Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr vom 19. November 2025, GZ Hv*-10, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier sowie des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf neun Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu 1./) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu 2./) schuldig erkannt und dafür unter Anwendung von § 28 Abs 1, § 39 Abs 1a StGB nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Vom Widerruf ihm gewährter bedingter Strafnachsichten wurde abgesehen.
Inhaltlich des Schuldspruchs habe er am 31. Juli 2025 in **
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung des Angeklagten, mit der er eine Kassation der angefochtenen Entscheidung anstrebt, weil er die ihm vorgeworfene Drohung nicht begangen habe und wegen einer Falschaussage nicht ins Gefängnis gehen wolle (ON 7).
Sie ist (nur) im Sinne der mitumfassten (§ 467 Abs 3 StPO) Strafberufung berechtigt.
Der Berufungswerber wendet sich – erkennbar – gegen die Berücksichtigung der Aussage des Zeugen B* C*, der vom Erstgericht nur unter Verwendung technischer Hilfsmittel befragt wurde.
Allerdings wäre es an ihm gelegen, bereits im Rahmen der Hauptverhandlung durch eine entsprechende Antragstellung auf eine persönliche Anwesenheit des Zeugen hinzuwirken(13 Os 93/21g, 11 Os 124/23d). Und wenn auch die gerichtliche Befragung mithilfe eines privaten Endgeräts (zur Problematik eingehend: 2 Ob 60/25z) den verfahrensrechtlichen Vorgaben (§ 247a StPO) widerspricht, mithin die solcherart getätigten Angaben nicht prozessförmig in der Verhandlung vorkommen (vgl Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 383), so hat der Berufungswerber doch der Verlesung der Angaben des Zeugen vor der Kriminalpolizei sowie einem zusammenfassenden Vortrag derselben zugestimmt (ON 8, 4) und konnte damit der Erstrichter seine Urteilsfeststellungen zulässigerweise auf gerade diese Aussage aus dem Ermittlungsverfahren (ON 2.7, 4; vgl US 5) stützen.
Auf deren Basis bestehen im Übrigen (vgl RIS-Justiz RS0117216 [T11]) auch keine Bedenken gegen die erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen zu den für die rechtliche Unterstellung entscheidenden Tatsachen. B* C* hat das Tatgeschehen in den wesentlichen Punkten stets gleichlautend und ohne übertriebene Belastungstendenzen geschildert (ON 2.11, 2; ON 2.7, 4). Er räumte auch eigene Tätlichkeiten freimütig ein (ON 2.7, 4: „...gab ich“ ihm „einen Schubs mit der flachen Hand in seinem Brustbereich sodass er in Richtung Couch fiel“). Seine Aussage zur Verletzung der D* C* findet außerdem im vorliegenden Lichtbild (ON 2.9) Deckung. Und schließlich ist kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Vater seiner Neffen und seiner Nichte, mit dem ihn jedenfalls bis dahin ein freundschaftliches Verhältnis verband (ON 2.7, 3), wahrheitswidrig belasten sollte.
Demgegenüber mutet die Verantwortung des Berufungswerbers, er habe während des Disputs einen Kugelschreiber fest in seiner Hand zusammengedrückt, um sich zu beruhigen (ON 2.5, 4), lebensfremd an und ist darin ein Versuch zu sehen, die Wahrnehmung des Zeugen zu einem Gegenstand in den Händen des Berufungswerbers (ON 2.7, 4) in einer für ihn nicht nachteiligen Weise zu erklären.
Die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite hat der Erstrichter folgerichtig und in methodisch nicht zu beanstandender Weise ( Ratzin WK-StPO § 281 Rz 452) aus dem objektiven Geschehen abgeleitet (US 5). Der Bedeutungsgehalt der inkriminierten Äußerung (RIS-Justiz RS0092588; vgl US 4) liegt im Gegenstand auf der Hand.
Soweit das Berufungsvorbringen als Antrag auf Vernehmung des Zeugen im Rahmen der Berufungsverhandlung zu verstehen ist, lässt dieser offen, aus welchem Grund ein Abgehen des Zeugen von seinen bisherigen Deposition zu erwarten wäre (vgl aber RIS-Justiz RS0099453 [T21], RS0107040; Ratzin WK-StPO § 281 Rz 331). Ein generelles Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sieht § 473 Abs 2 (§ 489 Abs 1) StPO übrigens nicht vor (vgl zuletzt 12 Os 114/25v).
Es bleibt daher beim Schuldspruch.
Bei der Strafzumessung innerhalb des in Anwendung von § 39 Abs 1a StGB erweiterten Rahmens von bis zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (oder einer Geldstrafe bis zu 1.080 Tagessätzen) berücksichtigte das Erstgericht keinen Umstand als mildernd, erschwerend dagegen fünf einschlägige Vorstrafen.
Tatsächlich weist die Strafregisterauskunft des Berufungswerbers – bereinigt um Bedachtnahmekonstellationen (RIS-Justiz RS0090759) – jedoch „nur“ vier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende (dazu etwa: RIS-Justiz RS0091972 [T4, T5]) Vorstrafen aus. Deren Gewicht wird allerdings durch das Vorliegen der Voraussetzungen auch des § 39 Abs 1 StGB neben jenen des (für sich allein zur Erweiterung des Strafrahmens hinreichenden)Abs 1a leg cit aggraviert. Denn erstmals verbüßte er bis zum 28. April 2017 eine (dreimonatige) Haftstrafe unter anderem wegen der Weitergabe von Suchtgift (Pos 02 der Strafregisterauskunft; ON 4.2 und ON 5.1 des Bs-Akts), bevor er am 22. Oktober 2020 wegen einer am 24. März 2019 begangenen (versuchten schweren) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, von der ein zwölfmonatiger Teil gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehen wurde (Pos 05 der Strafregisterauskunft; ON 4.5 des Bs-Akts). Der unbedingte Teil von drei Monaten wurde bis zum 18. Mai 2021 vollzogen (ON 5.3 des Bs-Akts). Eine weitere Freiheitsstrafe wegen eines Körperverletzungsdelikts verbüßte der Berufungswerber zwischen 3. September 2022 und 3. Jänner 2023 (vgl ON 5.4 des Bs-Akts); konkret den viermonatigen Strafteil aus dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. November 2016 (Position 01 der Strafregisterauskunft, ON 4.1 des Bs-Akts), dessen bedingte Nachsicht mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 30. August 2021 (Position 07 der Strafregisterauskunft, ON 4.7 des Bs-Akts) widerrufen worden war (zur Berücksichtigung im gegebenen Zusammenhang: Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 39 Rz 5 und 11). Ausgehend davon hat er die nunmehrigen Taten jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB gesetzt.
Darüber hinaus wurde er (als zusätzlicher Erschwerungsgrund [RIS-Justiz RS0091041, RS0091749) rasch rückfällig, war er doch erst am 26. Mai 2025 und damit nur gut zwei Monate vor der neuerlichen Tatbegehung aus einer Freiheitsstrafe (wegen eines Vermögensdelikts [dazu: RIS-Justiz RS0125409 {T1}]) bedingt entlassen worden (ON 4.10 des Bs-Akts).
Nicht ausdrücklich erwähnt wurden vom Erstgericht außerdem das Zusammentreffen von zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie der Umstand, dass der Berufungswerber die Drohung gegen den am ** geborenen B* C* als Volljähriger gegen einen Minderjährigen richtete und die Körperverletzung für diesen wahrnehmbar an dessen Schwester verübte (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), die überdies seine Lebensgefährtin war (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB).
Im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB wirkt ferner die Tatbegehung während offener Probezeiten zu zwei bedingten Strafnachsichten (Pos 05 und 06 der Strafregisterauskunft) und einer bedingten Entlassung (Pos 08 der Strafregisterauskunft) schuldaggravierend ( Riffel in WK-StGB² § 33 Rz 10).
Allerdings wäre selbst bei Berücksichtigung dieser ausschließlich zum Nachteil des Berufungswerbers ergänzten Strafzumessungsgründe die vom Erstgericht gefundene Sanktion in Relation zum Gewicht der Taten zu hoch bemessen und – weil eine (alternativ angedrohte) Geldstrafe nicht die erforderliche spezialpräventive Wirkung entfalten würde – eine zehnmonatige Freiheitsstrafe tat- und schuldadäquat.
Dazu kommt jedoch, dass der Berufungswerber durch die (nicht von ihm zu vertretende) unverhältnismäßig lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens in seinem Grundrecht auf eine zügige Verfahrensführung (Art 6 Abs 1 EMRK) verletzt wurde, was ausdrücklich anerkannt und durch eine (weitere) Reduktion der Strafe auf neun Monate kompensiert wird (vgl RIS-Justiz RS0114926).
Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht derselben verbietet sich aufgrund des (raschen) Rückfalls trotz zurückliegender Hafterfahrungen aus spezialprognostischen Überlegungen.
In diesem Sinne ist der Berufung daher teilweise Folge zu geben. Einer (Aufhebung und) Neufassung des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten bedarf es dagegen in der vorliegenden Konstellation nicht (vgl RIS-Justiz RS0100194 [T18, T19 und T23] und Ratz in WK-StPO § 289 Rz 7).
Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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