Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Christoph Freudenthaler und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts KG in Gmunden, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, Pensionist und Geschäftsführer, **straße **, ** C*, vertreten durch Mag. Harald Schuh, Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 35.000,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Dezember 2025, Cg*-43, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 21. April 2022 ein gebrauchtes Stahlmotorschiff mit dem Schiffsnamen „D*“, Typ E* **, Hersteller F*, mit dem Kennzeichen ** um einen Kaufpreis von EUR 42.000,00 brutto erworben.
Die klagende Partei begehrt von dem Beklagten gestützt auf Gewährleistung und Vertragsanpassung wegen Irrtums die Zahlung von EUR 35.000,00 sA und bringt vor: Der Beklagte habe die Übergabe eines verkehrs- und betriebssicheren Schiffes geschuldet. Tatsächlich habe sich beim Herauskranen des Schiffes am 20. Juni 2022 herausgestellt, dass 5.000 Liter Wasser ins Schiff eingedrungen gewesen seien; bei den anschließenden Renovierungsarbeiten seien mehrere unfachmännisch zugekittete Löcher im Stahlrumpf ersichtlich geworden. Die Außenhauterneuerung habe EUR 55.000,00 netto gekostet. Der wegen zahlreicher Löcher notwendige Tausch des Gangboards habe EUR 45.785,99 gekostet. Die Motoren seien entgegen der Zusicherung nicht funktionstüchtig und das Schiff nicht verkehrstauglich/-sicher gewesen. Die Motorreparatur habe EUR 59.775,90 gekostet. Der Beklagte habe bei Vertragsschluss von den Mängeln des Schiffes gewusst, diese aber der Klägerin verschwiegen. Das Schiff sei weder schwimm- noch betriebsfähig.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und erwiderte: Die Klägerin habe das Boot vor dem Kauf ausführlich besichtigt und damit eine 30 bis 40 minütige Probefahrt unternommen. Da das Schiff ein beinahe 50 Jahre altes gebrauchtes und laut Kaufvertrag „umfassend renovierungsbedürftiges Bastlerschiff“ sei, das über einen längeren Zeitraum nicht bewegt worden sei, habe man jegliche Gewährleistung für irgendeinen Zustand, Funktion oder Beschaffenheit ausgeschlossen. Die Zylinderkopfrisse seien bei Übergabe noch nicht vorhanden gewesen; das Schiff sei zu diesem Zeitpunkt funktionstüchtig gewesen. Im Kaufvertrag sei ausdrücklich auf die Reparaturbedürftigkeit des Schiffes hingewiesen und die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Zudem sei der Verkäufer ein Hobbybootfahrer, die Klägerin jedoch handle mit Schiffen und Schiffszubehör, sie sei also ein auf jedes Thema der Schifffahrt spezialisiertes Unternehmen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Bei der „D*“ handelt es sich um ein Schiff der Marke E* ** mit einer Länge von 18 m, einer Breite von 4,8 m und dem Baujahr 1974; es ist aus Stahl gefertigt und wird mit zwei **-Diesel-Motoren mit je 221 kW angetrieben.
Der Beklagte kaufte das Schiff 2014 in Holland. Seither war es nicht mehr außerhalb des Wassers. Dieser Umstand wurde der Klägerin mitgeteilt. Die Opferanoden wurden vom Beklagten nie getauscht. Der Beklagte hatte das Schiff seit ca 1,5 bis 2 Jahren vor der Probefahrt nicht mehr benutzt.
Der Beklagte wollte das Schiff verkaufen und hatte bereits Käufer aus Deutschland gefunden. G* vermittelte dennoch – auf Wunsch der für die Klägerin Handelnden – den Kontakt zwischen den Parteien und teilte bereits mit, dass sich das Schiff in keinem guten Zustand befindet. Am 07.03.2022 besichtigten Vertreter der Klägerin das Schiff. Am 14.03.2022 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das Schiff nun doch zum Verkauf stünde. Am 24.03.2022 kam es zu einer Probefahrt, die vom Winterhafen flussaufwärts bis zur ** führte. Anwesend waren bei dieser Fahrt jedenfalls der Beklagte, H*, Ing. I*, die Geschäftsführerin der Klägerin J* und K*. Während der Probefahrt leuchtete ein Warnlicht für die Motorraumtemperatur auf, das der Beklagte ausschaltete.
