Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterinnen Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Heissenberger, LL.M, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Marianne Zeckl-Draxler und Michael Grandinger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. B* BA ua, ebendort, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. C* , geb. **, **, 2. D* , geb. **, **, beide vertreten durch Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H in Wien, 3. E* GmbH , **, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Integritätsabgeltung, über die Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 25.3.2024, **-124, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG [aufgrund des Arbeitsunfalls vom 23.3.2016] im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, wird abgewiesen .
2. Die Kostenentscheidung bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.“
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt (unstrittig) am 23.3.2016 einen Arbeitsunfall in der Werkstätte der 3. Nebenintervenientin, der E* GmbH, als er auf einem Betonpumpenwagen stehend vom linken Gabelzinken eines Radladers, welcher mit dem rechten Vorderrad in die Montagegrube geraten war, im Leistenbereich getroffen wurde:
Um den 20.3.2016 sollten beim Betonpumpenwagen, der F* zugeteilt war, Reparatur-/Wartungsarbeiten (Kühlerreparatur, Bremsventiltausch) durchgeführt und die Rohrleitungen getauscht werden. Der Wagen wurde in der Werkstätte mit dem Heck in Richtung Ausfahrt über einer Montagegrube positioniert, die vor und hinter dem Fahrzeug auf einer nicht mehr feststellbaren Länge offen blieb; was dem 1. und 2. Nebenintervenient bekannt und bewusst war. Die beiden führten die erforderlichen Reparaturen durch, F* half dabei. Die Arbeiten dauerten zwei oder drei Tage und wurden zumindest teilweise über die Montagegrube durchgeführt. Am 23.3.2016, als die Reparaturarbeiten bereits beendet waren, wurde mit dem Rohrtausch begonnen. Die neuen Rohre lagen quer über der Montagegrube. Obwohl die Benutzung der Montagegrube nicht (mehr) notwendig war, wurde diese in den offenen Bereichen vor und hinter dem Fahrzeug nicht abgedeckt.
Die langen Rohre wurden mit dem Kran verlegt. Die Rohrbögen werden teils von oben, von einem Podest aus, getauscht. Bei zwei Rohrbögen, die sich etwa in einer Höhe von 3,70 m bis 3,80 m befinden, ist dies schwierig.
D* fuhr mit dem Rollader mit montiertem Hubaufbau (Ladegabel) und einer darauf liegenden Holzpalette in die Werkstatt. Die Zinken samt Palette waren auf einer Höhe von etwa 1,50 m. Die Rohrbögen hätten von der danebenstehenden Leiter aus auf die Holzpalette gelegt werden sollen. C* stand auf der linken Heckseite des Pumpenwagens und wies D* mit Handzeichen ein. Die beiden hatten Sichtkontakt und konnten einander auch hören. C* hatte als Einweiser nur die Gabel im Blick, nicht aber die Reifen, da er sicherstellen wollte, dass durch die Gabel kein Schaden angerichtet wird. Aus der Position des Fahrers sind die Reifen des Radladers nicht zu sehen, die Montagegrube war für ihn nur in Annäherung an diese, nicht aber in deren unmittelbarer Nähe sichtbar. Aus der Position des Einweisers waren die Reifen des Radladers sichtbar. D* näherte sich mit dem Radlader und der mit der Gabel angehobenen Palette unter Anweisung des C* langsam dem Heck des Pumpenwagens, dass die Rohrbögen auf der Palette abgelegt werden können. Der Kläger befand sich während dieser Annäherung zumindest bereits kurze Zeit auf dem Pumpenwagen auf einem im Bereich des Hecks linksseitig liegenden Standplatz, der der Durchführung von Instandhaltungs-und Wartungsarbeiten dient und dessen Betreten grundsätzlich zulässig ist. D* konnte C* nicht zur Gänze sehen, jedoch jedenfalls soweit, dass er die Handzeichen sehen konnte. Bei der Positionierung der Palette zum Zweck des Ablegens der Rohrbögen fuhr D* mit der angehobenen Palette langsam nach vor und verschwenkte diese mit dem knickgelenkten Radlader nach links. Dabei geriet das rechte Vorderrad auf die – 9 cm hohe, ca 12 mm breite und mit gelber Farbe markierte - Umrandung (Radabweiser) der Montagegrube und schließlich in deren offenen Bereich beim Heck des Pumpenwagens. Durch die dadurch hervorgerufene Bewegung des linken Gabelzinkens wurde der Kläger im Bereich der rechten Leiste getroffen und erlitt dadurch erhebliche Verletzungen. Er hatte zuvor mitbekommen, dass gezeigt wurde, wie der andere fahren solle und sah aus dem Augenwinkel, dass die Palette und der Zinken näher kamen. Da sie nicht direkt auf ihn zukamen, machte er sich jedoch keine Sorgen. Er selbst hatte keinen Blickkontakt zum Fahrer.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 19.3.2019 verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Versehrtenrente als Dauerrente ab dem 1.4.2018 bis 30.4.2019 auf Grundlage einer MdE von 65%, ab dem 1.5.2019 auf Basis einer MdE von 60% im gesetzlichen Ausmaß (dg **, ON 34).
Der Erstnebenintervenient wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 17.5.2018 zu GZ ** rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall StGB verurteilt. Das Strafverfahren gegen den Zweitnebenintervenient endete schließlich durch Diversion.
Mit Bescheid vom 6.2.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung ab.
Dagegen richtete sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, Mitarbeiter der E* GmbH hätten beim Tausch von Rohrleitungen eines Betonpumpenwagens die notwendige Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Sorgfaltspflicht gröblichst außer Acht gelassen und dadurch den Kläger grob fahrlässig am Körper schwerst verletzt. Die Arbeitgeberin und deren Mitarbeiter hätten die Arbeitnehmerschutzvorschriften zumindest grob fahrlässig außer Acht gelassen und dadurch den Kläger bei den schweren gefährlichen Arbeiten mit dem Betonpumpwagen schwer verletzt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete dasErstgericht die Beklagte zur Gewährung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß aufgrund des Arbeitsunfalls vom [1.6.2017, richtig:] 23.3.2016 und behielt die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor (§ 52 Abs 1 ZPO).
Es stellte den auf den Seiten 5 bis 12 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, zT eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, sei ein Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und habe der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, gebühre gemäß § 213a Abs 1 ASVG eine angemessene Integritätsabgeltung, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls auch ein Anspruch auf Versehrtenrente – nämlich auf eine Dauerrente von mindestens 50% - bestehe. Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sei primär der Arbeitgeber verantwortlich, in dessen Verantwortungsbereich es liege, seinen Betrieb so zu organisieren, dass es zu keinen Gefahren für die in seine Betriebsorganisation eingegliederten Arbeitnehmer komme; der Arbeitgeber habe für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen. Nicht nur die Übertretung dieser Vorschriften durch den Dienstgeber und ihm gleichgestellte Personen (gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter, „Aufseher im Betrieb“) begründe den Anspruch auf Integritätsabgeltung. Auch eine grob fahrlässige Übertretung durch andere Personen, insbesondere durch Arbeitskollegen des Versicherten, könne den Anspruch auslösen. Die grobe Fahrlässigkeit müsse im Hinblick auf die Verletzung des Arbeitnehmerschutzes gegeben sein. Es sei nur zu beurteilen, ob die Verletzung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften im Einzelfall grob fahrlässig erfolgt sei. Für ein solches grobes Verschulden sprächen ua die Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und die besondere Gefahrensituation aufgrund schwieriger Bedingungen. Grobe Fahrlässigkeit iSd §§ 213a und 334 Abs 1 ASVG sei dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen und dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht - also konkret einer Pflicht zur Unfallverhütung durch den für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Arbeitgeber oder einen diesem Gleichgestellten - vorliege, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lasse. Sie erfordere überdies, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sei; entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads seien nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften reiche für sich allein nicht aus. Anderes würde dann gelten, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften trotz wiederholter Beanstandung nicht beachtet würden. Zu prüfen sei, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien. Ob den Verletzten ein Mitverschulden treffe, oder er selbst Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig missachtet habe, sei hier ohne Bedeutung. Nur für allein von ihm selbst verschuldete Unfälle stehe keine Integritätsabgeltung zu.
Gemäß § 3 ASchG seien Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit beträfen, zu sorgen. Die Arbeitgeber hätten die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung, sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. Gemäß § 4 Abs 1 ASchG seien Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, gemäß § 14 ASchG, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Nach § 15 ASchG hätten Arbeitnehmer die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotene Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers. Sie hätten sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung soweit wie möglich vermieden werde, und seien verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.
Nach § 35 ASchG hätten Arbeitgeber hinsichtlich der Benutzung von Arbeitsmitteln dort angeführte Grundsätze einzuhalten. Gemäß § 11 ArbeitsstättenVO (AStV) seien Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern. Seien derartige Maßnahmen nicht möglich, seien geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Sei auch dies nicht möglich, seien die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden werde. Nach § 23 ArbeitsmittelVO (AM-VO) sei durch geeignete Maßnahmen für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere seien geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch […] und einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten seien schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und für deren Einhaltung zu sorgen.
Zur konkreten Verletzung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen: Die E* GmbH habe als Arbeitgeber durch die vorgenommenen Arbeitsplatzevaluierung die Vorgehensweise beim Rohrtausch an Betonpumpenwägen geregelt. Für das konkrete Modell des Betonpumpenwagens (24 m) seien die vom Arbeitgeber bereitgestellten verfahrbaren Gerüste jedoch nicht geeignet gewesen. Da den verantwortlichen Personen dies weder gemeldet noch bekannt gewesen sei, komme schon deshalb keine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen infrage. Die E* GmbH habe weiters in der Gefahrenermittlung festgestellt, dass offene Montagegruben abzudecken seien. Materialien zur Abdeckung seien vorhanden, jedoch die Montagegruben zumindest oft nicht abgedeckt gewesen, wenn ein Fahrzeug darüber gestanden sei, weiters, wenn dies zwar nicht der Fall gewesen sei, aber in absehbarer Zeit wieder ein Fahrzeug in die Werkstatt kommen sollte. Hier seien die Arbeiten am Betonpumpenwagen, für die ein Zugang zur Montagegrube erforderlich gewesen sei, bereits abgeschlossen gewesen. Obwohl das Fahrzeug weiterhin über der Montagegrube gestanden sei und sie nicht vollständig bedeckt habe, seien die offenen Bereiche entgegen der Bestimmung des § 11 AStV und der vom Arbeitgeber durchgeführten Gefahrenermittlung nicht abgedeckt gewesen. Ob eine geeignete Abdeckung vorhanden gewesen wäre, sei nicht entscheidungswesentlich, da die Montagegrube ohnehin nicht abgedeckt gewesen sei. Das Befahren der Werkstatt mit dem Radlader sei nicht untersagt gewesen. Der Radlader habe sich entgegen der Betriebsanweisung (./IIB; § 23 AM-VO) trotz teilweise offener Montagegrube dieser – seitlich versetzt – angenähert. Der Kläger habe sich zumindest nicht erst ganz kurz auf seiner Position seitlich hinten am Betonpumpenwagen und damit bei Annäherung im Gefahrenbereich von 7 m um den Radlader befunden. Wenn der Gefahrenbereich nicht vom Fahrer eingesehen werden könne – wie hier etwa durch die hochgefahrenen Staplergabeln samt Palette, wäre dafür Sorge zu tragen, dass dieser Bereich sicher sei. Der Kläger habe den sich nähernden Radlader „aus dem Augenwinkel“ gesehen, ihn aber nicht als Gefahr erachtet. Wesentlich sei nicht, ob der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, sondern ob er durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen verursacht worden sei. Hier sei mit dem Radlader an die offene Montagegrube herangefahren worden, obwohl sich der Kläger im Gefahrenbereich aufgehalten habe; dies, obwohl die Anweisungen, die nicht abgedeckte Montagegrube und der Aufenthalt des Klägers im Gefahrenbereich bekannt gewesen seien. Die Außerachtlassung der genannten Arbeitnehmerschutzbestimmungen sei daher als grob fahrlässig zu werten.
Dagegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der drei Nebenintervenienten jeweils wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, jene der Nebenintervenienten auch wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird von den drei Nebenintervenienten ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, den Berufungen nicht Folge zu geben.
Die Berufungen sind berechtigt .
Schon auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kommt den Rechtsrügen Berechtigung zu, sodass zunächst auf diese eingegangen werden kann:
Sämtliche Berufungswerber wenden sich zusammengefasst – zu Recht - gegen die vom Erstgericht angenommene grob fahrlässige Verletzung des Arbeitnehmerschutzes.
Das Erstgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Integritätsabgeltung und die im vorliegenden Fall zu beachtenden und konkret nicht ausreichend eingehaltenen Arbeitnehmerschutzbestimmungen richtig dargelegt, insofern kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Nicht zu folgen ist dem Erstgericht allerdings – selbst unter Zugrundelegung der (bekämpften) Feststellungen, insbesondere, dass der 1. und der 2. Nebenintervenient zumindest wussten, dass sich der Kläger im Bereich des Betonpumpenwagens befand – hinsichtlich der Annahme einer groben Fahrlässigkeit:
Der Anspruch auf Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) setzt voraus, dass der Arbeitsunfall durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Die grobe Fahrlässigkeit muss im Hinblick auf die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, nicht jedoch hinsichtlich der Herbeiführung des Unfalls gegeben sein. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Verletzung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften im Einzelfall grob fahrlässig erfolgte (RS0106718).
Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 213a und 334 Abs 1 ASVG dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen (RS0030510). Diese ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht - also konkret insbesondere einer Pflicht zur Unfallverhütung durch den für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Arbeitgeber (Gleichgestellten) - vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar war (RS0030644). Nicht jede Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften bedeutet für sich allein aber bereits das Vorliegen grober Fahrlässigkeit (RS0052197), ebenso wenig eine strafgerichtliche Verurteilung etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 StGB (RS0031083). Bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads ist auch nicht der Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern der Schwere des Sorgfaltsverstoßes und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besondere Bedeutung zuzumessen (RS0085332; RS0031127; RS0030644). Zu prüfen ist, ob nach objektiver Betrachtungsweise ex ante ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt wurden; wie etwa bei Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften trotz wiederholter Beanstandung (RS0052197 [T1, T7, T8]; RS0085228). Der objektiv besonders schwere Sorgfaltsverstoß muss darüber hinaus auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sein (RS0030272). Insgesamt lässt sich das Vorliegen grober Fahrlässigkeit stets nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen (RS0026555 [T2]).
Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist primär der Arbeitgeber verantwortlich (RS0111032 [T1]). Es liegt daher in dessen Verantwortungsbereich, seinen Betrieb so zu organisieren, dass es zu keinen Gefahren für die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliederten Arbeitnehmer kommt (RS0111032). Auch grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also auch in diesem Zusammenhang in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Nicht jeder Organisationsfehler ist als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren (RS0110748).
Nicht nur die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen begründet den Anspruch auf Integritätsabgeltung, auch eine grob fahrlässige Übertretung durch andere Personen, insbesondere durch Arbeitskollegen des Versicherten, kann ihn auslösen (RS0111032).
Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich ableiten, dass die 3. Nebenintervenientin ernstlich bemüht war, Maßnahmen und Regelungen vorzusehen, um möglichst Gefahren für die in ihre Betriebsorganisation eingegliederten Arbeitnehmer zu vermeiden, und hat diese keineswegs leichtfertig Gefahren ausgesetzt; auch wenn die offenen Montagegruben tatsächlich meist nicht (zur Gänze) abgedeckt gewesen sein mögen.
(Unbekämpft) steht fest, dass Arbeitssicherheit im Konzern sehr ernst genommen wurde und Maßnahmen gestartet wurden, um diese zu verbessern. Es wurden Unterweisungen/Einschulungen betreffend unterschiedliche Tätigkeiten/Gefahrensituationen durchgeführt. Für neue Mitarbeiter gab es eine Ersteinweisung in Form von theoretischen und praktischen Unterweisungen. Bei der 3. Nebenintervenientin, der E* GmbH, existieren – schon aus der Zeit vor dem Unfall - interne Sicherheitsrichtlinien, die durch Arbeitsplatzevaluierungen ergänzt werden. Nachevaluierungen erfolgen beispielsweise, wenn es zu Arbeitsunfällen gekommen ist oder sonst Änderungsbedarf erkannt wird. Beispielsweise können Mitarbeiter die Sicherheitsfachkraft bei Begehungen ansprechen. Weiters existiert ein „Beinaheunfallerfassungssystem“. So kam es etwa zu einer Nachevaluierung für Tätigkeiten an der Betonpumpe, da jemand beim Schmieren abgestürzt ist, und folgte eine dahingehende Unterweisung. In der Gefahrenermittlung durch die E* GmbH betreffend den Arbeitsplatz „Werkstatt“ vom 25.2.2008 ist die Absturzgefahr in die offene Montagegrube festgehalten, als Dauermaßnahme „offene Montagegrube abdecken“. Auch existierten Abdeckungen mit Holzpfosten und Winkeln sowie Absperrketten mit Stehern.
