Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Angestellte, **, **, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen die Beklagte B* , geboren am **, Kindergärtnerin, **, ** C* D*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck wegen EUR 30.000,00 s.A. und Feststellung (bewertet mit EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. Februar 2026, Cg*-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin enthalten EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und die Beklagte besuchten am 12. Oktober 2024 gemeinsam das E* in C* D*. Kurz nach Mitternacht am 13. Oktober 2024 kam es zu einem Sturz auf der Tanzfläche.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Höhe von EUR 30.000,00 und die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 13. Oktober 2024. Sie sei an diesem Tag um etwa 02:30 Uhr plötzlich und völlig unerwartet von der Beklagten von hinten auf die Tanzfläche gezogen worden. Dabei sei sie gestürzt. Die Beklagte sei sodann über ihre eigenen Beine gestolpert und mit dem Kopf auf das Gesicht (Gebiss) der Klägerin geprallt, wodurch sich die Klägerin schwere Verletzungen am Gebiss zugezogen habe. Nach dem Vorfall habe die Beklagte der Klägerin die Taxikosten von EUR 180,00 für die Fahrt in das Unfallkrankenhaus ** bezahlt. Am nächsten Morgen bzw. in den darauffolgenden Tagen habe sich die Beklagte bei der Klägerin mehrmals per WhatsApp entschuldigt. Sie habe ihr auch mitgeteilt, dass sie über keine Haftpflichtversicherung verfüge und ihre Unfallversicherung dies nicht decke, sie aber unpräjudiziell zu einer Zahlung von EUR 2.000,00 bereit sei. Die Beklagte treffe das Alleinverschulden am gegenständlichen Unfall.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass sie die Klägerin nicht plötzlich und unerwartet auf die Tanzfläche gezogen habe. Der Vorfall habe sich ereignet, als die beiden bereits getanzt hätten. Die Beklagte sei im Zuge des Tanzens gestürzt, wobei sie auf den Ellenbogen gefallen sei. Sie habe den Sturz der Klägerin gar nicht wahrgenommen. Selbst ein Stolpern über die eigenen Beine stelle weder ein rechtswidriges noch schuldhaftes Verhalten dar. Es handle sich um einen unglücklichen Unfall. Ein Schuldeingeständnis sei an dem Verhalten der Beklagten nach dem Unfall nicht zu erblicken, sie habe sich lediglich entschuldigt, weil sie am Unfall beteiligt gewesen sei. Die Klägerin sei erheblich alkoholisiert gewesen und sei der Unfall auf ihre Alkoholisierung zurückzuführen. Die Beklagte treffe kein Verschulden am Sturz der Klägerin.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es stellte den auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung angeführten Sachverhaltfest, auf den grundsätzlich verwiesen wird (§ 500a ZPO). Hervorzuheben sind folgende Feststellungen, wobei die bekämpften Konstatierungen kursiv gestellt sind:
Die Klägerin und die Beklagte haben sich am 12. Oktober 2024 abends nach der Arbeit mit Freunden beim Bruder der Beklagten getroffen. Dort wurde Bier konsumiert. Sie sind anschließend alle miteinander zum E* nach C* gefahren. Auch dort beim E* wurde Alkohol getrunken. Die genaue Menge an Alkohol kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin und die Beklagte standen gegen Mitternacht gemeinsam mit Freunden an der Bar. Die Klägerin hatte am 13. Oktober 2024 ihren Geburtstag. Die Beklagte hat in der Folge die Klägerin nach Mitternacht aufgefordert, gemeinsam tanzen zu gehen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte die Klägerin zur Tanzfläche weggezogen. Beide waren bereits auf der Tanzfläche, auf dem Tanzboden und haben frei miteinander getanzt. Die Tanzfläche war ziemlich rutschig und nass. Beide sind dann ins Rutschen gekommen und mit dem Rücken zurückgefallen, wobei die Beklagte unglücklicherweise mit ihrem Kopf oder mit ihrem Ellenbogen auf das Gesicht der Klägerin gefallen ist. Die Beklagte hat sich auf Grund des Sturzes am Ellenbogen verletzt. Die Klägerin erlitt durch den Sturz eine unkomplizierte Kronenfraktur (Abbruch der Schneidekante) bei Zahn 21 und 12, eine komplizierte Kronenfraktur mit punktförmiger Pulpaeröffnung bei Zahn 11 (Abbruch der Schneidkante mit Eröffnung des Zahnnerven) und eine Unterkieferprellung mit Bluterguss am Kinn (Hämatom mental).
