Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Landwirt, **straße **, **, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen den Beklagten B* C* , geboren am **, Landwirt, **, D*-E*, vertreten durch Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 25.000,00), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Februar 2026, Cg*-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 1.648,14 (darin enthalten EUR 274,69 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ **, Grundbuch F* E*, bestehend aus den Grundstücken Nr 1 und .57. Auf der Liegenschaft sind die Gebäude mit den Adressen G* ** und **, D*-E*, errichtet. Er betreibt dort die Landwirtschaft „**alm“.
Der Beklagte ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ **, selbes Grundbuch, bestehend aus den Grundstücken Nr 2, 3 und .58. Auf der Liegenschaft ist das Gebäude mit der Adresse G* **, D*-E*, errichtet. Er betreibt dort die Landwirtschaft „H*alm“.
Die Zufahrt zu den Liegenschaften der Parteien erfolgt zunächst auf öffentlichen Straßen durch das **tal und daran anschließend über den **weg, der bei der **alm (Grundstück Nr 6/2, EZ **, Grundbuch F* E*) endet. Von dort führt ein „**weg“ [idF Bringungsweg] bergwärts über die Grundstücke Nr 6/1 und 5, EZ **, Grundbuch F* E*, bis zur östlichen Grundgrenze des oa Grundstücks Nr 2 des Beklagten. Eigentümer der Grundstücke Nr 6/1 und 5 ist I* C*, geboren am **.
Der Wegbenützung (ua) auf den Grundstücken Nr 6/1 und 5 liegt eine Vereinbarung vom [richtig:] 19. November 1963 über die Regelung der Auffahrt zu den Almen der Streitteile und weiter zur **alm und **alm zugrunde. Mit dieser Vereinbarung haben sich die Vertragsparteien, darunter die Rechtsvorgänger der Streitteile und des I* C*, ein gegenseitiges land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt. Diese Vereinbarung wurde mit Bescheid vom 11. Februar 1964 agrarbehördlich genehmigt (Beil ./1).
Der Kläger begehrt vom Beklagten, es zu unterlassen, den Bringungswegs in den auf den Grundstücken Nr 6/1 und 5 des I* C* liegenden Wegabschnitten zu „gewerblichen Zwecken“ zu benützen. Er führe nämlich auf der H*alm (Grundstück .58) einen „gastgewerblichen Betrieb in der Betriebsart Restaurant“. Dadurch komme es zu einer intensiveren Nutzung des Wegs durch Gäste, Personal und Lieferanten. Indem der Beklagte die ihm durch das Bringungsrecht ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingeräumte Befugnis zur Wegnutzung überschreite, greife er in die „Dienstbarkeitsrechte und die sich daraus ergebenden Miterhaltungspflichten“ des Klägers ein. Daher bestehe ein Unterlassungsanspruch. Der Grundstückseigentümer I* C* habe selbst den Beklagten wegen der „gewerblichen Nutzung“ des Wegs in Anspruch genommen, ihm dann aber ein entgeltliches und befristetes Nutzungsrecht eingeräumt. Somit „dürfte klargestellt sein“, dass die gewerbliche Nutzung des Wegs durch den Beklagten rechtswidrig erfolge.
Der Rechtsweg sei zulässig, weil nicht der Bestand, Inhalt, Umfang oder Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes Verfahrensgegenstand sei, sondern eine Tätigkeit, die „außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Bereichs“ liege. Dafür seien nicht die Agrarbehörden, sondern die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.
