Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag a . Ines Schneeberger, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Pflegegeld , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.10.2024, **-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 20.2.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 18.2.2022 auf Gewährung von Pflegegeld ab.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, beim Kläger bestehe aufgrund seiner Gesundheitseinschränkungen ein Pflegebedarf, der die Gewährung von Pflegegeld rechtfertige. Er sei unter anderem beim Gehen eingeschränkt, weil er oft mit Krücke gehe.
Die Beklagte wendet ein, beim Kläger bestehe kein ausreichender Pflegebedarf.
Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung eines Pflegegeldes ab 1.3.2022 gerichtete Klagebegehren ab.
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde, wobei die vom Kläger im Rahmen seiner Beweisrüge bekämpften durch Unterstreichung hervorgehoben sind:
„ Der am ** geborene Kläger wohnt in einem Haus, dieses wird mit Gas-Zentralheizung beheizt. Eine Duschmöglichkeit sowie eine Spültoilette sind vorhanden. Der nächste praktische Arzt ist etwa 500 m, die nächste Apotheke ist etwa 500 m, das nächste Lebensmittelgeschäft ist etwa 500 m entfernt. Die klagende Partei unterhält eine gültige Lenkberechtigung, besitzt aber kein Fahrzeug.
Der Kläger hat seit Antragstellung folgenden Hilfsbedarf:
Er kann alleine die tägliche und die gründliche Körperpflege, mit Ausnahme des Eincremens, Abtrocknens und Reinigens der Füße, verrichten. Der Kläger kann sich selbstständig unter Verwendung eines Duschhockers duschen. Wannenbäder sind medizinisch nicht indiziert. Der Kläger kann weiters Mahlzeiten einnehmen, die Notdurft mit anschließender Körperreinigung verrichten, sich selbstständig an- und auskleiden, dazu kann er Hilfsmittel, wie etwa eine Sockenzange, verwenden, Medikamente einnehmen und den Wohnraum beheizen. Er ist mobil im engeren Sinn.
Beim Zubereiten der Mahlzeiten kann der Kläger zwei Minuten frei in der Küche stehen. Unter gleichzeitigem Anhalten mit einer Hand kann der Kläger an die zehn Minuten am Herd stehen. Die Sitzpausen, um sich vom Stehen zu erholen, müssen fünf bis zehn Minuten dauern. Er kann dabei Kochtätigkeiten, wie Schneiden, Umrühren oder Wenden des Kochgutes, verrichten. Der Kläger kann mit leichten und nur mäßig gefüllten Kochtöpfen und Pfannen hantieren. Dabei kann er sich mit einer Hand anhalten und mit der anderen die Kochtöpfe und Pfannen halten und tragen. Er kann auch einige Schritte mit einer freien Hand zurücklegen, mit der anderen Hand muss er sich anhalten oder den Gehstock oder eine Unterarmstützkrücke verwenden. ( bekämpfte Feststellung 1 )
Der Kläger kann zum Sitzen auch einen Hochstuhl verwenden. Das Reinigen von Koch- und Essgeschirr ist dem Kläger möglich, weil das, anders als die Reinigung der Wohnung, im Sitzen mit einem Hochstuhl möglich ist. Der Kläger benötigt zum Gehen (nur) eine Krücke.
Der Kläger kann nicht Nahrungsmittel und Medikamente herbeischaffen, die Wohnung reinigen, die Leib- und Bettwäsche pflegen. Der Kläger ist nicht mobil im weiteren Sinn. Das Eincremen, das Abtrocknen und Reinigen der Füße ist dem Kläger selbständig nicht möglich. Der tägliche Aufwand dafür beträgt 5 Minuten. ( bekämpfte Feststellung 2 )“
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass beim Kläger ein Pflegebedarf von 42,5 Stunden pro Monat bestehe, der unter anderem einen Pflegebedarf für das Waschen und Eincremen der Füße im Ausmaß von 2,5 Stunden pro Monat umfasse. Unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des OLG Wien im Aufhebungsbeschluss vom 30.7.2024 bestehe beim Kläger kein Pflegebedarf für das Zubereiten von Mahlzeiten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Kläger Pflegegeld zuerkannt werde, in eventu , das Urteil aufzuheben.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. In seiner Mängelrüge macht der Kläger einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und einen Begründungsmangel geltend.
Das Erstgericht habe unzulässigerweise in der Beweiswürdigung darauf Bezug genommen, dass der Vertreter der Beklagten, Mag. B*, den Kläger mit dem Zug zur Verhandlung kommen gesehen habe. Eine zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. B* sei jedoch nicht erfolgt; ebenso wenig ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten. Die vom Erstgericht in der Beweiswürdigung betonte Farbe der Krücke des Klägers sei weder im Verfahren vorgekommen noch im Urteil festgestellt worden.