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Beklagten kein Verschulden am Sturz der Klägerin angelastet werden könne und die Klage mangels Verschulden abzuweisen gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin stellt primär einen Abänderungsantrag, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag sowie in eventu ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.
Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung:
Der (Eventual-)Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist seit der Neufassung des § 480 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009 nicht mehr vorgesehen. Die Entscheidung darüber, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht generell im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0127242; § 480 Abs 1 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist im konkreten Fall aus nachfolgenden Überlegungen nicht erforderlich.
2. Zur Tatsachenrüge:
In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Klägerin die oben in kursiv gestellten Feststellungen und begehrt stattdessen nachstehende Feststellungen:
„Die Beklagte forderte die Klägerin zum Tanzen auf und zog die Klägerin auf die rutschige Tanzfläche. Im Zuge dessen rutschte die Beklagte aus, wodurch auch die Klägerin zu Sturz kam. Dabei fiel die Beklagte mit dem Kopf oder mit dem Ellenbogen auf das Gesicht der Klägerin.“
Die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage der Klägerin, wonach sie von der Beklagten auf die Tanzfläche gezogen worden sei. Demnach sei die Beklagte dabei mit ihren Füßen durcheinander und zu Sturz gekommen und habe sie die Klägerin mitgezogen, wodurch beide umgefallen seien (ON 7.2, 3 f). Die Beklagte sei mit ihren Füßen nicht mehr z’schmeißen kuma , habe die Klägerin beim Sturz mitgenommen und seien die beiden fast zeitgleich gestürzt (ON 7.2, 5). Die Beklagte habe in ihrer Parteieneinvernahme angegeben, dass sie die Klägerin beim Handgelenk genommen habe und sie auch freiwillig mitgegangen sei. Die Beklagte habe selbst wahrgenommen, dass der Boden ziemlich nass und rutschig gewesen sei. In weiterer Folge sei sie ausgerutscht und habe große Schmerzen am linken Ellenbogen gehabt (ON 7.2, 7). Auch der Sachverständige DI Dr. F* halte in seinem Gutachten fest, dass die Beklagte entweder mit dem Hinterkopf auf das Kiefer bzw. Gebiss der Klägerin gefallen sei oder auf den Ellenbogen gefallen sei und dabei die Klägerin am Gebiss verletzt habe (ON 15, 5 f).
Das Erstgericht stütze die bekämpften Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussage der der Zeugin G* und begnüge sich lediglich mit dem Argument, dass die Erzählung der Klägerin von niemandem habe bestätigt werden können, ohne sich mit der Plausibilität der geschilderten Varianten auseinanderzusetzen. Es sei aber geradezu denkunmöglich, dass die Klägerin und die Beklagte gleichzeitig ausgerutscht seien und die Beklagte auf die Klägerin gefallen sei, ohne sich im Zuge des Umfallens zu berühren (im Sinne von mitziehen). Ein derartiger Unfallhergang sei nur schwer nachvollziehbar. Wenn zwei Personen frei tanzen, ohne sich festzuhalten, sei ein gleichzeitiger Rückwärtssturz beider Personen höchst ungewöhnlich. Auch der Treffer im Gesicht durch den Kopf oder den Ellenbogen der Beklagten setze eine gewisse Nähe und Halteposition voraus, weshalb die von der Klägerin geschilderte Variante des Wegziehens anzunehmen sei. Die Beklagte habe sich nach dem Vorfall mehrmals per WhatsApp bei der Klägerin entschuldigt und ihr Bedauern über den Vorfall ausgedrückt. Sie habe in der Nacht des Unfalls das Taxi bezahlt und ihr mitgeteilt, dass sie nicht haftpflichtversichert sei bzw. ihre Unfallversicherung den Schaden nicht decke. Die Beklagte habe der Klägerin außergerichtlich bereits EUR 2.000,00 angeboten. Dieses Verhalten indiziere ein Verschulden der Beklagten und sei nach allgemeiner Lebenserfahrung typisch für das Verhalten einer Person, welche sich als (Mit-) Verursacher eines Schadenereignisses ansieht. Ein Angebot von EUR 2.000,00 ohne entsprechender Versicherungsdeckung sei ohne subjektives Schuldempfinden kaum erklärbar. Außerdem stehe dem Sachverhalt die Aussage der Beklagten entgegen, wonach sie den Sturz der Klägerin nicht mitbekommen habe und aufgrund der Schmerzen am Ellenbogen lediglich ihren eigenen Sturz wahrgenommen habe und schnell weggegangen sei. Diese Darstellung sei mit dem vom Erstgericht festgestellten Ablauf schwer vereinbar. Es widerspreche außerdem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die derart unglücklich auf das Gesicht einer anderen Person stürze, diesen Sturz nicht bemerken würde. Diese Darstellung sei unglaubwürdig und sei deshalb auch anzunehmen, dass die Beklagte stärker alkoholisiert gewesen sei. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre das Erstgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Sturz durch das Mitziehen zur Tanzfläche oder im Zuge des Umfallens der Beklagten passiert sei. Die begehrte Ersatzfeststellung würde dazu führen, dass dem Klagebegehren stattzugeben wäre.
