16R82/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A*.m.b.H., **, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) B*, **, und 2.) C* AG ** , **, beide vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 25.861,87 sA, infolge Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 10.470,62 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.2.2025, berichtigt durch den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien am 24.2.2025, ** 23, nach nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 1.576,90 (darin EUR 262,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte EUR 25.761,87 an Reparaturkosten und EUR 100, an Unkosten. Sie brachte vor, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zwischen dem Klags- und dem Beklagtenfahrzeug läge am Erstbeklagten. Dieser sei plötzlich an der Unfallkreuzung nach links abgebogen und habe dabei den Vorrang des geradeausfahrenden Klagsfahrzeuglenkers verletzt. Die Ampel habe in Fahrtrichtung des Klagsfahrzeugs Grünlicht gezeigt. Dass ein anderer Lenker dem Beklagtenfahrzeuglenker ein Zeichen zum Weiterfahren gegeben haben solle, entbinde den Erstbeklagten nicht von seiner eigenen Kontrolle. Der Lenker des Klagsfahrzeugs habe trotz prompter Reaktion die Kollision nicht verhindern können. Die Kollision habe ein unabwendbares Ereignis dargestellt.
Die Beklagten wandten ein, der Erstbeklagte sei vorsichtig und langsam fahrend nach links abgebogen. Er habe sein Fahrzug in der Kreuzung zunächst anhalten müssen und habe sein Abbiegemanöver erst fortgesetzt, nachdem ihm ein Lenker eines PKWs auf der Gegenfahrbahn ein Zeichen gegeben habe, dass er weiterfahren könne. In diesem Moment habe sich jedoch der Lenker des Klagsfahrzeuges entschlossen, stark beschleunigend bei Gelblicht bzw. sogar Rotlicht in die Kreuzung einzufahren. Der Klagslenker hätte nur dann in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn ein sicheres Anhalten vor der Haltelinie nicht mehr möglich gewesen wäre. Den Lenker des Klagsfahrzeuges treffe das Alleinverschulden bzw sei ihm ein erhebliches Mitverschulden anzulasten.
Als Gegenforderung würden EUR 5.650, (Totalschadensablöse) kompensando eingewendet.
Mit dem angefochtenen Urteil , berichtigt mit Beschluss vom 24.2.2025, stellte das Erstgericht
1.) die Klagsforderung mit EUR 17.174,58 als zu Recht,
2.) die Gegenforderung mit EUR 1.883,33 als zu Recht bestehend, fest.
Es verpflichtete unter
3.) die Beklagten der Klägerin EUR 15.291,25 sA zu zahlen
und wies unter
4.) das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 10.470,62 sA ab.
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen, nachstehenden, teilweise bekämpften Sachverhalt fest:
„Am 3.12.2021 ereignete sich gegen 18:15 Uhr in **, auf der Kreuzung der D* bzw E* mit der F* ein Verkehrsunfall, an welchem Mag. G* als Lenker des PKW ** mit dem amtlichen Kennzeichen **, dessen Halter die Klägerin ist, und der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** beteiligt waren.
Bei der Kreuzung handelt es sich um eine rechtwinkelige lichtsignalgeregelte Kreuzung der durchgehenden F* mit der D*/E*. Im Kreuzungsbereich weist die D* in Fahrtrichtung des Klagsfahrzeuges zwei Fahrstreifen auf.
Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel, die Fahrbahn war feucht.
Der Erstbeklagte fuhr auf der E* von H* kommend und wollte nach links in die F* in Fahrtrichtung stadtauswärts einbiegen. Er ordnete sich dazu am linken Fahrstreifen ein und hielt sein Fahrzeug an der Kreuzung wegen Rotlichts vor der Haltelinie an. Bei Grünlicht fuhr er ein Stück in die Kreuzung ein, musste aber sein Fahrzeug wegen anhaltenden Gegenverkehrs in der Kreuzung anhalten, dies orientiert zur Fahrbahnmitte noch auf seiner Fahrbahnseite.
