JudikaturOGH

4Ob257/14v – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der DI Dr. Emilia R*****, vertreten durch Mag. Barbara Briefer, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2014, GZ 45 R 141/14i 1501, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin begehrt die Zustellung des 2007 ergangenen Beschlusses ON 1175 über die Einstellung des sie betreffenden Sachwalterschaftsverfahrens. Die Vorinstanzen haben diesen Antrag abgewiesen, weil allfällige Zustellmängel nach § 7 ZustG geheilt seien. Im außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Rechtsmittelwerberin geltend, dass aus näher dargestellten Gründen keine Heilung eingetreten sei.

Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor. Denn der Empfänger kann sich jedenfalls dann nicht mehr auf einen Zustellmangel berufen, wenn er dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat (RIS Justiz RS0083731 [T6]). Das trifft hier zu: Die Rechtsmittelwerberin berief sich in ihrer Eingabe ON 1189 auf eine wirksame Zustellung und die daraus folgende Rechtskraft des Beschlusses, um dem Auftrag eines anderen Gerichts entgegenzutreten, eine Klage vom Sachwalter genehmigen zu lassen. Unter diesen Umständen ist unerheblich, ob die formalen Voraussetzungen für eine Heilung nach § 7 ZustG erfüllt sind.

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