Die Agrarbehörden sind nunmehr nicht nur zur Entscheidung über Anträge auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes zuständig, sondern haben mit Ausschluß des Rechtsweges auch bestimmte Streitigkeiten zu entscheiden, die in den durch das Bringungsrecht begründeten Rechtsverhältnis ihren Ursprung haben. (Hier: Unterlassungsbegehren gegen verbüchertes Bringungsrecht)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden