Die Vollziehung dieses Gesetzes kommt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zu. Sie hat insbesondere auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes einschließlich der Erhaltung von Bringungsanlagen betreffen,
2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen,
3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 5 beigelegt werden konnten.
GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 37a
…§ 2 Z 21, § 4 Abs. 5a, § 7 Abs. 1, § 16 Abs.4, § 18 Abs. 3, § 32 Abs. 1a und § 33 Abs. 1, der Entfall des § 5 Abs. 5…
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…§ 16 nicht einhält, 12. den Meldeverpflichtungen nach § 17 oder § 17a nicht nachkommt, 13. gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 verstößt, 14. dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel der Person des Inhabers gemäß § 21 oder § 25 nicht unverzüglich bekannt…
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