Erwerb eines Postfachschlüssels von EUR 14 netto.
Nach Beendigung der Sanierungsarbeiten vermieteten die Kläger die Wohnung ab Juni 2021 wieder zu einem monatlichen Nutzungszins von EUR 174,60 und Betriebskosten von EUR 83,13. Daraus ergab sich ein monatlicher Gesamtbetrag von EUR 283,50 samt 10 % Umsatzsteuer.
Die Kläger begehrten zuletzt (ON 19.2, S 43) EUR 33.761,76 samt 4 % Zinsen seit 1.6.2021.
Sie brachten – soweit hier relevant - im Wesentlichen vor, die Beklagte hafte für sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der verspäteten und unsanierten Übergabe der Wohnung. Die Wohnung sei als Gegenleistung für deren ansonsten unentgeltliche Überlassung als Baubüro bis zum 2.5.2020 von der Beklagten saniert zurückzustellen gewesen. Tatsächlich habe die Beklagte die Wohnung allerdings verspätet und unsaniert zurückgestellt, weshalb die Kläger gezwungen gewesen seien, die Wohnung auf eigenen Kosten sanieren zu lassen. Für die dadurch entstandenen, notwendigen Aufwendungen von EUR 40.019 hafte die Beklagte, sodass den Klägern – unter Berücksichtigung des vereinbarten Kostenbeitrags der Kläger von EUR 9.350 - ein Schaden von EUR 30.669 entstanden sei.
Da die Wohnung im Dezember 2020 – statt im Mai 2020 - zurückgestellt worden sei und die Sanierung erst im Anschluss an die Rückgabe erfolgen habe können, sei ein weiterer Schaden von EUR 3.092,76 in Form von entgangenen Mietzinserträgen anerlaufen. Die Wohnung habe erst im Juni 2021 wieder vermietet werden können, den Klägern seien daher die monatliche Miete von EUR 174,60 und monatliche Betriebskosten von EUR 83,13 für zwölf Monate entgangen.
Zinsen stünden ab der Übergabe der sanierten Wohnung an die Mieterin im Juni 2021 zu, weil ab diesem Zeitpunkt die Zahlungspflicht der Kläger festgestanden sei.
Die Sanierungsarbeiten an der Wohnung und deren Organisation sowie die konkrete Beauftragung der Werkunternehmer seien von der Beklagten zugesagt worden. Dass die Kläger in eigenem Namen ein Werkunternehmen mit der Sanierung der Wohnung beauftragen sollten, sei nie vereinbart gewesen. Selbst wenn solches vereinbart gewesen wäre, wäre es Sache der Beklagten gewesen, annehmbare Angebote Dritter vorzulegen. Die Beklagte habe aber bloß die E* und die G* als ausführende Firma vorgeschlagen. Da über das Vermögen der E* im September 2019 der Konkurs eröffnet worden sei, sei deren Beauftragung weder wirtschaftlich sinnvoll noch rechtlich möglich gewesen. Der Geschäftsführer der G* wiederum habe den Erstkläger tätlich angegriffen, weshalb den Klägern eine Beauftragung dieses Unternehmen unzumutbar gewesen sei. Die Kläger treffe an den eingetretenen Verzögerungen kein Verschulden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete – soweit hier relevant - zusammengefasst ein, der Erstkläger habe im September 2020 ein Angebot der G* für die Sanierungsarbeiten eingeholt. Die Beklagte habe dabei zugesagt, zu den Sanierungskosten einen Betrag von EUR 14.083 zu leisten, wobei abzüglich des Selbstbehalts der Kläger in Höhe von EUR 9.350 eine Restschuld der Beklagten von EUR 4.733 verbleibe. Das Angebot der G* sei jedoch von den Klägern nie angenommen worden.
Zudem habe die Beklagte eine vollumfängliche Sanierung der Wohnung nicht zugesagt, sondern bloß das Integrieren eines Badezimmers samt WC-Anlage in die Wohnung und die in diesem Zusammenhang dafür erforderlichen Arbeiten, nämlich den Einbau zweier zusätzlicher Türen, das Ausmalen der Wohnung sowie das Verlegen eines neuen Linoleum-Fußbodenbelags. Ausdrücklich von der Leistungspflicht ausgenommen gewesen seien jedoch Elektroinstallationen. Für das Versetzen der Therme an die dahinterliegende Wand sei kein neuer E-Befund erforderlich gewesen.