Gleichzeitig fuhr I* mit seinem Fahrzeug auf der D* Richtung H*, er wollte die Kreuzung mit der F* in gerader Richtung übersetzen und auf der E* fortsetzen. Er benützte den – in seiner Fahrtrichtung gesehen – linken Fahrstreifen der D*. Er fuhr in die Kreuzung bei Grünlicht ein, hielt sein Fahrzeug aber im Bereich des Zebrastreifens wieder an, weil ihm ein vollständiges Übersetzten der Kreuzung wegen des Rückstaus an Fahrzeugen in seinem Fahrstreifen auf der E* nicht möglich war.
Zur selben Zeit fuhr der Lenker des Klagsfahrzeuges auf der D* in dem – in seiner Fahrtrichtung gesehen – rechten Fahrstreifen in Richtung H* und wollte die Kreuzung mit der F* ebenfalls in gerader Richtung übersetzen. Zunächst zeigte die Ampel an der Unfallkreuzung für seine Fahrtrichtung Grün. Der Lenker des Klagsfahrzeuges fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h, direkt vor ihm befand sich kein Fahrzeug. Bei erstmaligem Blick auf die Ampel war er noch etwa 120 m von der Kreuzung entfernt, zu diesem Zeitpunkt zeigte diese grünes Licht. Während der Annäherung an die Kreuzung begann die Ampel grün zu blinken und schaltete auf Gelb um (F1).
Als die Ampel für die Fahrtrichtung des Klagsfahrzeuges auf Gelb umschaltete, gab I* dem Erstbeklagten mit Handzeichen zu verstehen, dass er fahren könne, worauf sich der Erstbeklagte entschloss, loszufahren und in die F* einzubiegen. (F2) Er fuhr in einem Zug mit einer Beschleunigung von 1,5 m/s 2 in einem Bogen über die Gegenfahrbahn Richtung F* stadtauswärts, während sich das Klagsfahrzeug weiter mit unveränderter Geschwindigkeit der Kreuzung näherte.
Zum Zeitpunkt als das Klagsfahrzeug die Haltelinie überquerte – 1,4 Sekunden vor der späteren Kollision – zeigte die Ampel noch Gelb bzw war am Umschalten auf Rot (F3). Zu diesem Zeitpunkt nahm der Lenker des Klagsfahrzeuges das Beklagtenfahrzeug erstmals wahr und leitete prompt eine Notbremsung ein. Auf der Kreuzung kam es zur Kollision der Fahrzeuge, wobei das Klagsfahrzeug mit seiner Front auf das Beklagtenfahrzeug im Bereich der rechten Seite auf Höhe des rechten Hinterrades aufprallte.
Die Sicht der Unfalllenker war wechselseitig durch das Fahrzeug des I* behindert.
Der Erstbeklagte hätte den Unfall verhindern können, wenn er sich im Zuge des Abbiegemanövers bis zu einer Position, die ihm Sicht auf die Gegenfahrbahn ermöglicht, vorgetastet hätte und seinen Blick in diese Richtung gewendet hätte. Es wäre ihm dann möglich gewesen, das herannahende Klagsfahrzeug zu sehen und durch Stehenbleiben die Kollision zu vermeiden.
Der Lenker des Klagsfahrzeuges hätte nach dem Umschalten der Ampel auf Gelb sein Fahrzeug mit einer normalen Betriebsbremsung (unter Berücksichtigung von Reaktionszeit und Bremsschwellzeit) vor der Kreuzung/Haltelinie anhalten können.
Die Klägerin hat EUR 25.761,67 zzgl USt gezahlt. Die Reparaturkosten sind angemessen. Sie wendete EUR 100,-- an Unkosten auf.
Der objektive Minderwert des Beklagtenfahrzeuges beträgt EUR 5.650,--.
Rechtlich folgte das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Erstbeklagte eine Vorrangverletzung wegen Nichtbeachtung des § 38 Abs 4 StVO zu verantworten habe. Er hätte als Linksabbieger den entgegenkommenden geradeausfahrenden Fahrzeugen den Vorrang zu geben gehabt. Diese Vorrangregeln würden ohne Unterschied, ob die Bevorrangten bei Gelblicht berechtigt oder unberechtigt in die Kreuzung eingefahren seien, gelten (RS0075276). Der Lenker des Klagsfahrzeuges habe gegen § 38 Abs 1 StVO verstoßen, weil er erkennen können habe müssen, dass ein Einfahren in die Kreuzung bei grün blinkendem Licht nicht mehr möglich gewesen sei. Er hätte mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Kreuzung anhalten können. Bei der Verschuldensteilung sei zu beachten, dass die Vorrangverletzung des Linksabbiegers schwerer wiege als ein Verstoß des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers gegen § 38 Abs 1 StVO, sodass eine Verschuldens bzw Schadensteilung im Verhältnis von 1:2 angemessen erscheine.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag, die Klagsforderung mit EUR 25.861,87 als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung von EUR 5.650, als nicht zu Recht bestehend festzustellen, sodass die Beklagten schuldig seien, der Klägerin EUR 25.861,87 zu zahlen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben.