Der Verfahrensmangel sei wesentlich, weil das Erstgericht die angeblichen Wahrnehmungen des Mag. B* zur Begründung der festgestellten Steh- und Gehleistungen – in Abweichung zum ersten Gutachten, das nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers erstattet worden sei - herangezogen habe.
1.2.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).
Unmittelbarkeit bedeutet, dass Entscheidungsgrundlage nur das ist, was sich vor dem erkennenden Gericht selbst abgespielt hat. Die zentrale Bedeutung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit liegt in der Förderung der Wahrheitsfindung durch den unmittelbaren prozessualen Kontakt zwischen Richter, Parteien und Beweismittel. In dem Umstand, dass der erkennende Richter gem § 276 Abs 1 ZPO grundsätzlich die Beweise selbst in eigener Wahrnehmung und im Laufe der Verhandlung aufnimmt, liegt auch die innere Rechtfertigung für das System der freien Beweiswürdigung ( Kodek/Mayr , Zivilprozessrecht 5 Rz 84; Fasching , Lehrbuch 2 Rz 671).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung mit einzubeziehen, dh dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 1; Kodek/Mayr , Zivilprozessrecht 5 762; Fasching , Lehrbuch 2 Rz 819).
Gemäß § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht in der Begründung der Entscheidung die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, anzugeben. Dabei ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (RS0040122 [T1]).
Ein Verfahrensmangel liegt nicht schon darin, dass bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder wenn die Begründung auf ein bestimmtes Beweisergebnis nicht Bezug nimmt (RS0040180, RS0040165).
1.3. Im vorliegenden Fall übersieht der Kläger in seinen Berufungsausführungen, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich anführte, dass sich der festgestellte Sachverhalt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dr. C* gründe. Dieser habe insbesondere in der Tagsatzung vom 18.10.2024 nachvollziehbar dargelegt, wie und wie lange der Kläger in der Küche stehen könne.
Den Umstand, dass der Vertreter der Beklagten angegeben habe, den Kläger am Bahnhof am Weg zur Verhandlung gesehen zu haben, erwähnte das Erstgericht nur zusätzlich. Gleichzeitig begründete es, warum es die Angaben des Klägers bei seiner Parteienvernehmung, wonach er von einer Bekannten zu Gericht gebracht worden sei, für unglaubwürdig erachte (Seiten 3 f der Urteilsausfertigung).
Im Hinblick auf diese bloß ergänzenden beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts liegt der vom Kläger behauptete Begründungsmangel nicht vor.
In der Verwertung der Angaben des nicht als Zeugen vernommenen Mag. B* kann auch kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz erblickt werden, weil das Erstgericht bei seiner freien Beweiswürdigung sämtliche Vorkommnisse in der Verhandlung und nicht nur von Parteien oder Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmung getätigte Aussagen berücksichtigen kann und sogar soll.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung:
2.1.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 1 begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„ Der Kläger bedarf der Teilhilfe bei der Zubereiten [Zubereitung] der Mahlzeiten im Ausmaß von zumindest 10 Stunden. “
Die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich aus dem im ersten Rechtsgang erstatteten Gutachten, das damals vom Erstgericht als schlüssig und nachvollziehbar gewertet worden sei. Die nunmehr davon abweichenden Ausführungen des Sachverständigen würden sich erkennbar an der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Judikatur orientieren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Pflegebedarf des Klägers nun sogar verringert haben soll. Die Tatsachengrundlage, die zur Änderung der gutachterlichen Schlüsse geführt habe, sei vom Sachverständigen nicht offenbart worden.
2.1.2.Wie das Berufungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 30.7.2024 festgehalten hat, handelt es sich bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten um einen Aspekt der rechtlichen Beurteilung. Der Sachverständige hat die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen. Sodann hat das Erstgericht diese festzustellen und rechtlich zu beurteilen (RS0058288 [T9, T10, RS0107433 [T5]).
Ob und in welchem Ausmaß beim Kläger ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten besteht, ist keine feststellungsfähige Tatsache, sodass es sich bei der begehrten „Ersatzfeststellung“ in Wahrheit um eine begehrte abweichende rechtliche Beurteilung handelt.
Im Übrigen wurde im ersten Rechtsgang die nunmehr in der Berufung als Ersatzfeststellung begehrte „Teilhilfe im Ausmaß von 10 Stunden“ angenommen und in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht ein sekundärer Feststellungsmangel aufgezeigt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 30.7.2024 (insbesondere Punkt 4.) wird verwiesen.
Wie vom Berufungsgericht aufgetragen, hat das Erstgericht nunmehr im zweiten Rechtsgang nach Ergänzung des Sachverständigengutachtens genau jene Feststellungen getroffen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmaß beim Kläger ein Pflegebedarf bei der Zubereitung von Mahlzeiten besteht.
Dem Kläger gelingt es nicht, stichhaltige Gründe darzutun, die Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens und den darauf basierenden erstgerichtlichen Feststellungen erwecken.
Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Gutachten insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Bereits im schriftlichen Gutachten vom 8.11.2023 führte der Sachverständige aus, dass der Kläger allein Mahlzeiten zubereiten könne (ON 7, Seite 2). Dass er dennoch eine – nicht präzisierte - „Kochhilfe im Ausmaß von 10 Stunden“ anführte, stellt keinen Widerspruch zu den nunmehr detaillierten Ausführungen anlässlich der Gutachtensergänzung in der Tagsatzung vom 18.10.2024 (ON 30.3) dar, sondern lässt bloß auf eine ursprünglich unrichtige Rechtsansicht des Sachverständigen (und des Erstgerichts) schließen. Eine „Hilfestellung“ bzw „Teilhilfe“ beim Kochen im Ausmaß von 10 Stunden ist zwar in den Begutachtungsformularen der Entscheidungsträger und dem Konsensuspapier für die einheitliche ärztliche und pflegerische Begutachtung, nicht jedoch in der EinstV vorgesehen. Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit sowie beim Hantieren mit Kochgeschirr führen jedoch in der Regel dazu, dass die Zubereitung von Mahlzeiten entweder zur Gänze möglich oder unmöglich ist (vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 5.186).
2.2.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 2 begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„ Der tägliche Aufwand [für das Eincremen, das Abtrocknen und Reinigen der Füße] beträgt 15 Minuten “.
2.2.2.Die Erledigung dieser Beweisrüge kann unterbleiben, weil der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen. Der Feststellung, ob der tägliche Aufwand für das Eincremen, Abtrocknen und Reinigen der Füße 5 oder 15 Minuten beträgt, kommt keine rechtliche Relevanz zu, sodass das Berufungsgericht die Beweisrüge nicht zu überprüfen hat (vgl RS0042386; A. Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 498 Rz 1).
Selbst ein täglicher Aufwand von 15 Minuten für das Eincremen, Abtrocknen und Reinigen der Füße würde den Pflegebedarf des Klägers nicht auf mehr als 65 Stunden pro Monat erhöhen. Dies wäre jedoch gem § 4 Abs 2 BPGG der erforderliche Mindestwert für die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1.
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
3.1. In seiner Rechtsrüge führt der Berufungswerber aus, dass für das Eincremen, Abtrocknen und Reinigen der Füße ein Pflegebedarf von 15 Minuten und für die Teilhilfe bei der Zubereitung der Mahlzeiten ein Pflegebedarf von zumindest 10 Stunden [pro Monat] anzunehmen sei.
3.2. Basierend auf den Rechtsausführungen im Beschluss vom 30.7.2024 (insbesondere Punkt 2.3. und 2.4.) ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass beim Kläger kein Pflegebedarf für die Verrichtung der Zubereitung von Mahlzeiten gegeben ist.
Der Kläger kann zwei Minuten frei und zehn Minuten mit Anhalten in der Küche stehen. Die Sitzpausen müssen fünf bis zehn Minuten dauern, wobei er dabei Kochtätigkeiten, wie Schneiden, Umrühren oder Wenden des Kochgutes, verrichten kann. Der Kläger kann mit leichten und nur mäßig gefüllten Kochtöpfen und Pfannen hantieren. Er kann auch einige Schritte mit einer freien Hand zurücklegen, sodass kein Hilfsbedarf bei der Zubereitung der Mahlzeiten vorliegt (vgl. Pkt. 2.4. der ON 27).
3.3. Der Pflegebedarf des Klägers beträgt sohin 40 Stunden monatlich zuzüglich des Pflegebedarfs für das Eincremen, Abtrocknen und Reinigen der Füße. Für die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 wäre daher erforderlich, dass letzteres einen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 25 Stunden mit sich brächte. Ob das Eincremen, Abtrocknen und Reinigen der Füße 5 oder 15 Minuten täglich (sohin maximal 8 Stunden pro Monat) dauert, ändert nichts daran, dass der durchschnittliche monatliche Pflegebedarf des Klägers nicht mehr als 65 Stunden beträgt.
Anzumerken ist, dass für die gesamte tägliche Körperpflege nur ein Wert von 25 Stunden pro Monat zu veranschlagen wäre.
4. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen, wobei er auf Grund aufrechter Verfahrenshilfe derzeit von der Kostentragung befreit ist.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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