Abgesehen vom Fall, daß ausschließlich dem Versicherten selbst eine grob fahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorzuwerfen ist, ist es für die Gewährung einer Integritätsabgeltung unerheblich, ob neben dem Schädiger auch der Versicherte selbst Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig mißachtet hat.
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