Die Wohnung sei nicht – wie vereinbart – im Juni 2020, sondern im Juli 2020 geräumt an die Kläger übergeben worden. Diese Verspätung sei aufgrund der unvorhersehbaren COVID-19-Pandemie eingetreten. An der Verzögerung träfe ausschließlich die Kläger das Verschulden, weil sie das Angebot für die Sanierung erst im September 2020 eingeholt hätten. Die Beklagte habe im Übrigen nicht ohne Zustimmung der Kläger eigenständig eine Sanierung beauftragen können, sondern sie habe sich über Wochen und Monate hinweg erfolglos bemüht, von diesen eine Zustimmung zur Sanierung der Wohnung zu erhalten. Die Beklagte treffe somit an der Verzögerung kein Verschulden.
Die Beklagte selbst schulde vereinbarungsgemäß keine Mietzahlungen. Für den Sanierungszeitraum könnten entgangene Mietzinszahlungen nicht gefordert werden, weil die Wohnung in dieser Zeit ohnehin nicht vermietbar gewesen sei.
„Vorsichtshalber“ werde die mangelnde Aktivlegitimation der Kläger eingewendet, weil die Angebotsadressatin für die Werkleistungen der I* die „**, Z.H A* B*, **“ gewesen sei.
An Gegenforderung stünden der Beklagten der vereinbarte Selbstbehalt von EUR 9.350, die Kosten für die von der Beklagten beauftragte Sanierung der WC-Anlage der Wohnung von EUR 7.680 und die Kosten für die von der Beklagten für die Klägerin vorgenommene Baurestmüllentsorgung von EUR 420, gesamt also EUR 17.438, zu.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es traf die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 4 bis 13 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Streitteile hätten vereinbart, die Beklagte habe die Wohnung im Juni 2020 saniert zurückzustellen, wobei die Kläger zu den von der Beklagten zu tragenden Sanierungskosten einen Selbstbehalt von EUR 9.350 beizusteuern gehabt hätten. Vereinbart sei außerdem gewesen, dass die Klägeraus Gründen des Vorsteuerabzugs den Auftrag für die Sanierung im eigenen Namen an den jeweiligen Unternehmer zu erteilen gehabt hätten. Letzteres hätten die Kläger – bis zur Beauftragung T* am 25.11.2020 - allerdings (rechts)grundlos unterlassen, sodass die Kläger an der Nichtbeauftragung der E* oder der G* das alleinige Verschulden treffe. Die Beklagte wiederum treffe an diesen Nichtbeauftragungen kein subjektiver Schuldnerverzug nach Maßgabe der §§ 918ff ABGB. Der von § 921 ABGB erfasste Schadenersatzanspruch betreffe den verschuldeten Nichterfüllungsschaden, wobei Schadenersatzansprüche wegen subjektiven Schuldnerverzugs stets nur dem vertragstreuen Teil zustünden, soweit die Nichtleistung eine zulässige Sanktion auf die Leistungsstörung sei. Hier sei es den Klägern nicht gelungen, der Beklagten einen schuldhaften Verzug mit der Bewirkung der Sanierung der Wohnung nachzuweisen, vielmehr hätten sie es selbst schuldhaft unterlassen, ein Unternehmen zu beauftragen. Die den Klägern später entstandenen (höheren) Sanierungskosten seien der Beklagten nicht als subjektiver Schuldnerverzug nach Maßgabe des § 921 ABGB anzulasten; schon mangels eines objektiv-sorgfaltswidrigen Verhaltens der Beklagten (nämlich Fehlens einer Vertragsverletzung) scheitere daher ein Schadenersatzanspruch der Kläger. Zudem stehe den Klägern ein Ersatzanspruch in Bezug auf die Kosten des Elektro-Befunds für die Gastherme deshalb nicht zu, weil eine Sanierung der Elektro-Installation nicht in das Pflichtenprogramm der Beklagten gefallen sei und für das Versetzen der Gastherme ein neuer E-Befund nicht erforderlich gewesen sei.
Ein Ersatz der als weiterer Schaden geltend gemachten entgangenen Mietzinszahlungen von insgesamt EUR 3.092,76 wegen verspäteter Rückgabe der Wohnung scheitere aus Kausalitätsgründen. Die Wohnung sei in den Monaten Juni und Juli 2020 zwar ob des unsanierten Zustands nicht vermietbar gewesen. Da die Kläger es aber selbst verabsäumt hätten, rechtzeitig die Sanierung zu beauftragen, hätten sie sich den Mietentgang selbst zuzuschreiben. Die Behandlung der Aufrechnungseinrede sei ob der Klagsabweisung entbehrlich.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben. Die Berufungsbeantwortung enthält eine Anschlussberufung im Sinne des § 468 ZPO und bekämpft ihrerseits vom Erstgericht getroffene, nach Auffassung der Beklagten für sie nachteilige Feststellungen.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Anstelle der Feststellungen zu [KF1] bis [KF4] begehren die Kläger in ihrer Beweisrüge folgende Ersatzfeststellungen:
1.1.1 Statt [KF1] – (S 14f der Berufung) :
„Die Streitparteien vereinbarten in Blg./B, dass die Sanierung der Top ** durch die beklagte Partei erfolgen sollte. Auch die konkrete Auftragserteilung sollte durch die Beklagte erfolgen. Lediglich der von den Klägern zur Schaffung des Badezimmers mit einem Betrag in Höhe von EUR 9.350 zzgl. USt zu tragende Anteil sollte von den Klägern beim selben Unternehmen beauftragt und vom ausführenden Unternehmen an die Kläger fakturiert werden. Von dieser Vereinbarung wich die Beklagte jedoch bereits im Juni 2019 ab und behauptete, die Kläger müssten für die gesamte Sanierung der Wohnung Top Nummer ** die konkrete Auftragserteilung vornehmen, und forderte die Kläger auf, die gesamte Sanierung der Wohnung Top Nummer ** gemäß dem Angebot der G* GmbH, Blg./1 zu beauftragen. Die Kläger kamen dieser Aufforderung nicht nach. Die Beklagte erteilte in der Folge keinen Auftrag zur Durchführung von Sanierungsarbeiten in der Wohnung Top Nummer **.“ [KE1]
1.1.2 Hinsichtlich der [KF1] machen die Kläger auch eine Aktenwidrigkeit geltend (S 19f der Berufung), wiederholen dort aber lediglich ihre schon in der Beweisrüge angezogenen Argumente, die bekämpfte Feststellung ergebe sich nicht aus den ./14, ./15, ./17 und ./18.
1.1.3 Satz 1 der begehrten Ersatzfestellung betrifft die Rechts- und nicht die Tatsachenebene, weil die Frage der Auslegung der ./B als Vereinbarung der rechtlichen Beurteilung des Gerichts anheim gestellt ist. Dass das Erstgericht dies an mehreren Stellen des Urteils übersieht, ändert daran nichts.
Die sich aus Satz 3 ergebende Kostenbeteiligung der Kläger in Höhe von EUR 9.350 steht ohnehin unbekämpft fest (US 6 und 8).
Ob die Beklagte durch ihr Verhalten (Aufforderung an die Kläger im eigenen Namen die G* zu beauftragen) von der zuvor getroffene Vereinbarung (einseitig) abwich (Satz 4 Ersatzfeststellung), ist eine Rechtsfrage und somit der Tatsachenebene nicht zugänglich.
Dass die Kläger die G* nicht beauftragten (Satz 5) steht ohnehin unbekämpft fest (US 12). Dass die Beklagte keinen Auftrag zur Sanierung der Wohnung erteilte (Satz 6), steht ebenfalls unbekämpft fest (vgl US 12).
Im Übrigen stehen die Sätze 1 sowie 3 bis 6 in keinem Widerspruch zur bekämpften Feststellung, sondern ergänzen diese nur.Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss aber ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss von der anderen abweichen (vgl RS0041835 [T2]). In diesem Sinne ist die Beweisrüge hinsichtlich dieser Sätze nicht gesetzgemäß ausgeführt.
1.1.4 Allein Satz 2 der angestrebten Ersatzfeststellung („Auch die konkrete Auftragserteilung sollte durch die Beklagte erfolgen.“) steht in einem echten Widerspruch zur bekämpften Feststellung.
Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann aber nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
Hier gelingt es den Klägern nicht, solche erheblichen Zweifel beim Berufungsgericht zu wecken. Soweit sich die Kläger in ihrer Argumentation auf die ./14, ./15 und ./17 stützen, ist ihnen zu erwidern:
./14 beinhaltet nicht nur das von den Klägern zitierte E-Mail vom 11.6.2019 (vgl S 1 der Beilage), sondern auch den offenbar dem E-Mail angeschlossene Vereinbarungsentwurf (vgl S 2f der Beilage), in dem handschriftlich wörtlich festgehalten ist: „A*B* C*B* beauftragen E* für die Durchführung der Arbeiten und führen die USt. ab.“
Damit ist in einer Gesamtschau aus dieser Beilage für die Kläger gerade nichts gewonnen, weil sich schon aus dem im E-Mail formulierten Satz [ „Ich konnte Ihren Anwalt noch nicht anrufen, hätte nun aber einen knappen Entwurf zur F*-Wohnung und zu den WCs formuliert (letzteres ist wie von Ihnen am Samstag vorgeschlagen, nur dass Sie uns Geld zahlen und wir die Baufirma, bspw. E* beauftragen)“. ] nicht eindeutig ergibt, ob damit „nur“ der Umbau der WC-Anlagen oder auch die Gesamtsanierung der Wohnung gemeint ist.
In der ./15 sei aus Sicht der Kläger nur der Auftrag an die E* hinsichtlich der „WC Anlage im 1. Obergeschoss“ (also für die Wohnung) Gegenstand, nicht aber eine Gesamtsanierung der Wohnung. Tatsächlich ergibt sich aber schon aus der Zeile „Anlagen“ des E-Mail vom 17.6.2019 (vgl Beilage S 1), dass dem E-Mail neben der „Vereinbarung über die WC-Anlagen“ ua auch die „Vereinbarung F*“ als Anlage angeschlossen und somit sehr wohl auch die Gesamtsanierung der Wohnung Thema des E-Mails war. Dies ergibt sich auch aus dem in der Beilage ersichtlichen E-Mail-Verkehr, darunter ein vom Erstkläger verfasstes E-Mail vom 11.6.2019, in dem sowohl von Vereinbarungsentwürfen die WC-Anlagen und die „F*-Wohnung“ betreffend die Rede ist. Zu letzterer war aber gerade nicht nur die Sanierung der WC-Anlage, sondern aller Räumlichkeiten im Sinne einer Gesamtsanierung vorgesehen.
Auch die Formulierung des Satzes im E-Mail vom 17.6.2019 (./15 S 1) mit dem Wortlaut „Ich darf Ihnen anbei die Unterfertigten Vereinbarung übermitteln und ersuche im Gegenzug um Unterfertigung des Angebot Beauftragung an Fa. I* N* mit der Arbeiten an Top **-Souterrain, Top ** -F*, Top – H*“ lässt nach Ansicht des Berufungsgerichts darauf schließen, dass auch die Gesamtsanierung der Wohnung Thema des E-Mails und der Anhänge war.
Auch in ./17 erblicken die Kläger einen Beweis in ihrem Sinne, habe doch der Erstkläger darin nochmals klargestellt, dass die Beauftragung eines Sanierungsunternehmens Sache der Beklagten sei, indem er im E-Mail darauf verweise, dass „… die F* an sich ihre [Anm.: der Beklagten] Baustelle ist…„. Dieser Satzteil ist im E-Mail vom 19.6.2019 (geschrieben vom Erstkläger) eingebettet in die Sätze „An sich sollte es meine Wahl sein, wen ich beauftrage. Ich habe Ihnen aber ohnehin (auch schriftlich im Mail) zugesagt, dass ich die E* beauftragen werde, da die F* an sich Ihre Baustelle ist und ganz oben und ganz unten die E* ja ohnehin schon ohne mein Einverständnis gebaut (und oben vielleicht zwischenzeitig schon fertiggestellt) hat.“
Da sich auch in dieser Beilage jener E-Mailverkehr findet, der schon mit ./15 vorgelegt wurde, kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Auch hier ergibt sich nicht die von den Klägern gewünschte Ersatzfestellung mit der notwendigen Sicherheit, um beim Berufungsgericht erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
Soweit die Kläger im Übrigen auf die (Un)Glaubwürdigkeit der einvernommenen Parteien und Zeugen verweisen und daraus eine für sie günstige Würdigung der aufgenommenen Beweis anstreben, ist zu entgegnen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, welcher davon Glaubwürdigkeit zukommt (RS0043175; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 1). Dabei ist das Erstgericht als Tatsacheninstanz an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden, sondern hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jene hohe Wahrscheinlichkeit erreicht wird, die es rechtfertigt, eine fragliche Tatsache für wahr zu halten und festzustellen. Gerade in Fällen, in denen das Erstgericht keine sicheren objektiven Beweisergebnisse zur Verfügung hat, sondern Aussagen von Parteien und Zeugen zu würdigen hat, kommt dem persönlichen Eindruck, den das Erstgericht von den vernommenen Personen gewinnt, besondere Bedeutung zu. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RS0041830). Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Die Beweiswürdigung kann daher nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden ( Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 4ff). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 482 ZPO Rz 6). Im Rahmen der Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber daher insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll (
Hier ist den Klägern zwar darin zuzustimmen, dass die Aussagen der einvernommen Zeugen und Parteien einander zwar in so manchen Punkten widersprechen, das Erstgericht hat aber plausibel dargestellt, warum es im Ergebnis der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten im Vergleich zu allen aufgenommenen Beweisen das meiste Gewicht zumisst. Den Berufungswerbern gelingt es letztlich nicht, eine Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums aufzuzeigen.
