Zur landwirtschaftlichen Bringung sehen das GSGG und die Ausführungsgesetze der Länder (hier NÖ GSLG 1973) vor, dass die Agrarbehörde zur verkehrsmäßigen Erschließung von landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Boden Berechtigung zur Inanspruchnahme von fremden Grund begründen kann (sogenannte "Bringungsrechte"). Es handelt sich dabei um öffentlich - rechtlich begründete Servituten.
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