Haben die Kläger zwar in ihrer Klage vorgebracht, dass den Beklagten ein bestimmtes landwirtschaftliches Bringungsrecht zustehe; leiten sie aber ihre Ansprüche daraus ab, dass die Beklagten, ohne durch dieses Bringungsrecht dazu berechtigt zu sein, Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger getroffen hätten, gründen sie ihren Anspruch auf ihr Eigentumsrecht. Es ist daher der Rechtsweg zulässig.
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