1.1.5 Soweit die Kläger hinsichtlich der bekämpften Feststellung [KF1] auch eine Aktenwidrigkeit zu erkennen meinen, ist zu entgegnen, dassAktenwidrigkeit nur dann gegeben ist, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht. Nach der Rechtsprechung kann eine Aktenwidrigkeit auch dann vorliegen, wenn für eine bekämpfte Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht (RS0043347 [T1]; RS0007258 [T5]). Feststellungen, die durch Schlussfolgerungen gewonnen wurden, begründen keine Aktenwidrigkeit, selbst wenn die Feststellungen unrichtig sind (RS0043347).
Hier ist eine Feststellung als aktenwidrig bekämpft, die durch Schlussfolgerungen des Erstgerichts gewonnen wurden. Eine Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.
1.2.1 Statt [KF2] – (S 16 der Berufung):
„Der von den Klägern zu tragende Beitrag für die Errichtung des WCs in der Wohnung TOP ** in Höhe von EUR 9.350 entsprach dem Angebot der E* GmbH. Die Beklagte überwies den Klägern am 24.6.2019 den Betrag von EUR 26.000, nämlich jeweils EUR 13.000 an den Erst- und Zweitkläger (./2), damit die Kläger auf die Nutzung der Gang WCs verzichten und damit die vereinbarte Kostenbeteiligung von EUR 9.350 (netto) für die Sanierung des WCs in der Wohnung TOP ** leisten können.“ [KE2]
1.2.2 Wie oben ausgeführt, muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss von der anderen abweichen (vgl RS0041835 [T2]).
Hier hat die begehrte Ersatzfeststellung mit der bekämpften Feststellung inhaltlich nichts zu tun, was im Ergebnis zum „ersatzlosen Entfall“ der bekämpften Feststellung führte; es genügt aber nicht, die – wie hier - (im Ergebnis) „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). In diesem Sinne ist die Beweisrüge somit in diesem Punkt nicht gesetzgemäß ausgeführt.
1.3.1 Statt [KF3] und [KF4] – (S 18 der Berufung):
„Auf Basis der Grundsatzvereinbarung vom 11.4.2019 (Blg./ B) sollte die Beklagte mit Ausnahme der Sanierung des WCs der Wohnung die Auftragserteilung betreffend die TOP ** an den/die ausführenden Werkunternehmer im eigenen Namen übernehmen. Hinsichtlich der Sanierung des WCs in der Wohnung Top Nummer ** orientierten sich die Streitparteien thematisch an einer bereits zuvor – in gleicher Weise – erfolgten Vereinbarung betreffend die Wohnung des Mieters H* im 3. OG, wo ebenfalls der Erstkläger die direkte Beauftragung des Werkunternehmers mit den Sanierungsarbeiten im eigenen Namen übernahm.“ [KE3]
1.3.2 Die rechtliche Relevanz für die Feststellung in Satz 2 der [KE3] erhellt nicht, weil zu anderen Bauvorhaben getroffene Vereinbarungen keine rechtlichen Auswirkungen auf das gegenständliche Vertragsverhältnis haben.
Mit Satz 1 begehren die Kläger im Ergebnis dieselbe Feststellung wie schon in Satz 2 zu [KE1] . Die Klägerin sind daher auf die dazu ( ←1.4 ) angestellten Überlegungen zu verweisen.
1.4 Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen.
2. Die Kläger erstatten keine Rechtsrüge und wenden sich damit nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Dem Berufungsgericht ist es somit verwehrt, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu überprüfen.
Auf die von der Beklagten begehrten Ersatzfeststellungen kommt es nicht an, sodass eine Behandlung deren Tatsachenrüge unterbleiben kann.
3. Der Berufung kann im Ergebnis somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen mangels einer Rechtsfrage von der dort geforderten Qualität nicht vor.
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