Rechtsmittelentscheidung :
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Klägerin begehrt statt den bekämpften Feststellungen F1 - F3 folgende „Ersatzfeststellung“:
„Der Lenker des Klagsfahrzeuges fuhr mit dem Klagsfahrzeug bei Grünlicht in seiner Fahrtrichtung in die Kreuzung ein, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich dabei um Dauergrünlicht, Grünblinken oder Umspringen von Grünblinken auf Gelb handelte“.
1.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge setzt voraus, dass deutlich zum Ausdruck gebracht wird,
- welche konkrete Feststellungen bekämpft werden,
- infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden,
- welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und
- aufgrund welcher Beweisergebnisse und erwägungen diese begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 15; RS0041835 [ins T2]; RS0043039).
Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen vor allem eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel, welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden. Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RS0041835 [T2]; 4 Ob 190/20z).
1.2. Die Klägerin führt die Beweisrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie stellt insbesondere den bekämpften Feststellungen F1 und F2 keine widersprechenden Feststellungen entgegen.
1.3. Zu der bekämpften Feststellung F3, wonach der Klagsfahrzeuglenker die Haltelinie bei gerade noch Gelb bzw. Rot überfuhr, ist auszuführen:
Unbekämpft steht fest, dass zum Unfallszeitpunkt das Ampelphasen-Programm SZP 3 lief und keine Störung vorlag. Das bedeutet, dass für das Beklagtenfahrzeug zuerst eine 43-sekündige Rotphase, dann eine 2 Sekunden Rot-Gelb-Phase, dann eine 45 Sekunden Grünphase, 4 Sekunden Grün blinken, 3 Sekunden Gelb und 3 Sekunden Rot (und so fort) angezeigt wurde und für den Lenker des Klagsfahrzeuges zeitgleich zunächst ebenfalls 43 Sekunden Rot, dann 2 Sekunden Rot-Gelb, dann für 21 Sekunden Grün und für 4 Sekunden Grün blinken, 3 Sekunden Gelb und 27 Sekunden Rotlicht (und so fort). Für die Fahrzeuge auf der E*, also in Fahrtrichtung des Erstbeklagten, dauert die Grünphase (die in beiden Fahrtrichtungen gleichzeitig beginnt) 24 Sekunden länger als für die Fahrzeuge in der Gegenrichtung. Das Erstgericht folgte der Aussage des Zeugen I*. Dieser bewegte sich in dieselbe Fahrtrichtung wie der Klagsfahrzeuglenker, sodass für ihn dasselbe Ampelphasenprogramm lief. Der Zeuge gab an, zunächst in die Kreuzung eingefahren zu sein, als die Ampel in seiner Fahrtrichtung noch grün gezeigt habe. Er habe jedoch die Kreuzung nicht übersetzen können, weil sich vor ihm ein Rückstau gebildet habe. Er habe dann teilweise auf dem Zebrastreifen angehalten. Der Erstbeklagte habe mit seinem ** in der Kreuzung gestanden und gewartet, bis er links abbiegen könne. Dann habe der Zeuge gesehen, dass die Ampel in seiner Richtung bereits gelb geleuchtet habe. Für ihn sei daher klar gewesen, dass er nicht mehr weiterfahren habe können. Der Erstbeklagte sei aus der Position B1 losgefahren, als das Klagsfahrzeug die Kreuzung in gerader Richtung übersetzt habe und es zur Kollision gekommen sei. Auf Nachfragen gab der Zeuge an, dass sich der Erstbeklagte sehr lange in der Position B1 befunden und dort gewartet habe. Er sei sich ganz sicher, dass das Klagsfahrzeug bei Gelb in die Kreuzung eingefahren sei. Er habe in der Beilage ./1 „Gelb blinken“ geschrieben, weil die Ampel Gelb aufgeleuchtet habe.
1.4. Die Berufungswerberin vermeint, es fehle in der Beweiswürdigung eine nachvollziehbare Begründung der zeitlichen Einordnung hinsichtlich der Gelbphase. Das Erstgericht habe die konkreten Sichtmöglichkeiten des Zeugen I* vernachlässigt. Der Zeuge I* habe sich nicht gleichzeitig auf die Ampel und gleichzeitig auf das an ihn vorbeifahrende Klagsfahrzeug konzentrieren können, sodass bei richtiger Beweiswürdigung festzustellen gewesen wäre, der Klagsfahrzeuglenker habe in Fahrtrichtung grün die Haltelinie überfahren. Diese Argumente überzeugen nicht:
1.5. Es ist nachvollziehbar, dass der Zeuge I*, der sich mit seinem Fahrzeug bereits auf dem Zebrastreifen befand, der Ampel über ihm entsprechende Aufmerksamkeit widmete. Er konnte aus seiner Position sowohl wahrnehmen, dass die Ampel auf Gelb umsprang als auch, dass das Klagsfahrzeug danach auf dem Fahrstreifen neben ihm in die Kreuzung einfuhr.
1.6. Das Erstgericht schenkte im Zusammenhalt mit den festgestellten Ampelphasen der glaubwürdigen Aussage des Erstbeklagten Glauben, dass ihm der Zeuge I* mit einem Handzeichen gedeutet habe, er könne fahren, nachdem die Ampel für den Zeugen auf Gelb umgeschaltet hatte.
1.6.1. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht mit F2 das Handzeichen des Zeugen I* erst nach dem Umschalten auf Gelb feststellte und sich der Erstbeklagte dann entschloss, loszufahren. Da die Klägerin der Feststellung F2 keine anderslautende Ersatzfeststellung entgegensetzt, sondern unzulässigerweise deren ersatzlosen Entfall wünscht, ist die Beweisrüge an dieser Stelle auch nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.7. Unwiderlegt fuhr der Erstbeklagte langsam beschleunigend von seiner wartenden Position bis zur Kollisionsstelle, wofür er nach dem schlüssigen Sachverständigengutachten 3,1 Sekunden benötigte. Daraus folgt, dass bei der Gelbphase von 3 Sekunden und dem Umstand, dass der Erstbeklagte erst nach Aufforderung des Zeugen I* losfuhr, zum Zeitpunkt der Kollision jedenfalls schon Rot gewesen sein muss. Berücksichtigt man weiters, dass der Klagsfahrzeuglenker etwa 1,4 Sekunden vor der Kollision die Haltelinie überfuhr, so erfolgt bei Rückrechnung, dass bei seinem Überfahren der Haltelinie die Ampel bereits seit mindestens 2,7 Sekunden Gelb angezeigt hatte. Diesen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes setzt die Berufungswerberin zum Einen keine stichhaltigen Argumente entgegen. Zum Anderen lässt sie aber auch folgende Feststellung unbekämpft:
„Der Lenker des Klagsfahrzeuges hätte nach dem Umschalten der Ampel auf Gelb sein Fahrzeug mit einer normalen Betriebsbremsung (unter Berücksichtigung von Reaktionszeit und Bremsschwellzeit) vor der Kreuzung/Haltelinie anhalten können.“
Diese unbekämpft gebliebene Feststellung würde aber mit der von der Klägerin gewünschten Ersatzfeststellung zu F3 in diametralen Widerspruch stehen.
Der Beweisrüge war daher ein Erfolg zu versagen.
Sonstige Rechtsmittelgründe wurden von der Klägerin nicht ins Treffen geführt. Da die Klägerin auch keine Rechtsrüge erhebt, hat sich das Berufungsgericht jeder eigenen rechtlichen Sachbeurteilung zu enthalten (9 Ob 46/18g; RS0043352; RS0041333 [T9]; RS0041585; zur Nichtentscheidung über einen Sachantrag und der unterlassenen Geltendmachung: RS0041503, RS0042365).
Der Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Wird eine Entscheidung erster Instanz wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht angefochten, kann die Rechtsrüge in der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr nachgeholt werden (RS0043480; RS0043573; Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 503 Rz 23 mwN), sodass die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen war.