Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A*gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 25. März 2026, Hv*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung des A*, geboren am **, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Frist nicht begrenzt (§§ 431 Abs 1, 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
BEGRÜNDUNG:
Am 23. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Steyr gegen A* nach Einholung eines neurologisch – psychiatrischen Gutachtens den Antrag auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB iVm § 434 Abs 1 StPO, weil dieser unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F20) in Verbindung mit einer leichten Intelligenzminderung,
I./ am 5. Jänner 2026 in B*
1./ den Polizeibeamten der PI B* RevInsp C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Eskortierung aus dem D*-Markt zum Zweck der weiteren Aufklärung einer Ordnungsstörung nach dem SPG zu hindern versucht habe, indem er seinen linken Arm um den rechten Arm des RevInsp C* wickelte, diesen zu sich zog und festhielt sowie ihn in weiterer Folge in den „Schwitzkasten“ nahm,
2./ durch die zu Punkt I./ 1./ angeführte Tathandlung eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB) an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten zu begehen versucht habe,
II./ am 13. Jänner 2026 in E* eine Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder 2 StGB an einer Person, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist, begangen habe, indem er seinem behandelnden Arzt Dr. F* G* einen Faustschlag gegen den rechten Rippenbogen versetzte, wodurch dieser eine Rippenprellung erlitt.
A* habe hiedurch Taten begangen, die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 3. Fall StGB (I./ 1./), das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (I./ 2./) und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 3 Z 2 StGB (II./) zuzurechnen wären.
Da nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er sonst in absehbarer Zukunft (innerhalb weniger Tage bis Wochen) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, konkret schwere Körperverletzungen (§ 84 StGB) begehen werde, beantragte die Staatsanwaltschaft gemäß § 434 Abs 1 StPO A* nach § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen (ON 7).
Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft die Festnahme des A* wegen des dringenden Tatverdachts der im Unterbringungsantrag genannten Vergehen aus dem Festnahmegrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 210 Abs 3 StPO und in weiterer Folge die vorläufige Unterbringung des A* aus dem Unterbringungsgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO (ON 1.4).
Über den Betroffenen A*, der am 25. März 2026 um 09.55 Uhr festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt E* eingeliefert wurde (ON 13), wurde – dem Antrag der Staatsanwaltschaft Steyr folgend – nach seiner Einvernahme (ON 9) mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. März 2026 (ON 10) die vorläufige Unterbringung gemäß § 431 Abs 1 StPO aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO angeordnet, weil dieser (die Unterbringung rechtfertigend) der Begehung des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 3 Z 2 StGB dringend verdächtig sei.
Dagegen richtet sich die vom Betroffenen sogleich angemeldete (ON 9, 6), jedoch schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde, mit der er die Aufhebung der vorläufigen Unterbringung begehrt.
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB gegeben seien, sowie einer der im § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene gemäß § 431 Abs 1 StPO vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs 1, 3 und 5 sowie § 174 bis 178 StPO zu entscheiden.
Somit setzt auch die vorläufige Unterbringung einen dringenden Tatverdacht nach § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ist ( Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0107304; RS000284) und in Bezug auf alle Voraussetzungen einer strafrechtlichen Unterbringung gegeben sein muss.
Vorliegend besteht der – vom Oberlandesgericht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817) als dringend eingestufte – Verdacht im Umfang des Unterbringungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2026 (ON 7), demnach A* am 5. Jänner 2026 in B* den Polizeibeamten RevInsp C* mit Gewalt an seiner Eskortierung aus dem D*-Markt zum Zweck der weiteren Aufklärung einer Ordnungsstörung nach dem SPG zu hindern versucht habe, indem er seinen linken Arm um den rechten Arm des Beamten wickelte, diesen zu sich zog und festhielt sowie in weiterer Folge in den Schwitzkasten nahm, wodurch er auch versucht habe, einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten am Körper zu verletzen. Darüber hinaus ist er dringend verdächtig, dass er am 13. Jänner 2026 in E* seinem behandelnden Arzt Dr. F* G* einen Faustschlag gegen den rechten Rippenbogen versetzte, wodurch dieser eine Rippenprellung erlitt, mithin eine Person, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätig ist, am Körper verletzte.
Dieser dringende Tatverdacht gründet zum Vorfall vom 5. Jänner 2026 auf die übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten C* (ON 2.6) und H* (ON 2.7), deren Angaben auch durch die Zeugin I* (ON 2.8) bestätigt werden, die als Filialleiterin des D*-Markts B* das Verhalten des Betroffenen anlässlich seiner Eskortierung durch die Polizeibeamten aus dem Geschäft infolge aggressiven Benehmens beobachten konnte. Zum Vorfall vom 13. Jänner 2026 beruht der dringende Tatverdacht auf den Angaben der Zeugin J* (ON 4.6), die am Tattag als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in der psychiatrischen Abteilung des ** E* ihren Dienst verrichtete und die Tätlichkeiten des Betroffenen gegen den behandelnden Arzt Dr. G* wahrgenommen hat. Dieser schilderte bei seiner Einvernahme als Zeuge, dass er am 13. Jänner 2026 als diensthabender Oberarzt den aggressiven Patienten A* in Form einer intramuskulären Spritze ruhigstellen wollte, dabei vom Betroffenen angegriffen wurde und einen heftigen Faustschlag erlitten hat (ON 4.7).
Die subjektive Tatseite ergibt sich dabei jeweils aus dem objektiven Tatgeschehen, was bei leugnenden Tätern ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratzin WK StPO § 281 Rz 452).
Es liegen auch hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB vor. Nach dem schlüssigen neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. K*, LL.M. vom 18. Februar 2026, leidet der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) und einer leichtgradigen Intelligenzminderung. Das Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie war zum Tatzeitpunkt nicht adäquat therapiert. Erhebliche psychotische Denkinhalte lagen vor, welche auch vom Betroffenen berichtet wurden, die in weiterer Folge zu den mutmaßlichen Tathandlungen vom 5. Jänner 2026führten. Danach wurde der Betroffene zunächst in den ** im geschlossenen Bereich aufgenommen und später in das Klinikum E* überstellt. Zum Tatzeitpunkt war der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage, das Unrecht seiner Handlungen erkennen zu können. Die Diskretionsfähigkeit war nicht erhalten. Des Weiteren war der Betroffene nicht in der Lage, entsprechend der Einsicht zu handeln, möglicherweise eine Unrechtstat zu begehen, sodass auch die Dispositionsfähigkeit aufgehoben war. Zum Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlung vom 13. Jänner 2026 zeigte der Betroffene ein manisch-psychotisches Zustandsbild im Rahmen der Grunderkrankung und war krankheitsbedingt nicht in der Lage, das Unrecht seiner Handlungen zu erkennen. Die Diskretionsfähigkeit war nicht erhalten, ebenso war die Dispositionsfähigkeit aufgehoben, sodass auch diesbezüglich die Kriterien der Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB zum Tatzeitpunkt vorlagen. Der Betroffene hat die ihm angelasteten strafbaren Handlungen unter dem maßgeblichen Einfluss einer schweren und nachhaltigen psychischen Erkrankung, nämlich der paranoiden Schizophrenie begangen. Die Erkrankung war handlungsbestimmend. Bei dem Krankheitsbild handelte es sich um eine schwere und nachhaltige psychiatrische Erkrankung. Aus medizinischer Sicht ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffene in absehbarer Zukunft (innerhalb weniger Tage bis Wochen) wiederum eine schwere Prognosetat wie beispielsweise eine schwere Körperverletzung begehen wird. Derzeit ist das Krankheitsbild nicht so stabil, dass eine bedingte Nachsicht aus dem Maßnahmenvollzug aus medizinischer Sicht zu empfehlen ist, wobei der Relevanzbereich nicht näher eingrenzbar ist (ON 5.2).
Sowohl der dem Betroffenen angelastete versuchte Widerstand gegen die Staatsgewalt, bei dem der Betroffene (im Verdachtsbereich) auch mit Verletzungsvorsatz handelte, als auch der Angriff auf den behandelnden Oberarzt in Form eines Faustschlags gegen den Oberkörper stellen Tathandlungen mit nicht bloß leichten Folgen dar (vgl. RIS-Justiz RS0090084) und sind jeweils mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, daher als Anlasstaten im Sinn des § 21 Abs 3 StGB zu beurteilen. Nach der dringenden Verdachtslage liegen dem Betroffenen mehrere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen zur Last und es ist nach dem psychiatrischen Sachverständigengutachten zu befürchten, dass er in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung Prognosetaten wie schwere Körperverletzungen, mithin Taten gegen Leib und Leben, die mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, setzen werde, sodass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vorliegt, der unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des neuropsychiatrischen Sachverständigen als so gewichtig anzusehen ist, dass sein Zweck durch gelindere Mittel iSd § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden kann.
Die Fortsetzung der Anhaltung steht weder zur Bedeutung der unter dem maßgeblichen Einfluss der psychischen Störung begangenen Tathandlungen, noch zu der zu erwartenden, auf unbestimmte Zeit anzuordnenden (§ 25 Abs 1 StGB) vorbeugenden Maßnahme außer Verhältnis.
Belehrung nach § 175 StPO:
Nach Einbringung der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Betroffene seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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