Für Betonpumpenfahrer gab es eine Einschulung betreffend Maßnahmen am Pumpenwagen. Auch der Kläger hatte am 25.2.2017 eine Einweisung, an deren Ende er auch einen Test für Pumpenmaschinisten ausfüllte. Eine spezielle Einschulung für den Rohrwechsel erhielt er bei der E* GmbH nicht. Zum Thema „Einweisezeichen“ wurden bei der E* GmbH theoretische Unterweisungen durchgeführt, praktische Unterweisungen fanden nicht statt. Tatsächlich verstand und nahm auch der Kläger die Einweisezeichen zwischen dem 1. und dem 2. Nebenintervenienten wahr.
In der Werkstatt der E* GmbH befinden sich zwei Montagegruben, die beidseitig zu begehen sind. Die Absturzkanten der Montagegruben sind jeweils von einer 9 cm hohen und ca 12 mm breiten Umrandung (Radabweiser) umgeben, welche mit gelber Farbe markiert ist. Für das Bedienen des verwendeten Radladers bedarf es keiner Ausbildung nach der Fachkenntnisnachweis-VO (FK-V), nur einer Unterweisung gemäß § 14 ASchG. Dennoch entschloss man sich bei der 3. Nebenintervenientin dazu, dass Mitarbeiter, die den Radlader bedienen sollten, einen Staplerschein haben sollten. So hatten der 1. und 2. Nebenintervenient die Ausbildung zum Staplerführer positiv abgeschlossen, die auch Einweisezeichen umfasste. Laut Bedienungsanleitung des Radladers dürfen sich im Gefahrenbereich (Umkreis von 7 m) um das Fahrzeug keine Personen aufhalten, die keinen Blickkontakt zum Fahrer haben. Die Betriebsanweisungen für Radlader, Bagger und Mulden verlangen ua (./VB): Fahr-und Arbeitsbewegungen sind sofort einzustellen, wenn sich Personen im Fahrbereich oder im Gefährdungsbereich, insbesondere hinter Fahrzeugen befinden, und sind grundsätzlich nur auf standsicheren Böden auszuführen. Ausreichende Abstände von Böschungskanten und Baugrubenrändern sind einzuhalten. Sicherheitswälle und/oder Absperrungen mit Wasserbausteinen gegen Böschungs-, Absturzkanten sind herzustellen. Dass die Verwendung des Radladers in der Werkstätte untersagt war und es entsprechende Anweisungen an die Mitarbeiter gab, konnte ausdrücklich nicht festgestellt werden.
Nach den internen Sicherheitsrichtlinien sind ua beim - nur alle zwei bis drei Jahre stattfindenden - Wechsel der Rohrleitungen die Rohrbögen, die leichter sind als die langen Rohrleitungen, mittels eines verfahrbaren Gerüstes zu manipulieren und von einem Mitarbeiter, der entweder auf der Betonpumpe (auf einer dort dafür vorgesehenen Plattform) oder am verfahrbaren Gerüst steht, auf das Gerüst zu legen. In Frage kommende Gerüste wurden getestet und schließlich entschieden, welche davon für alle Standorte angeschafft werden sollten. Es gab danach keinerlei Meldungen – auch nicht von anderen Betriebsstandorten – dass die zur Verfügung gestellten verfahrbaren Gerüste für den Rohrtausch – auch für bestimmte Modelle – ungeeignet waren. Die Sicherheitskraft ging davon aus, dass sämtliche Rohrwechsel entsprechend den Sicherheitsrichtlinien durchgeführt werden.
Es gibt bei der 3. Nebenintervenientin Pumpenwagen unterschiedlicher Längen. Die von ihr bereitgestellten verfahrbaren Gerüste, mit denen der Wechsel der Rohrbögen nach der internen Sicherheitsrichtlinie durchgeführt werden müsste, sind bei zwei oder drei Pumpenwägen – wie der gegenständliche - von 24m Länge nicht geeignet. Der 1. und 2. Nebenintervenienent teilten niemandem mit, dass der grundsätzlich von ihnen durchgeführte Rohrwechsel bei diesen kleinen Pumpenwägen mit den zur Verfügung stehenden verfahrbaren Gerüsten nicht möglich ist.
