JudikaturOGH

RS0108679 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2006

Diese Bestimmung erfasst sowohl den nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort. Die Zuständigkeit des nationalen Gerichts zur Entscheidung über die mit einem Vertrag zusammenhängenden Fragen schließt die Zuständigkeit mit ein, das Vorliegen der den Vertrag selbst begründenden Umstände zu beurteilen (EuGH 4.3.1982 Slg 1982, 825). Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann demnach auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist.

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