Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber Partner Rechtsanwälte GesbR in Linz, gegen die Beklagte Gemeinde B* , **, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 1.523.552,10 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6. November 2025, Cg*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 7.083,12 (darin enthalten EUR 1.180,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt mit der am 11. April 2025 eingebrachten Klage EUR 1.523.552,10 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Sie brachte vor, die Beklagte habe sie vor der Errichtung von drei Wohnhäusern in B* nicht darauf hingewiesen, dass sich das geplante Bauprojekt in einem Hochwassergefährdungsgebiet befinde und die Gebäude daher hochwassergeschützt ausgeführt werden müssten. Für die nachträgliche Herstellung eines hochwassergeschützten Bauzustands seien der Klägerin (im Einzelnen aufgeschlüsselte) Kosten in Höhe des geltend gemachten Betrags entstanden. Hätte sie gewusst, dass eine hochwassergeschützte Bauausführung erforderlich sei, hätte sie von der Durchführung des Projekts abgesehen, sodass die Mehrkosten nicht entstanden wären. Da bei Gebäuden in einem Hochwasserabflussgebiet selbst bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben ein Hochwasserrisiko bestehe, seien weitere Schäden und Kosten nicht auszuschließen. Daher habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Die Forderung sei einerseits bereits verjährt, weil die Klägerin spätestens seit einer Besprechung am 7. Oktober 2021 bzw einer ihr am 13. Oktober 2021 übermittelten Stellungnahme Kenntnis davon gehabt habe, dass Hochwasserschutzmaßnahmen notwendig sein werden. Abgesehen davon handle es sich bei den geltend gemachten Kosten um „Sowieso-Kosten“, weil diese der Klägerin selbst dann entstanden wären, wenn die Beklagte auf die erforderliche hochwassergeschützte Ausführung der Gebäude hingewiesen hätte. Die Klägerin könne auch gar nicht darstellen, welcher Schaden ihr überhaupt entstanden sei. Soweit sie nämlich nur behaupte, sie hätte das Projekt in Kenntnis der notwendigen Maßnahmen gar nicht durchgeführt, weshalb auch die Mehrkosten nicht entstanden wären, greife das zu kurz. Für die schlüssige Darstellung eines Schadens müssten insbesondere auch die aus dem Verkauf der Wohnungen erzielten Erträge berücksichtigt werden. Daher bleibe unklar, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei, weshalb die Klage unschlüssig sei. Im Übrigen habe die Beklagte der Klägerin nichts verschwiegen. Diese habe vielmehr Kenntnis von der Hochwassergefahr gehabt bzw entsprechende Hinweise ignoriert und einen „wasserrechtlichen Schwarzbau“ errichtet. Daher treffe sie ein die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden. Die Forderungen seien außerdem überhöht; ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten bestehe nicht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdie Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten zwei bis acht des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen:
Mit Bescheid vom 23. November 2015 erteilte der Bürgermeister der Beklagten der Klägerin antragsgemäß in Pkt 1 eine Bauplatzbewilligung auf dem Grundstück Nr 189/1 [EZ **, Grundbuch **] mit 6.124 m² und ordnete in Pkt 3 die unentgeltliche und lastenfreie Übertragung zweier Teilflächen von 45 m² und 933 m² an die Beklagte an.
Mit weiterem Bescheid vom selben Tag bewilligte der Bürgermeister der Beklagten der Klägerin die Errichtung von drei Wohnhäusern inklusive Tiefgarage auf dem Grundstück Nr 189/1.
Weder im Bescheid über die Bewilligung eines Bauplatzes noch im Bescheid über die Baubewilligung waren Auflagen über eine hochwassergeschützte Bauausführung enthalten.
Am 3. Dezember 2015 langte bei der Beklagten eine Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung (Abteilung Raumordnung / Örtliche Raumordnung) zum Bebauungsplan Nr. 12 „A*“ vom 1. Dezember 2015 (Beil ./3) ein, welche wie folgt lautet:
In der Anlage wurde der Beklagten die Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung (Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft / Gewässerbezirk **) vom 21. Oktober 2015 (Beil ./A) übermittelt, die auszugsweise wie folgt lautet:
„ Hochwasser:
Lage im HQ 30 - und HQ 100 -Hochwasserabflussbereich der C*rinne. Da sich die Wohnanlagen innerhalb des HQ 100 -Hochwasserabflussbereichs befinden, sind diese hochwassergeschützt zu planen und auszuführen.