Es gab keine Anweisungen, wie die Rohrwechsel bei Betonpumpenwägen, für die die vorhandenen verfahrbaren Gerüste ungeeignet waren, durchgeführt werden sollten. 1. und 2. Nebenintervenient hatten die Vorgangsweise früher von älteren Pumpenwagenfahrern abgeschaut, was bisher mehrfach ohne Zwischenfälle funktioniert hat. Auch das Einweisen machte ihnen keine Probleme.
Wie das Erstgericht rechtlich richtig ableitete, hat die 3. Nebenintervenientin als Arbeitgeberin durch die vorgenommene Arbeitsplatzevaluierung auch die Vorgehensweise beim Rohrtausch an Betonpumpenwägen geregelt. Doch waren tatsächlich für das konkrete Modell des Betonpumpenwagens (24 m) die bereitgestellten verfahrbaren Gerüste nicht geeignet gewesen, wovon die verantwortlichen Personen der 3. Nebenintervenientin jedoch keine Kenntnis erlangt hatten, sodass ihr schon deshalb hieraus keine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen anzulasten ist.
Demgemäß gab es auch keine betriebsinterne Anweisungen, wie die Rohrwechsel bei diesen (bloß) zwei bis drei Betonpumpenwägen, für die die vorhandenen verfahrbaren Gerüste ungeeignet waren, durchgeführt werden sollten. Vielmehr gingen der 1. und 2. Nebenintervenient als langjährige, als Staplerführer ausgebildete Mitarbeiter dabei auch im vorliegenden Fall so vor, wie sie es von älteren Pumpenwagenfahrern abgeschaut und bisher schon mehrfach ohne Zwischenfälle durchgeführt hatten, wobei ihnen auch das Einweisen keine Probleme machte.
Die 3. Nebenintervenientin hat in der Gefahrenermittlung festgestellt, dass offene Montagegruben abzudecken seien. Richtig ist, dass auch nach § 11 AStV Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern sind. Sind solche Maßnahmen auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
Tatsächlich war im vorliegenden Fall ein Teil der Öffnung der Montagegrube nicht vom Betonpumpenfahrzeug verdeckt und nicht abgedeckt, doch waren immerhin die Absturzkanten der Montagegrube von einer – gar nicht so niedrigen, nämlich – 9 cm hohen und ca 12 mm breiten mit gelber Farbe markierten Umrandung (Radabweiser) umgeben. Es verblieb sohin nicht ein völlig ungesicherter Teil der Öffnung; wenn auch keineswegs übersehen wird, dass diese Sicherheitsmaßnahmen im konkreten Fall (leider) nicht ausgereicht haben, um das Überwinden des – grundsätzlich gerade dazu dienenden - Radabweisers mit einem Reifen des Radladers zu verhindern.
Das Befahren der Werkstatt mit dem Radlader war nicht untersagt. Obwohl es für die Bedienung des verwendeten Radladers keiner Ausbildung nach der Fachkenntnisnachweis-VO (FK-V) bedurfte, begnügte sich die 3. Nebenintervenientin damit nicht, sondern wollte hiefür einen Staplerschein und damit die dem zugrundeliegende Ausbildung; was zweifellos zur höheren Sicherheit im Betrieb und der Mitarbeiter beiträgt. So hatten auch der 1. und 2. Nebenintervenient die Ausbildung zum Staplerführer positiv abgeschlossen, die ua Einweiszeichen umfasste.
Richtig ist auch, dass der Radlader entgegen der Betriebsanweisung (./IIB; § 23 AM-VO) und auch der Betriebsanleitung trotz des Wissens vom Aufenthalt des Klägers im Bereich des Betonpumpenwagens, auch ohne Blickkontakt zum Fahrer sowie der teilweise offenen Montagegrube seitlich versetzt angenähert wurde.
Das Erstgericht lässt hier aber außer Betracht, dass der 1. und der 2. Nebenintervenient keineswegs leichtfertig unter Missachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgingen und den Rohrtausch vornehmen wollten, sondern – wie bereits mehrfach zuvor - va unter Heranziehung des 1. Nebenintervenienten als Einweiser. Dabei gingen sie durchaus vorsichtig, erkennbar bemüht um Sicherheit vor. So steht fest, dass sich der 2. Nebenintervenient mit dem Radlader unter Anweisung des 1. Nebenintervenient nur langsam fortbewegte, wobei die beiden Sichtkontakt hatten und einander auch hören konnten. Jedenfalls konnte der Lenker die Handzeichen des Einweisers sehen. Dass der Unfall aufgrund eines Unverständnisses bei der Verständigung durch Zeichen erfolgt wäre, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Aus der Position des Fahrers waren die Reifen des Radladers nicht zu sehen, die Montagegrube war für ihn nur in Annäherung an diese, nicht aber in deren unmittelbarer Nähe sichtbar. Der Einweiser hatte sich aber so positioniert, dass die Reifen des Radladers sichtbar waren, jedoch hatte er tatsächlich die Gabel und nicht die Reifen im Blick, aber gerade deshalb, um sicherzustellen, dass durch die Gabel kein Schaden angerichtet wird.
Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist hier daher noch nicht eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) bzw von Arbeitnehmerschutzvorschriften anzunehmen.
Abgesehen von dem – hier nicht vorliegenden - Fall, dass ausschließlichdem Versicherten selbst eine grob fahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorzuwerfen sei, ist es für die Gewährung einer Integritätsabgeltung unerheblich, ob neben dem Schädiger auch der Versicherte selbst Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig missachtet hat (RS0111034). Auf die vom 1. und dem 2. Nebenintervenienten als sekundären Feststellungsmangel vermissten Feststellungen zum Mitverschulden des Klägers kommt es hier daher nicht an.
Die Rechtsrügen erweisen sich daher als berechtigt, sodass ausgehend von dieser Rechtsansicht den weiters angezogenen Berufungsgründen keine Relevanz mehr zukommt. Dennoch sei dazu Stellung genommen:
Mit der Beweisrüge bekämpfen die Beklagte und sämtliche Nebenintervenienten folgende Feststellung:
„D* und C* wussten zumindest ebenfalls, dass sich der Kläger im Bereich des Betonpumpenwagens befand.“
Die Beklagte begehrt statt dessen die Feststellung:
„D* und C* wussten nicht, dass sich der Kläger im Bereich des Betonpumpenwagens befand.“
1. und 2. Nebenintervenient begehren folgende Feststellung : „Nicht festgestellt werden kann, dass D* und C* wussten, dass sich der Kläger im Bereich des Betonpumpenwagens befand.“
Die 3. Nebenintervenientin begehrt folgende Feststellung: "D* und C* wussten nicht, dass sich der Kläger im Bereich des Betonpumpenwagens befand. C* hat dem Kläger nicht angeschafft auf den Pumpenwagen zu steigen."
Tatsächlich hat das Erstgericht die von allen Berufungswerbern bekämpfte Feststellung, unter Schilderung seines – nicht zuletzt aufgrund seiner unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungen gewonnen - Eindrucks nicht unschlüssig begründet. Dabei hat es keineswegs die Aussagen des 1. und 2. Nebenintervenienten unberücksichtigt gelassen, sondern ist in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich auf deren Angaben, den Kläger nicht gesehen zu haben, eingegangen, schilderte aber den dazu gewonnen Eindruck des Senats, dass beiden bewusst gewesen sei, dass sich der Kläger im Bereich des Betonpumpenwagens befunden habe. Der Senat habe den Eindruck, dass bei beiden wohl das Bewusstsein da gewesen sei, dass der Kläger an der späteren Unfallstelle gewesen sei, man aber davon ausgegangen sei, dass der Rohrwechsel mit dem Radlader samt Palette wie sonst auch funktionieren würde, wie sich auch aus der Aussage des Zeugen F* ergebe.
Daran vermögen die Berufungen keine hinreichenden Bedenken zu erwecken. Angesichts des insofern unbekämpft festgestellten Umstands, wonach es üblich war, dass Betonpumpenfahrer bei Wartungs-und Reinigungsarbeiten mithalfen, erscheint die Schlussfolgerung nicht unschlüssig und nicht lebensfremd.
Der 1. und der 2. Nebenintervenient bekämpfen weiters folgende Feststellungen: „Die Montagegruben waren – nicht nur wenn Fahrzeuge darüber standen – zumindest meist offen. […] Trotzdem waren die offenen Montagegruben meist nicht abgedeckt, auch wenn sie nicht von einem Fahrzeug abgedeckt waren oder gerade darin gearbeitet wurde. … Obwohl die Benutzung der Montagegrube nicht (mehr) notwendig war, wurde diese in den offenen Bereichen vor und hinter dem Fahrzeug nicht abgedeckt.“
Statt dessen begehren sie folgende Feststellungen:
„Nicht festgestellt werden kann, dass die Montagegruben zumindest meist offen waren, auch wenn keine Fahrzeuge darüber standen. Nicht festgestellt werden kann, dass die offenen Montagegruben meist nicht abgedeckt waren, auch wenn sie nicht von einem Fahrzeug abgedeckt waren oder gerade darin gearbeitet wurde. … Da die Benutzung der Montagegrube weiterhin notwendig war bzw eine Montagegrube im Falle der Verwendung mit einem Fahrzeug an den Überständen nicht abgedeckt werden kann, weil ein Zugang zur Montagegrube gegeben sein muss, wurde diese in den offenen Bereichen vor und hinter dem Fahrzeug nicht abgedeckt.“
Auch diese bekämpften Feststellungen hat das Erstgericht nachvollziehbar begründet, woran die Berufung keine hinreichenden Zweifel zu erwecken vermag.
Dass die Montagegruben immer offen gewesen wären, hat das Erstgericht (ohnehin) nicht festgestellt. Sehr wohl hat es Feststellungen dazu getroffen, dass die Werkstattarbeiter etwas konstruiert haben, um die Montagegruben abzudecken.
Insbesondere etwa der Kläger berichtete, dass in der Montagegrube niemand mehr gearbeitet habe (AS 371 in ON 73a), aber auch der 1. Nebenintervenient gab an, dass nur mehr die Rohre zu wechseln und die anderen Reparaturen am Vortag fertig gewesen seien (AS 373 in ON 73a), wofür die Montagegrube nicht erforderlich war. Die Feststellung, dass diese zumindest meist offen waren, stehen aber etwa sogar im Einklang mit den Aussage des 2. Nebenintervenienten (AS 377 in ON 73a). Auch der von der Berufung zitierte Zeuge G* meinte, dass für den Austausch der Rohre Arbeiten in der Grube nicht notwendig gewesen seien (AS 357 in ON 73a).
Unstrittig war die Montagegrube jedenfalls im Unfallszeitpunkt vor und hinter dem Fahrzeug nicht abgedeckt .
Mit der Mängelrüge monieren sämtliche Nebenintervenienten die Ergänzungsbedürftigkeit des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens.
Damit vermögen sie einen wesentlichen Verfahrensmangel, insbesondere dessen Relevanz nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass der vom Erstgericht beigezogenen Sachverständige ohnehin in der mündlichen Erörterung seines zunächst schriftlich erstatteten Gutachtens ergänzende Fragen, auch des Nebenintervenientenvertreters beantwortete (ON 117), zielten die gewünschten ergänzenden Fragen an den Sachverständigen im Ergebnis auf ein Mitverschulden des Klägers ab, das jedoch – wie aufgezeigt - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen war.
Angesichts der Feststellung, wonach der 1. und der 2. Nebenintervenient wussten, dass sich der Kläger im Bereich des Betonpumpenwagens befand, kann auch eine – von diesen beiden gewünschte – Feststellung, dass sich der Kläger trotz Unterweisung und ohne Anweisung der beiden im Gefahrenbereich des Radladers befunden habe, hier keine rechtlich entscheidende Relevanz haben.
Die Einweisung durch den 1. Nebenintervenient und die Vorgehensweise dabei wurden ohnehin festgestellt. Deren Beurteilung als Sicherheitsmaßnahme stellt aber letztlich eine Rechtsfrage dar, die vom Gericht und nicht – wie offenbar die 3. Nebenintervenientin meint - vom Sachverständigen zu klären ist.
Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichts.
Den Berufungen war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern.
Die Kostenvorbehalte gründen sich auf die §§ 2 ASGG, 52 Abs 1 und 3 ZPO. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, immer nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfolgen kann und somit eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung stand.
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