Am 21.04.2022 wurde ein schriftliches Kaufvertragsdokument (Beilage ./A) unterzeichnet. Darin werden Verkäufer und Käuferin, der Kaufgegenstand, der Kaufpreis und die Zahlungsmodalität genannt und eine salvatorische Klausel angeführt. Es lautet auszugsweise:
„ […] Der Verkäufer vermerkt und der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass es sich beim Kaufgegenstand um ein umfassend renovierungsbedürftiges Bastlerschiff handelt und der Verkäufer keinerlei Gewährleitung und Haftung für irgendeinen Zustand, Funktion oder Beschaffenheit übernimmt. Der Käufer erklärt, dieses Schiff aus besonderer Vorliebe kaufen zu wollen.
Das Schiff wurde über einen längeren Zeitraum nicht bewegt und wird so verkauft, wie es zum Zeitpunkt der Übergabe im Wasser liegt.
Übergabe: Das Schiff wird nach Erlag des Kaufpreises am 21.4.2022 an den Käufer übergeben und von diesem spätestens 4 Wochen nach Übergabe vom Steg abgeholt. […]
Nebenbestimmungen: Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen worden. Sämtliche Vereinbarungen, die außerhalb dieser Urkunde hinsichtlich der wechselseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Die Parteien unterstellen diesen Vertrag und dessen Auslegung ausschließlich dem österreichischen Recht. […] “.
Im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass das Schiff komplett zu renovieren und restaurieren ist und er selbst sich bei den Renovierungsarbeiten „nicht hinaussieht“. Eine bestimmte Eigenschaft des Schiffes sicherte der Beklagte nicht zu. Die Klägerin hat zum Ausdruck gebracht, dass sie Bekannte hätte, mit deren Hilfe sie das Schiff renovieren könne. Vor Vertragsunterzeichnung händigte der Beklagte der Klägerin die Verkaufsanzeige zum gegenständlichen Schiff (Beilage ./D), die auf der Internetplattform ** veröffentlicht gewesen war, aus, in der die technischen Details aufgelistet sind und in der unter dem Punkt „Bemerkungen“ unter anderem zu lesen ist: „ Schöne Motoryacht jedoch komplett überholungsbedürftig. […] Lack und Teak Teak müssen überholt werden. […] **-Motoren sind funktionstüchtig. […] Gute Substanz zur umfassenden Restaurierung. […] “. Ob der Inhalt dieser Anzeige zwischen den Parteien näher besprochen wurde, kann nicht festgestellt werden.
Rund drei Monate nach der Probefahrt, am 20.06.2022, wurde das Schiff von G* vom Liegeplatz in die L* Werft in C* überstellt. Das Schiff wurde dort herausgekrant. Es befand sich Wasser im Schiff, das herausgepumpt werden musste.
An beiden Motoren lagen im Zeitpunkt der Übergabe bei mehr als der Hälfte der Zylinderköpfe Stegrisse vor. Die Risse entstanden auch nicht erst bei der Probefahrt, sondern schon davor. Motoren mit Rissen in Zylinderköpfen können nur mehr wenige Stunden betrieben werden, abhängig davon, ob sie mit geringer oder stärkerer Leistung gefahren werden – bei Normalbetrieb noch ca zehn Stunden. Wenn ein Motor mit Rissen betrieben wird, kommt es über kurz oder lang zu Wassereintritten in den Brennraum und zu einem Wasserschlag. Dann wäre der Motor vollständig kaputt. Die Motoren waren aufgrund der Stegrisse nicht mehr betriebstauglich/-sicher. Eine Reparatur der Stegrisse war nicht möglich, die Zylinderköpfe mussten getauscht werden, um den Motor wieder betriebsfähig zu machen. Die Risse waren von außen nicht erkennbar. Um sie zu erkennen, hätte man den Motor zerlegen, die Köpfe demontieren und abpressen müssen. Ohne Zerlegung des Motors wären die Risse mittels Druckprüfung erkennbar gewesen, falls bei einer Kopfdichtung eine undichte Stelle vorlag. Ob eine solche undichte Stelle vorlag kann ebenso wenig festgestellt werden wie die Durchführung einer Druckprüfung während der Beklagte über das Schiff verfügte. Der Beklagte wusste von den Stegrissen des Motors nichts. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Motors erforderte den Austausch der Zylinderköpfe, wofür Kosten von EUR 59.776,90 angemessen waren.