Im Rahmen einer ordnungsgemäß ausgeführten Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1, § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18, § 467 ZPO E 39/1). Eine Beweisrüge hat darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen; sie kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen ( Klauser/Kodek , aaO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
Das Erstgericht führt in seiner Beweiswürdigung aus, es sei hinsichtlich des Sturzgeschehens der unbeteiligten und objektiven Zeugin G* gefolgt. Ihren Angaben zufolge habe sich der Sturz nicht durch das Wegziehen der Beklagten ereignet, vielmehr hätten die beiden bereits einige Augenblick getanzt und seien sodann aufgrund des rutschigen Bodens zu Fall gekommen. Diese Angaben stünden auch mit den Aussagen der Beklagten in Einklang, die ebenfalls schilderte, dass die beiden bereits getanzt hätten und allein aufgrund des rutschigen Boden ausgerutscht seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit den Füßen ins Straucheln geraten sei und die Klägerin dadurch mitgerissen habe, habe es nicht gegeben. Aus den Umständen, dass sich die Beklagte in weiterer Folge – nachdem ihr von der Klägerin erzählt worden sei, was auf der Tanzfläche und beim Umfallen passiert sei – entschuldigt habe und die Beklagte der Klägerin in der Nacht des Unfalls das Taxi bezahlt habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte eine Schuld am Zustandekommen eingestanden habe. Sie habe sich vielmehr – insbesondere aufgrund der Erzählungen der Klägerin – involviert gefühlt.
Die Ausführungen der Berufungswerberin vermögen keine Zweifel an den getroffenen Feststellungen und an der zugrunde liegenden Beweiswürdigung zu wecken. Das Erstgericht legt in seiner Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dar (US 4 f), auf welchen Erwägungen die bekämpften Feststellungen beruhen. Es berücksichtigt alle Beweisergebnisse eingehend, weshalb dem Erstgericht keinesfalls angelastet werden kann, dass es sich nicht mit der Plausibilität auseinandergesetzt habe. Überzeugend stützt sich das Erstgericht insbesondere auf die Angaben der unbeteiligten und objektiven Zeugin G*, wobei anzumerken ist, dass diese ihren Angaben zufolge sogar mit der Klägerin befreundet sei, während die Beklagte „lediglich“ eine Bekannte sei. Auch nach erneutem Befragen durch die Richterin hielt sie daran fest, dass die beiden nicht durch das Wegziehen der Beklagten, sondern aufgrund des rutschigen Bodens zu Sturz gekommen seien (ON 33.4, 2). Die Aussagen der Klägerin konnten von ihr nicht bestätigt werden. Erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung liegen damit in keiner Weise vor, weshalb die Tatsachenrüge nicht erfolgreich ist.
3. Zur Rechtsrüge
3.1. Die Klägerin releviert einen sekundären Feststellungsmangel, weil das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass der Beklagten bewusst gewesen sei, dass die Tanzfläche ziemlich nass und dadurch ziemlich rutschig gewesen sei.
Dies ergebe sich aus dem Vorbringen – offensichtlich gemeint aus der Aussage – der Beklagten, wonach der Boden ziemlich nass gewesen sei und es ziemlich rutschig gewesen sei (ON 7.2, 8). Die begehrte Feststellung wäre wesentlich gewesen, zumal sich daraus ergeben würde, dass die Beklagte jedenfalls sorgfaltswidrig und schuldhaft gehandelt habe. Die Beklagte sei durch ihren Alkoholkonsum in ihrer Reaktions-, Koordinations- und Gleichgewichtsfähigkeit beeinträchtigt gewesen und habe in Zusammenschau mit der ziemlich rutschigen Tanzfläche eine gesteigerte Gefahrenlage geschaffen, welche bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen sei. Die Beklagte habe durch die Tanzaufforderung eine adäquate Gefahrenlage geschaffen und die Klägerin einer konkreten Gefahr ausgesetzt, nämlich dort auszurutschen. Die Beklagte habe dadurch jedenfalls die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, was ihr auch subjektiv anzulasten sei. Im Übrigen sei auch § 1307 ABGB anzuwenden.
