Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 41/24x des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Jänner 2025 (ON 20) wurde * D* jeweils eines Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (1), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (2), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (3) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (4) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
[2] Danach hat er am 4. Oktober 2023 in B*
1) E* R* fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in ein Transportmittel, nämlich den Pkw des C* R*, weggenommen, und zwar eine Handtasche, in der sich eine Geldtasche samt 70 Euro Bargeld, eine Sonnenbrille, eine kleine Tasche und ein Schlüsselbund befanden, indem er die rechte vordere Seitenscheibe des Pkw mit einem unbekannten Gegenstand einschlug,
2) E* R* dadurch geschädigt, dass er fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er anlässlich der zu 1 beschriebenen Tat die Geldtasche und ein Mobiltelefon der Genannten an sich nahm und sich dieser Gegenstände in der Folge entledigte,
3) eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, und zwar den Personalausweis der E* R*, den er anlässlich der zu 1 beschriebenen Tat an sich nahm, sowie
4) ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er anlässlich der zu 1 beschriebenen Tat die Bankomatkarte der E* R* an sich nahm.
[3] Der dagegen – soweit hier relevant – vom (damals) Angeklagten ergriffenen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 31. Juli 2025, AZ 7 Bs 153/25w, nicht, jener wegen des Ausspruchs über die Strafe jedoch dahin Folge, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabgesetzt wurde (ON 27.1).
[4] Gegen die dargestellten Urteile des Landesgerichts Feldkirch und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht richtet sich der Verletzungen der Art 6 und 14 MRK, der Art 2 und 4 des 7. ZPMRK sowie des Art 50 GRC behauptende – nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützte und mit einer Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbundene – Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens.
[5] Für einen nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RISJustiz RS0122228) gelten alle bezogen auf die Anrufung dieses Gerichtshofs normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß (RISJustiz RS0122737).
[6]Ein Antrag auf Erneuerung des Verfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO – dessen Wortlaut folgend – nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden (RISJustiz RS0132365), wobei nur eine Prüfung auf Grundrechtsstufe (Grobprüfung) und keine Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz im Sinn einer Feinprüfung auf Gesetzesstufe stattfindet (RISJustiz RS0129606 [T2, T3]).
[7] Weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt worden zu sein ( Grabenwarter/Pabel, EMRK 7 § 13 Rz 16) ,hat auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RISJustiz RS0122737 [T17]). Dabei hat sich der Rechtsbehelf mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und – soweit er (auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht (nach dem vergleichbaren Maßstab des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf der Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RISJustiz RS0125393 [T1]). Behauptete Rechtsfehler sind methodengerecht aus dem geltend gemachten Grundrecht abzuleiten ( Rebisant , WKStPO §§ 363a–363c Rz 84 und 128). Eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen oder Verfügungen nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz erfolgt hingegen durch den Obersten Gerichtshof nicht (erneut RISJustiz RS0129606 [T3]).
[8] Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht.
[9] Soweit er sich auch gegen das erstinstanzliche Urteil (ON 20) richtet, ist er schon deshalb zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber im Instanzenzug (hier: mit Berufung) anfechten kann, unzulässig sind (Art 35 Abs 1 MRK; RISJustiz RS0124739 [T4]).
[10] Zufolge des auf Verletzungen von Rechten der MRK und ihrer Zusatzprotokolle beschränkten Prüfungsmaßstabs, hat das Antragsvorbringen, soweit es sich auf eine Verletzung von Garantien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 49 f GRC) bezieht, auf sich zu beruhen (RISJustiz RS0132365 [T2]).
[11]Das Vorbringen, die „DNA-Spur wäre also in den Feststellungen mit hinreichender Präzision darzustellen gewesen“, die „Belassung der vollkommen dubiosen Feststellung 'Mischspur' ohne nähere Abklärung und damit ohne Chance der Gegenargumentation der Verteidigung“ stelle „Willkür im Sinne der Artikel 6 und 14 EMRK“ dar und verletze „das Fairnessgebot des Art. 6 EMRK“, orientiert sich nicht an den Konstatierungen des Berufungsurteils, das gerade nicht von einer 'Mischspur', sondern von einem „am äußeren Türgriff der Beifahrerseite gesicherten DNA-Treffer des Angeklagten“ ausging (US 5 f). Zudem ignoriert der Erneuerungswerber die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Berufungsurteils (US 6; siehe aber erneut RISJustiz RS0124359).
[12] Das Gleiche gilt für die – ebenfalls die Entscheidungsgründe des zweitinstanzlichen Urteils in seiner Gesamtheit außer Acht lassende (US 5 f) – relevierte Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK, weil „allein“ die „einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten“ zum Schuldspruch geführt habe.
[13]„Willkür“, Verletzungen der „Unschuldsvermutung“ und des „Fairnessgebot[s] des Art 6 EMRK“ werden solcherart nur nominell behauptet (siehe aber RISJustiz RS0128393). Vielmehr bekämpft der Erneuerungswerber mit diesem Vorbringen und mit eigenen Überlegungen zu Definition und Beweiskraft von „DNASpuren“ bloß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und verfehlt damit den aufgezeigten Anfechtungsrahmen (vgl auch RIS-Justiz RS0122737 [T36]).
[14]Art 2 des 7. ZPMRK erachtet der Antragsteller als verletzt, weil das Berufungsgericht im Rahmen der Schuldberufung insbesondere aufgrund der „dünn[en]“ Beweislage und der „so positiv[en] Einschätzung der Bewährungshelferin“ eine Beweiswiederholung durchführen oder „zumindest der ‚Mischspur‘ nachgehen“ hätte müssen. Diesem Einwand fehlt es abermals an der Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts, wonach sich in Erledigung der Schuldberufung keine Bedenken des Berufungssenats an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben hätten und von einer „nicht näher definierbaren Mischspur“ nicht auszugehen sei (US 5 f). Ein generelles Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sieht § 473 Abs 2 (iVm § 489 Abs 1) StPO nicht vor (vgl 11 Os 82/18w). Inwieweit ein solches allenfalls aus Art 2 des 7. ZPMRK (ungeachtet des Gesetzesvorbehalts im letzten Satz des Art 2 Z 1 7. ZPMRK) ableitbar sein sollte, macht der Erneuerungsantrag mit dieser Argumentation nicht klar (vgl RISJustiz RS0132214 sowie 14 Os 83/21v [Rz 7]).
[15] Die weitere Behauptung, das Berufungsgericht habe aufgrund des Schuldspruchs zu 2 bis 4 das „Doppelverfolgungsverbot“ des Art 4 des 7. ZPMRK verletzt, weil D* „keinen Vorsatz für etwas Anderes als Diebstahl gehabt“ habe, weshalb er „genau einmal und nicht viermal“ zu bestrafen sei, kann schon deshalb dahinstehen, weil sie sich abermals nicht am gegenteilig festgestellten Urteilssachverhalt (US 5 ff [7]) orientiert.
[16] Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO).
[17] Demgemäß hat die Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung auf sich zu beruhen (RISJustiz RS0125705).
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