Der Rumpf des Schiffes war bei Übergabe an mehreren Stellen, oberhalb und unterhalb der Wasserlinie, stark korrodiert. Nach dem Herausheben des Schiffes wurde es gekärchert. Dabei traten massive Löcher zutage. Manche Schwachstellen waren bloß überklebt und lackiert worden. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese unsachgemäße Ausbesserung auf den Beklagten zurückzuführen ist. Grund für die Korrosion war der fehlende Korrosionsschutz. Die Opferanoden waren jedenfalls seit dem Kauf des Schiffes durch den Beklagten im Jahr 2014 nicht erneuert worden. Mit derartigen Löchern ist ein Schiff nicht verkehrs- und betriebssicher. Es besteht die Gefahr, dass es sinkt. Der Beklagte wusste nicht um das konkrete Ausmaß der Korrosion.
Der von der Klägerin vorgelegte Kostenvoranschlag zur Außenhauterneuerung iHv EUR 55.000,00 netto, ebenso wie die tatsächlich getragenen Kosten für die Erneuerung des Gangboards iHv EUR 45.785,99 brutto, sind jedenfalls angemessen.
Der reine Schrottwert des Boots betrug zum Übergabezeitpunkt EUR 7.700,00. Der Wiederbeschaffungswert kann nicht festgestellt werden. Ein gut gepflegtes derartiges Boot im Alter der „D*“ erzielt Preise zwischen EUR 300.000,00 und EUR 500.000,00; neue Stahlschiffe dieser Art kosten ca EUR 1.000.000,00.
Rechtlich führte das Erstgerichtaus, der Wortlaut der Vertragsbestimmung „keinerlei Gewährleistung und Haftung für irgendeinen Zustand, Funktion oder Beschaffenheit“ zusammen mit der Bezeichnung des Bootes als „Bastlerschiff“ sowie die Begleitumstände lassen klar darauf schließen, dass die Parteien übereinstimmend einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbarten und dies auch so beabsichtigt haben. Von diesem umfassenden Gewährleistungsverzicht seien nach der Rechtsprechung auch geheime Mängel, nicht aber ausdrücklich oder schlüssig zugesicherte Eigenschaften oder arglistig verschwiegene Mängel umfasst. Der Beklagte habe von den Stegrissen im Motor und der weit fortgeschrittenen Korrosion des Schiffsrumpfs nichts gewusst. Von einem arglistigen Verschweigen könne also keine Rede sein. Der Beklagte habe der Klägerin zwar vor Vertragsunterzeichnung seine Verkaufsanzeige ausgehändigt, in der die „**-Motoren“ als „funktionstüchtig“ beschrieben seien. Da jedoch nicht habe festgestellt werden können, ob dieses Schriftstück näher besprochen worden sei und andererseits wegen des Hinweises des Beklagten auf die Renovierungsbedürftigkeit des Bootes und dass dieses seit 2014 nicht mehr aus dem Wasser gehoben worden sei und auch in den Gesprächen keine Eigenschaften zugesichert worden seien, sei dies nicht als schlüssige Zusicherung zu verstehen. Das gleiche gelte für die Beschreibung in der Verkaufsanzeige „Gute Substanz zur umfassenden Restaurierung“, zumal sich diese aufgrund der festgestellten Umstände nur auf jene Strukturen beziehen könne, welche sichtbar seien, während sich das Boot im Wasser befindet. Auch ein Recht auf Vertragsanfechtung wegen Irrtums komme dem Kläger nicht zu. Ob ein Irrtum über eine bestimmte Eigenschaft des Vertragsgegenstands Geschäfts- oder Motivirrtum sei, hänge davon ab, ob die betreffende Eigenschaft Vertragsinhalt geworden sei, was durch Vertragsauslegung zu ermitteln sei. Nach den Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte der Klägerin die Freiheit des Motors von Stegrissen oder des Rumpfs von Löchern zugesichert habe, sei ja Vertragsgegenstand ein Bastlerschiff, welches als „komplett überholungsbedürftig“ bezeichnet worden sei. Auch aus der Wendung „Gute Substanz zur umfassenden Restaurierung“ lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Klägerin habe letztlich darüber geirrt, was die Überholung des Bootes koste, wobei sie einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen sei, welcher nicht zur Vertragsanpassung berechtige. Mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten bestehen auch keine Schadenersatzansprüche. Auf Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB habe sich die Klägerin nicht gestützt; sie wolle vielmehr am Vertrag festhalten.
Gegen dieses Urteil erhebt die Klägerin Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Klägerin argumentiert, der Umstand, dass der Beklagte der Klägerin vor Vertragsunterfertigung die Verkaufsanzeige ausgehändigt hat, könne nur dahingehend interpretiert werden, dass der Beklagte der Klägerin die in der Verkaufsanzeige beschriebenen Eigenschaften zugesichert habe. Demnach sei Vertragsinhalt geworden, dass die **-Motoren funktionstüchtig seien und das Schiff eine gute Substanz zur umfassenden Restaurierung aufweise. Bezüglich dieser zugesicherten Eigenschaften komme daher der Gewährleistungsverzicht nicht zum Tragen.
Überdies begehrt die Klägerin als ergänzende Feststellung, dass G*, der als Vermittler fungiert habe, der Klägerin seine Meinung geäußert habe, dass man als einziges die Motoren nicht angreifen müsse, weil diese funktioniert hätten.
Dazu ist auszuführen:
Die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts ist grundsätzlich durch Auslegung im Einzelfall (§§ 914 f ABGB) nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln. Dabei ist nicht nur am Wortlaut der Vereinbarung zu haften, sondern es sind auch alle ihren Abschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (RS0016561 [insb auch T3]). Im Zweifel sind Verzichtserklärungen restriktiv auszulegen (RS0018561). Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich ein umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht grundsätzlich auch auf geheime und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen (RS0018564), aber nicht auch auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften (RS0018523; RS0018555).
Die Mangelhaftigkeit eines Leistungsgegenstands ist nicht abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Vertrags zu beurteilen (RS0018547 [T7]; RS0107680; RS0126729). Ein Kaufgegenstand muss demnach der Natur des Geschäfts oder der geschlossenen Verabredung entsprechend benützt und verwendet werden können (RS0114333 [T3]). Ob ein Mangel im gewährleistungsrechtlichen Sinn vorliegt oder nicht, hängt daher davon ab, wie der von dem Beklagten vertraglich geschuldete Inhalt auf den konkreten Einzelfall bezogen zu definieren ist. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Sache kommt es damit entscheidend auf die Vertragsauslegung an (4 Ob 146/20d).
Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0018547 [T6]; RS0114333 [T5]). Gerade bei der Annahme einer schlüssigen Willenserklärung gemäß § 863 ABGB ist größte Vorsicht geboten (RS0014157; RS0013947). Sie setzt ein Verhalten voraus, das nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (RS0013947 [T1]; RS0014150).
Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache überhaupt mangelhaft ist, trägt der Übernehmer der Sache (RS0124354).
Wenn auch der Beklagte der Klägerin vor Vertragsabschluss die im Internet veröffentlichte Verkaufsanzeige übergeben hat, in der angeführt war, „* *-Motoren sind funktionstüchtig. […] Gute Substanz zur umfassenden Restaurierung. […] “, so haben die Parteien sich im letztlich abgeschlossenen Vertrag darauf geeinigt, „ dass es sich beim Kaufgegenstand um ein umfassend renovierungsbedürftiges Bastlerschiff handelt und der Verkäufer keinerlei Gewährleitung und Haftung für irgendeinen Zustand, Funktion oder Beschaffenheit übernimmt. Der Käufer erklärt, dieses Schiff aus besonderer Vorliebe kaufen zu wollen.“
Nach diesem klaren Vertragsinhalt, wonach die Klägerin ein „ umfassend renovierungsbedürftiges Bastlerschiff“ „aus besonderer Vorliebe“kaufte und sich die Parteien auf einen umfassenden Gewährleistungsverzicht des Beklagten einigten, durfte die Klägerin nach Treu und Glaubgen auch nicht darauf vertrauen, dass die Beschreibung des Schiffes durch den Beklagten in der Verkaufsanzeige, der ja auch nicht gewerblich mit Schiffen handelte, Vertragsinhalt geworden sei. Im Übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO).
Aus diesen Gründen ist es rechtlich unerheblich, ob der als Vermittler tätig gewesene G* seine Meinung zur Funktionsfähigkeit der Motoren gegenüber der Klägerin geäußert hat. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor; es ist auch nicht weiter zu erörtern, ob dessen Erklärungen überhaupt dem Beklagten rechtlich zuzurechnen wären.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Berufungsgericht die vorliegende Rechtssache nach an einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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