GSG.
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes § 1
§ 2 Inhalt des Bringungsrechtes § 2*)
(1) Das Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Rechte, zu dem in § 1 angeführten Zweck Güterwege (Fußsteige, Saumpfade, Fahrwege u.dgl.) oder Seilwege anzulegen, unzulängliche bestehende Verbindungen auszugestalten und diese Wege oder schon bestehende Verbindungen zu benützen.
(2) Als Seilwege im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche Seilwege anzusehen, die der Beförderung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der für die Bewirtschaftung erforderlichen Sachen von und zu den land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken dienen, deren Bewirtschaftung durch den Seilweg erleichtert werden soll. Wenn die technische Ausstattung eines Seilweges hinreichend Sicherheit bietet, kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebes zulassen, dem der Seilweg dient (Werksverkehr). Zudem kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboten ist, sowie von Personen, die der Betriebsinhaber oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).
(3) Das Bringungsrecht kann außer den im Abs. 1 aufgezählten Befugnissen auch das Recht umfassen, zu bringende Sachen, Beförderungsmittel und Gegenstände, die zum Bau und zur Instandhaltung des Güter- oder Seilweges bestimmt sind, vorübergehend auf fremden Liegenschaften lagern zu lassen, wenn die Beförderung in einem Zuge oder eine andere Lagerung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfolgen könnte.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017
§ 37a GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 37a
…1) § 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Z 23 bis 39, die Überschrift vor § 5, § 5 Abs. 2 und 6, die Überschriften vor § 6…
Anl. 4 A.Dokumentation zur einführenden Gewebebank
…früherer Anträge auf Bewilligung als einführende Gewebebank geschehen – auf Verlangen dem Bundesamt übermitteln. Dies gilt nicht für einmalige Einfuhren im Sinne von § 2 Z 39 dieses Bundesgesetzes, die von diesen Dokumentationsanforderungen ausgenommen sind. Bei Einfuhren von hämatopoetischen Stammzellen zur Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen muss nur die Dokumentation zu…
Anl. 5
…Abgesehen von einmaligen Einfuhren im Sinne von § 2 Z 39 dieses Bundesgesetzes und Einfuhren von hämatopoetischen Stammzellen für die Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen, die von diesen Anforderungen ausgenommen sind, muss die schriftliche Vereinbarung…
§ 4 GSG. · GSG. · Güter- und Seilwegegesetz
§ 4 Voraussetzung für die Einräumung § 4*)
…1) Die Einräumung eines Bringungsrechtes ( § 2 ) sowie die Enteignung von Baustoffen ( § 3 ) ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Wenn hiedurch ein Grundstück in Anspruch genommen werden soll, das Zwecken der…
§ 15a
…1) Auf landwirtschaftliche Materialseilbahnen, die nicht in Ausübung eines Bringungsrechtes errichtet werden, sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 11 Abs. 1 und 3 hinsichtlich Bewilligung zur Anlage und zum Betrieb sowie zur Erhaltung und Beaufsichtigung von Seilwegen sinngemäß…
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