Der Beklagtebestritt und beantragte (primär) die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. Nach § 18 Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 (kurz: Sbg GSG) hätten die Agrarbehörden unter Ausschluss des Rechtswegs (ua) über den Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechts zu entscheiden. Da es hier um solche Fragen gehe, sei die Klage zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgerichtdie Klage zurück und erklärte das vorangegangene Verfahren für nichtig. Seiner Entscheidung legte es (erkennbar) die oben wiedergegebenen unstrittigen Tatsachen zugrunde. Davon ausgehend verneinte es die Zulässigkeit des Rechtswegs, weil sich der Kläger auf ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht stütze, das ihm durch die am 11. Februar 1964 agrarbehördlich genehmigte Vereinbarung vom [richtig:] 19. November 1963 eingeräumt worden sei. Zur Entscheidung darüber sei nach § 18 Z 1 Sbg GSG die Agrarbehörde zuständig.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das Rekursgericht möge den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens „ohne Bedachtnahme auf den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs“ auftragen.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger meint in seinem Rekurs, es stehe nicht der Bestand, der Inhalt und Umfang oder die Ausübung eines Bringungsrechts in Frage, sondern das vom Beklagten in Anspruch genommene Recht zur Benützung des Wegs zu gewerblichen Zwecken. Durch diese „gastgewerbliche Nutzung“ komme es zu Nutzungseinschränkungen für den Kläger und auch zu einem Mehraufwand, da dadurch mit „erhöhten Erhaltungsarbeiten“ zu rechnen sei. Gegenstand des Rechtsstreits sei daher nicht das Bringungsrecht, sondern die außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Ausübung liegende, gastgewerbliche Nutzung der Weganlage durch den Beklagten. Die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung sei daher nicht einschlägig.
Die Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen Angelegenheiten („bürgerlichen Rechtssachen“) wird, soweit sie nicht durch besondere Gesetze an andere Behörden verwiesen sind, nach § 1 JN von den ordentlichen Gerichten ausgeübt. Im Zweifel, also wenn keine anderslautende gesetzliche Regelung besteht, ist daher für privatrechtliche Ansprüche der ordentliche Rechtsweg zulässig (6 Ob 99/25i).
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hängt also davon ab, ob ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht ausdrücklich durch das Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird (RS0045644 [T12]; zuletzt 9 Ob 101/24d). Eine derartige Ausnahme muss nach der Rechtsprechung in dem hierfür erforderlichen besonderen Gesetz „klar und unzweideutig“ zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, wäre unzulässig (RS0045474). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist vom Klagsvorbringen auszugehen (6 Ob 99/25i; vgl RS0005896, RS0045644).
Nach dem Klagsvorbringen verlangt der Kläger nicht etwa die Unterlassung der Benützung eines Wegs auf einem seiner eigenen Grundstücke, sondern auf Grundstücken eines Dritten. Er stützte sich im Verfahren erster Instanz insoweit ausdrücklich und mehrfach auf die oa Vereinbarung, die nicht nur ihm, sondern auch dem Beklagten die Benützung des Wegs auf den Grundstücken des Dritten zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gestattet.
Damit kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass es (nur) um eine Beeinträchtigung des in der oa Vereinbarung wurzelnden Rechts des Klägers durch den Beklagten gehen kann, weil sich aus dem Vorbringen des Klägers keine andere Rechtsgrundlage ergibt, die ihn ansonsten zur Abwehr irgendwelcher Handlungen, die auf fremdem Grund stattfinden, legitimieren würde. Folgte man der im Rekurs vertretenen Ansicht des Klägers, dass der Streitgegenstand (nur) die „außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Ausübung liegende, gastgewerbliche Nutzung der Weganlage“ sei, bliebe die Klage deshalb letztendlich sogar unschlüssig, weil der Kläger keinen (sonstigen) Rechtsgrund oder Titel behauptet, aus dem er dem Beklagten die Benützung eines auf fremden Grundstücken liegenden Wegs zu bestimmten Zwecken untersagen können soll. Insbesondere kann er sich naturgemäß nicht auf die Freiheit seines Eigentums an den Grundstücken stützen (siehe dazu RS0045639). Grundlage der Klage kann daher nur ein unzulässiger Eingriff in Rechte des Klägers sein, die aus der Vereinbarung resultieren.
Streitgegenstand ist daher die Frage, ob der Beklagte durch eine übermäßige Beanspruchung seiner Rechte aus der Vereinbarung unzulässig in die Rechte des Klägers aus derselben Vereinbarung eingegriffen hat.
Durch diese (an sich privatrechtliche) Vereinbarung ist ein Bringungsrecht im Sinn des § 1 Abs 1 Sbg GSG entstanden. Dabei handelt es sich um ein zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumtes Recht, Personen und Sachen über fremden Grund (belastete Grundstücke) zu bringen. Diesen (ursprünglich im mittlerweile aufgehobenen Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz des Bundes, BGBl 1967/198 [GSGG 1967], normierten, in den einzelnen Landesgesetzen der Bundesländer jedoch fortbestehenden) Bringungsrechten wird eine gewisse Doppelnatur zugeschrieben. Ihrer Rechtsnatur nach gehören sie zum öffentlichen Recht, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen. Die auf Bescheid beruhende Einräumung eines Bringungsrechts hat dingliche Wirkung. Wird ein Bringungsrecht – wie hier – mit einem Parteiübereinkommen begründet (vgl § 2 Abs 1 lit b Sbg GSG), liegt insoweit eine privatrechtliche Vereinbarung vor, die jedoch durch deren behördliche Genehmigung (auch) ins öffentliche Recht „transformiert“ wird (RS0038233 [T1]; 9 Ob 64/22k).
Soweit der Kläger im Rekurs meint, es handle sich „nur um eine Vereinbarung mehrerer Weginteressenten, die mit dem Bescheid vom 11. Februar 1964 lediglich agrarbehördlich genehmigt worden sei“, ist das daher nicht zielführend.
Nach § 18 Z 1 Sbg GSG kommt die Vollziehung dieses Gesetzes, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zu. Sie hat insbesondere auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges (ua) über Streitigkeiten zu entscheiden, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechts einschließlich der Erhaltung von Bringungsanlagen betreffen. Das Gesetz enthält somit „klar und unzweideutig“ einen Ausschluss des streitigen Rechtswegs (vgl 6 Ob 99/25i).
Leitet der Kläger – wie im vorliegenden Fall – seinen (Unterlassungs-)Anspruch aus einem ihm zustehenden Bringungsrecht ab, dann wird nach der Rechtsprechung damit das Bringungsrecht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht (4 Ob 524/93, 6 Ob 307/01t, 1 Ob 63/02z; siehe inbesondere 7 Ob 277/05v zu einem aufgrund eines Parteiübereinkommens geltend gemachten Bringungsrecht nach dem Sbg GSG; vgl ansonsten RS0115952, RS0045710). Die Entscheidung über den auf das Bringungsrecht gestützten Unterlassungsanspruch des Klägers ist daher nach § 18 Z 1 Sbg GSG von der Agrarbehörde zu treffen (9 Ob 64/22k).
Das schließt die Frage ein, ob das Bringungsrecht vom Beklagten auch zu „gewerblichen Zwecken“ bzw für den Betrieb eines Restaurants ausgeübt werden darf oder ob er durch die solcherart (möglicherweise) intensivere Nutzung unzulässig in die Rechte Klägers eingriff. Auch das betrifft nämlich den Inhalt bzw den Umfang und die Ausübung des Bringungsrechts. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung im Übrigen nicht nur bereits mit Streitigkeiten über die räumliche Lage von Bringungsanlagen befasst (ua VwGH 2002/07/0050), sondern auch damit, ob bestimmte Arten von Tätigkeiten noch unter die Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken fallen (vgl VwGH 96/07/0075 zu einem „Ab-Hof-Verkauf“ oder VwGH 2001/07/0009 zum Transport von Maschinen zum Zweck des Abbaus der Bodensubstanz). Dadurch hat er die Zulässigkeit des Verwaltungswegs bzw die Zuständigkeit der Agrarbehörden für solche Streitigkeiten unter den Berechtigten eines Bringungsrechts bejaht.
Zusammengefasst hat daher das Erstgericht zutreffend die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung ungeachtet seiner in der Klagebeantwortung geäußerten (unzutreffenden) Bedenken gegen die Bewertung des Streitgegenstands nur im Rubrum der Klage richtig auf der Basis eines Streitwerts von EUR 25.000,00 verzeichnet.
Das Rekursgericht, das an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger nicht gebunden ist (RS0042285 [T2]), erachtet die von ihm vorgenommene Bewertung als zu gering bemessen. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung eines nicht durch eine gewerbliche Nutzung beeinträchtigten Bringungsrechts des Klägers war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt.
Da mit dem angefochtenen Beschluss die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist der Revisionsrekurs ungeachtet der Bestätigung des Beschlusses durch das Rekursgericht nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO jedoch nicht zulässig, weil die sich ergebenden Rechtsfragen auf der Grundlage der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst werden konnten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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