1) Eine strafgerichtliche Verurteilung enthält nicht notwendig einen bindenden Spruch über das Vorhandensein eines groben Verschuldens.
2) Es ist in jedem Einzelfall mit Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob eine auffällige Sorglosigkeit vorliegt.
3) Auch die Übertretung einer Schutzvorschrift muss an sich noch keine grobe Fahrlässigkeit darstellen. Diese ist aber dann anzunehmen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
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