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Dies setzt voraus, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [insb T2, T4]).
Die Klägerin bringt in ihren Schriftsätzen (ON 1 und ON 5) vor, von der Beklagten weggezogen worden zu sein, woraufhin die Beklagte über ihre eigenen Füße gestolpert sei, infolge der Zugbewegung das Gleichgewicht verloren habe und dadurch gestürzt und auf den Kopf der Klägerin gefallen sei. Weder dem Vorbringen der Klägerin noch jenem der Beklagten ist zu entnehmen, dass die Beklagte alkoholisiert oder gar alkoholbedingt beeinträchtigt gewesen sei oder dass der Boden der Tanzfläche rutschig und nass gewesen sei. Die Beklagte brachte vielmehr lediglich vor (ON 6, 3), dass die Klägerinalkoholisiert gewesen sei und dadurch zu Sturz gekommen sei. Ebenso wenig wurde erstinstanzlich vorgebracht, dass die Beklagte durch die Tanzaufforderung eine Gefahrenlage geschaffen und die Klägerin dadurch konkret der Gefahr eines Ausrutschens ausgesetzt habe. Das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung verstößt daher gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO.
Außerdem wäre – neben den begehrten Ersatzfeststellungen – vom festgestellten Sachverhalt auszugehen (RS0041585; RS0043312; RS0043603). Das Erstgericht stellte zwar einerseits fest, dass beim Bruder der Beklagten Bier sowie beim E* Alkohol getrunken worden sei, traf andererseits jedoch hinsichtlich der genauen Menge des konsumierten Alkohols eine Negativfeststellung. Eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Beklagten wurde erst recht nicht festgestellt. Die Klägerin legt ihrer Argumentation somit nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde und gehen die Behauptungen – selbst unter Berücksichtigung der begehrten Feststellung – in Bezug auf die alkoholbedingte Beeinträchtigung auch deshalb ins Leere, weshalb sich eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung damit erübrigt. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.
3.2. Weiters moniert die Klägerin, das Erstgericht habe zu Unrecht kein Verschulden der Beklagten angenommen, obwohl diese mit dem Ellenbogen oder dem Kopf auf das Gesicht der Klägerin gefallen sei und zudem stärker alkoholisiert gewesen sei als die Klägerin. Gerade der Umstand der stärkeren Alkoholisierung sei für das Verschulden maßgeblich. Es handle sich beim Vorfall nicht um ein bloß unvorhergesehenes Unglück, sondern um die Verwirklichung eines mit einer Alkoholisierung typischerweise einhergehenden Risikos. Eine nüchterne oder weniger alkoholisierte Person wäre unter vergleichbaren Umständen nicht derart unkontrolliert gestürzt. Zudem sei die Tanzfläche nass und rutschig gewesen. Durch die alkoholbedingte Beeinträchtigung habe die Beklagte einen gesteigerten Gefahrenmoment geschaffen, der bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für sie erkennbar gewesen sei. Die Beklagte habe damit jedenfalls die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Bei objektiv sorgfaltswidrigem Verhalten werde die subjektive Vorwerfbarkeit gemäß § 1297 ABGB vermutet. Im Übrigen stützt sich die Klägerin erneut auf § 1307 ABGB.
Die Klägerin geht damit im Wesentlichen von einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Beklagten aus und geht weitgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern wiederholt ihre subjektive Sicht der Dinge. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]). Dem Vorwurf der Schaffung einer Gefahrenlage sowie der Aussetzung einer konkreten Gefahr fehlt es – wie oben bereits ausgeführt – an entsprechendem erstinstanzlichem Vorbringen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung in Bezug auf das behauptete Ingerenzprinzip und § 1307 ABGB kann sohin unterbleiben.
Im Übrigen war die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht zu beanstanden.
Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kosten für die Berufungsbeantwortung waren zu korrigieren, zumal die Umsatzsteuer bei einem Nettohonorar von EUR 3.052,10 lediglich EUR 610,42 und nicht wie ausgewiesen EUR 610,94 beträgt.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands (§ 500 Abs 2 ZPO) orientierte sich das Berufungsgericht an der in erster Instanz unbeanstandet gebliebenen Gesamtbewertung. Aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens lässt sich keine anderslautende Bewertung ableiten.
Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des gemäß § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden