JudikaturOLG Wien

14R11/25b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
02. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB , **, Deutschland, vertreten durch die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte Dr. Peter Taller und Mag. Mate Ruzicska, LL.M., Rechtsanwälte in Nürnberg, im Einvernehmen mit MMag. Dr. Thomas Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 0,19 sA , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 19.11.2024, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

2. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 72,52 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründ e

Als unstrittig voranzustellen ist:

Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auch auf Österreich und Ungarn. Am 10.4.2024 fuhren zwei Rechtsanwälte der Klägerin mit dem Pkw von ** kommend nach **, um dort einen Termin mit einem Mandanten wahrzunehmen. Beim Grenzübergang B* (A4/M1 **) werden seit 2015 stationäre Grenzkontrollen durchgeführt. Aufgrund eines dadurch verursachten vermehrten Verkehrsaufkommens vor diesem Grenzübergang und einer damit einhergehenden angenommenen Verzögerung von circa zwanzig Minuten nahmen die Rechtsanwälte der Klägerin einen Umweg von 2 km über die Landstraße zum „alten“ Grenzübergang C* -**, was einen Treibstoffmehrverbrauch von 0,116 Liter und damit Mehrkosten für Treibstoff in Höhe von 19 Eurocent verursachte.

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Zahlung dieses Bagatellbetrags sA aus dem Rechtsgrund der unionsrechtlichen Staatshaftung. Der beklagte Rechtsträger (Republik Österreich) habe durch die stationären Grenzkontrollen am Autobahngrenzübergang B*, die dort seit dem Jahr 2015 durchgeführt werden, gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art 22 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (im Folgenden kurz: Schengener Grenzkodex) verstoßen, der Personenkontrollen an den Binnengrenzen grundsätzlich abschaffe. Die Voraussetzungen für die vorübergehende Wiedereinführung der Personenkontrollen nach den Art 25, 28 und 29 des Schengener Grenzkodex seien nicht vorgelegen. Die damit bewirkte Rechtsverletzung sei hinreichend qualifiziert, zumal der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesprochen habe, dass Art 25 des Schengener Grenzkodex einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen entgegenstehe, wenn deren Dauer die Gesamthöchstdauer von sechs Monaten überschreite und keine neue Bedrohung vorliege (C-368/20, C-369/20). Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheine die Durchführung von Grenzkontrollen per se unzulässig.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Weder das Grenzkontrollgesetz (GreKoG BGBl 435/1996), noch der Schengener Grenzkodex dienten dem Schutz vor etwaigen zusätzlichen Benzinkosten angesichts freiwillig auf sich genommener Umwege; es fehle daher schon am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Einklagung eines derart geringen Betrags sei überdies mutwillig bzw stelle eine schikanöse Rechtsausübung dar. Im übrigen sei die Rechtsprechung des EuGH bei der Erlassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Republik Slowenien und Ungarn (BGBl II 326/2023; idF kurz: „die Verordnung“) berücksichtigt worden. Mit dieser Verordnung sei aufgrund des § 10 Abs 2 GreKoG zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verordnet worden, dass in der Zeit von 12.11.2023, 00.00 Uhr, bis 11.5.2024, 24.00 Uhr die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen. Die Wiedereinführung der Grenzkontrollen stelle keine Überschreitung des Ermessensspielraums dar und sei jedenfalls nicht unvertretbar gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte den auf den Seiten 3 bis 8 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Rechtlich führte es aus, aus dem Urteil des EuGH zu C-368/20, C-369/20 könne nicht abgeleitet werden, dass die Durchführung von Kontrollen an den Binnengrenzen per se unzulässig wäre. Der Verordnung des Bundesministers (II 326/2023) läge das von ihm in Entsprechung des Art 27 Schengener Grenzkodex erfolgte [und im Urteil wörtlich festgestellte; Anmerkung des Berufungsgerichts ] Notifizierungsschreiben vom 11.10.2023 zugrunde, aus welchem sich die Umstände und Überlegungen ergeben, die das Bestehen einer neuen Bedrohungslage im Sinne der Rechtsprechung des EuGH begründe. Eine qualifizierte Überschreitung des Ermessensspielraums durch Organe der Beklagten sei daher schon in Anbetracht der nur unbestimmten Kriterien der Art 25 ff des Kodex und mangels einer einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nicht ersichtlich. Zudem sei der Rechtswidrigkeitszusammenhang zu verneinen; die Klägerin sei nach ihrem Vorbringen selbst keiner Grenzkontrolle unterzogen worden; es handle sich nur um einen mittelbaren Schaden, den sie dadurch erlitten habe, dass andere Personen an der Grenze kontrolliert worden seien und dies zu einer Verkehrsbehinderung geführt habe. Zuletzt erachtete das Erstgericht die Prozessführung auch als mutwillig, weil sie nicht der Klärung der Rechtslage, sondern der Durchsetzung durch die Rechtsordnung nicht geschützter Zwecke diene. Zwar habe die Klägerin auf die Verzeichnung von Prozesskosten verzichtet, doch spreche gerade das dafür, dass sie ausschließlich prozessfremde Zwecke verfolge, brächte ihr doch selbst der Prozesserfolg einen wirtschaftlichen Verlust.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das Urteil primär wegen Nichtigkeit aufzuheben; hilfsweise wird dessen Abänderung dahingehend beantragt, dem Klagebegehren stattzugeben; wiederum hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Außerdem regt sie darin an, das Berufungsgericht möge das Verfahren unterbrechen und ein Vorabentscheidungsverfahren mit drei konkret ausformulierten Fragen einleiten.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. Zur Nichtigkeit:

Eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nur vor, wenn die Fassung eines Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann oder für eine Entscheidung gar keine Gründe angegeben sind ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 477 Rz 37; RIS-Justiz RS0007484; RS0042133).

Dies liegt hier nichtvor. Das Erstgericht hat den Inhalt des Notifizierungsschreibens des Bundesministers Beilage ./2 anhand dieser unbedenklichen Urkunde – die Klägerin gestand die Richtigkeit der in der Urkunde wiedergegebenen Daten ausdrücklich zu (Protokoll ON 10 S 3) – festgestellt und dies auch im Urteil dargelegt. Es ist daher nicht zutreffend, dass im Urteil jegliche Beweiswürdigung fehlen würde. Im übrigen erübrigt sich bei in ihrer Echtheit und Richtigkeit nicht bestrittenen Urkunden die eigentliche Beweisaufnahme, weil es an der Beweisbedürftigkeit der in der Urkunde verbrieften Tatsachenbehauptungen fehlt (RS0040383).

Zudem kann der Rechtsansicht der Klägerin, das Notifizierungsschreiben ./2 sei gar keine Urkunde im Sinne der ZPO, sondern vielmehr ein Prozessvorbringen, nicht gefolgt werden. Urkunden im Sinne der Zivilprozessordnung sind alle schriftlichen Aufzeichnungen von Gedanken, die im Regelfall Tatsachen festhalten (RS0110196). Warum dies auf das Notifizierungsschreiben nicht zutreffen sollte, vermag die Klägerin nicht einleuchtend darzulegen.

Eine Nichtigkeit des Ersturteils ist daher zu verneinen.

2. Zur Rechtsrüge

2.1Das Berufungsgericht billigt die ausführliche rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (Urteil S 8 - 11) und hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig. Es kann daher auf die vom Erstgericht dargelegten Entscheidungsgründe verwiesen werden, und es reicht aus, auf die wesentlich erscheinenden Punkte begründend einzugehen (§ 500a ZPO).

2.2Das Erstgericht hat richtig erkannt, dass es dem geltend gemachten Staatshaftungsanspruch schon an der zwingenden Voraussetzung eines jeden Schadenersatzanspruchs (vgl RS0022933, RS0031143) – auch jedes Amtshaftungs- (vgl RS0050038) bzw Staatshaftungsanspruchs -, nämlich der des Rechtswidrigkeitszusammenhangeszwischen dem eingetretenen Schaden und der übertretenen Norm, mangelt. Maßgebend dafür ist der Schutzzweck der Norm, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Gehaftet wird nur für solche Schäden, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Normverletzung und einem eingetretenen Schaden ist (bereits) dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest mitbezweckt (RS0050038 [T4, T14 u T15]).

Auch für die Staatshaftung wird ua zwingend vorausgesetzt, dass die unionsrechtliche Rechtsnorm, gegen die behauptetermaßen verstoßen wurde, die Verleihung von Rechten an den Geschädigten bezweckte, und, dass zwischen dem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl RS0113922 mwN zur Rechtsprechung des EuGH). Auch nach der Judikatur des EuGH ist daher für eine Staatshaftung zu verlangen, dass der eingetretene Schaden eine „unmittelbare wirtschaftliche Folge“ der (behaupteten) Unionsrechtsverletzung darstellt, wobei dabei „die Natur der verletzten Norm zu berücksichtigen“ ist (vgl EuGH C-420/11 Leth ). Auch hier erachtet der EuGH es für ausreichend, dass mit der unionsrechtlichen Verpflichtung der Schutz des Geschädigten bloß mit bezweckt war ( Zöchling-Jud in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV Art 340 AEUV Rz 77 uHa EuGH C-178/94 ua Dillenkofer Rz 37, 39).

Daher können die Berufungsausführungen zum Primärrecht der Union, insbesondere zum Ziel nach Art 26 Abs 2 AEUV, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, nichts an der Klageabweisung ändern. Auch wenn der Schengener Grenzkodex zur Konkretisierung dieser primärrechtlichen Zielsetzung der EU erlassen wurde und den Unionsbürgern individuelle Rechte verleihen soll (vgl Art 3 Schengener Grenzkodex), so ändert dies nichts daran, dass die Klägerin ihre Ansprüche konkret nicht daraus ableitet, dass sie unmittelbar in ihrem Recht, die Binnengrenze ohne Personenkontrolle zu überschreiten, verletzt worden ist. Sie leitet ihren Anspruch vielmehr daraus ab, dass sie zur Vermeidung einer Verkehrsverzögerung, die sich aufgrund einer (ihrer Meinung nach unionsrechtswidrigen) Grenzkontrolle ergeben habe, einen Umweg mit entsprechenden Mehrkosten in Kauf nehmen habe „müssen“. Damit stellt aber der eingeklagte Schaden – zweifelsfrei ein bloßer Vermögensschaden - auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Norm, die den freien Personenverkehr gewährleisten soll, keine „unmittelbare wirtschaftliche Folge“ der (behaupteten) Normverletzung dar. Dass das Wegfallen der Grenzkontrollen ua auch dazu geführt hätte, dass es zu keiner Verkehrsbehinderung bei der Grenzkontrollstelle gekommen wäre, und dadurch auch Mehrkosten für Pkw-Fahrten, um diese Verkehrsbehinderungen zu umfahren, unterblieben wären, ist geradezu als Musterbeispiel für eine bloße Reflexwirkungrechtmäßigen Handelns iSd Judikatur zum gebotenen Schutzzweckzusammenhang (RS0031143 uva) zu sehen.

2.3 Damit müssen die weiteren Voraussetzungen einer Staatshaftung – insbesondere, ob überhaupt ein qualifizierter Verstoß gegen Bestimmungen des Schengener Grenzkodex vorliegt - nicht mehr geprüft werden. Außerdem waren keine weiteren Feststellungen zur Dauer der Grenzkontrolle und zum dadurch verursachten vermehrten Verkehrsaufkommen (Berufung S 4 f) nötig, sodass auch die behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit nicht vorliegt.

Ebenso war die Anregung der Klägerin in ihrer Berufung, zu mehreren ausformulierten Vorlagefragen ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten und dafür das Berufungsverfahren zu unterbrechen (Berufung S 2 f), nicht aufzugreifen.

2.4 Nur der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass auch der zweite vom Erstgericht herangezogene Grund für die Abweisung der Klage nach Ansicht des Berufungssenats berechtigt ist:

Nach § 1295 Abs 2 ABGB liegt eine missbräuchliche Rechtsausübung (schon) dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung die lauteren Motive eindeutig überwiegt; also augenscheinlich im Vordergrund steht ( Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04§ 1295 Rz 88; RS0026271; RS0026265). Schon ein krasses Missverhältnis zwischen den vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen kann dabei zur Sittenwidrigkeit führen. Eine Prozessführung ist nach der Judikatur dann missbräuchlich, wenn derjenige, der den Prozess anstrengt, bei nötiger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass der Prozess aussichtslos ist; wenn also die konkrete Rechtslage bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst aus der von seinen Interessen bestimmten und daher gewiss nicht objektiven Sicht so klar ist, dass dessen gegenteiliger Standpunkt als schlechthin aussichtslos erscheinen muss; wenn er also weiß oder doch hätte wissen müssen, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder von vornherein unhaltbar ist (vgl RS0022840 [insb T6]). Freilich darf dabei auch nicht übersehen werden, dass es jedermanns Recht sein muss, sein (vermeintliches) Recht gerichtlich durchzusetzen, sodass ein bloßes Missverhältnis der Interessen der Geltendmachung eines formellen Rechtsschutzanspruchs nicht grundsätzlich entgegenstehen kann.

Allerdings verweist das Erstgericht zu Recht darauf, dass es hier geradezu offenkundig ist, dass die Klägerin mit ihrer Klage prozessfremde Zwecke verfolgt, sodass schon deshalb eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts vorliegt. Aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht ein krasses Missverhältnis zwischen den von der Klägerin verfolgten eigenen Interessen und den von ihr beeinträchtigten Interessen. Hätte die Klägerin mit ihrem Bagatellbegehren im Prozess obsiegt, hätte sie 19 Eurocent bekommen, der Beklagten jedoch einen zu tragenden Kostenaufwand in Höhe eines Vielfachen davon (circa ein Tausendfaches nur für die Kosten der ersten Instanz) verursacht (auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie selbst keine Kosten verzeichnete). Im Falle des Prozessverlusts vermag der Ersatz der nach den prozessualen Kostenersatznormen von ihr zu leistende Ersatzbetrag (der an der Streitwerthöhe ansetzt) die tatsächlichen Aufwendungen – von den infrastrukturellen Kosten der Gerichte ganz abgesehen – nicht auszugleichen.

In der Judikatur wird ein geringer Forderungsbetrag zumindest als Indiz für eine schikanöse Rechtsverfolgung, die (offenbar) prozessfremden Zielen dient und deshalb keines Schutzes bedarf, angesehen. Wer eine Forderung von 1,07 Euro unter Einsatz von mehr als 1.000,- Euro an Kosten verfolge, müsse sich zumindest die Frage nach einem möglichen Missbrauch gefallen lassen (vgl Olzen/Looschelders in Staudinger BGB (2015) § 242 Rz 1108). Nicht zuletzt ist anzunehmen, dass ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der einen finanziellen Bagatellschaden von 0,19 Euro zu tragen hätte, in aller Regel im Hinblick auf die zu erwartenden Prozesskosten von der Einbringung einer Staatshaftungs- bzw Amtshaftungsklage absehen würde.

Das Berufungsgericht hat zudem bereits die Prozessführung der Klägerin im Vorprozess gegen die Marktgemeinde ** bei einem nur geringfügig höheren Bagatellbetrag (27 Eurocent) als „hart an der Grenze zur Mutwilligkeit bzw schikanösen Rechtsausübung“ (OLG Wien 14 R 35/24f) beurteilt. Die Klägerin wusste bzw musste daher wissen, dass sie bei Einklagung eines noch geringeren Schadensbetrags, die Grenze zur mutwilligen Prozessführung überschreitet. Daher hat das Erstgericht die gegenständliche Prozessführung zu Recht auch als schikanös bzw sittenwidrig angesehen.

2.5 Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

4.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf § 502 Abs 2 ZPO.