Für die betroffenen Wohnanlagen wird auf das Oö. BauTG § 47 (Lage im HQ 30 bzw im HQ 100 geschützten Bereich) verwiesen. Im Hinblick auf das Oö BauTG § 47 ist die FOK mindestens 50 cm über den HQ 100 -Wasserspiegel zu situieren. Für Einbauten (Gebäude, Gartenhütte, Einfriedung, Geländeaufschüttung etc) mit Lage im HQ 30 -Hochwasserabflussbereich Verweis auf das WRG (wasserrechtliche Bewilligung).
Gemäß § 46 Abs 1 Oö. BauO 1994 besteht die Möglichkeit der Baubehörde nachträgliche Auflagen Bescheid gemäß vorzuschreiben.
[…]
Im FLWPL/Bebauungsplan sind die Hochwasserabflussgrenzen darzustellen.
Vor Bauplatz- bzw Baubewilligung muss der Hoch- bzw Hangwasserschutz wirksam sein.
[…]
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Lage einer Liegenschaft in einem Hochwasserabflussgebiet auch bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben ein Hochwasserrisiko besteht.
Beim Bauplatz- bzw Baubewilligungsverfahren ist durch die Baubehörde zu prüfen, ob die Liegenschaft grundsätzlich für eine Bebauung geeignet ist. Für die Zuerkennung der Bauplatzeignung stellen die in
formulierten Bedingungen aus schutzwasserfachlicher Sicht die Mindestanforderungen an das Projekt dar, wobei für die örtliche Situation die erforderlichen Anforderungen an die hochwassergeschützte Gestaltung von Gebäuden durch die Baubehörde zu prüfen und vorzuschreiben sind.“
Die Beklagte beschloss in weiterer Folge aufbauend auf den Entwurf vom 1. Dezember 2015 (Beil ./B) den „Bebauungsplan Nr 12 A*“. In diesem Bebauungsplan ist insbesondere keine hochwassergeschützte Bauausführung für das Grundstück Nr 189/1 der Klägerin ausgewiesen. Auch die Hochwasserabflussgrenzen sind im Bebauungsplan nicht konkret angeführt.
Um eine umfangreichere Wohnbauförderung zu ermöglichen, beantragte die Klägerin daraufhin die (weitere) Teilung der Liegenschaft in drei Grundstücke mit jeweils eigener Einlagezahl und erhielt mit Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 28. April 2016 drei Bauplätze, also auf jeder Liegenschaft einen, bewilligt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 25. Mai 2016 (Beil ./D) wurde der Klägerin (abermals) die Baubewilligung für die „Errichtung von 3 Wohnhäusern inklusive Tiefgarage auf dem Grundstück Nr 189/1“ erteilt.
Auch in diesen neuen Bescheiden über die Bauplatzbewilligungen und die Baubewilligung ist keine Auflage einer hochwassergeschützten Planung und Ausführung der Bauten enthalten.
Am 1. Dezember 2017 fand ein Ortsaugenschein der Bezirkshauptmannschaft ** statt, bei welcher auch der Geschäftsführer der Klägerin, Mag. D*, MSc, anwesend war, da von der ausführenden Baufirma im Bereich der im Flächenwidmungsplan als Grünzone ausgewiesenen Fläche im Zuge der Bautätigkeiten Container, Zäune, Baumaterialien etc sowie der Baukran für den ersten Bauabschnitt aufgestellt bzw gelagert wurden, wodurch im Falle von Hochwasserereignissen nachteilig eingegriffen wurde. Der Vertreter der Baufirma sagte zu, bestimmte näher besprochene Maßnahmen umzusetzen und für die Lagerung der Baumaterialien und die Aufstellung der Baugeräte unverzüglich eine wasserrechtliche Bewilligung zu beantragen. Im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft ** über den Ortsaugenschein (Beil ./E) ist zudem festgehalten:
„Im Anschluss an den OA [Ortsaugenschein] hat der wbt. Amtssachverständige den Vertreter der Gemeinde darüber informiert, dass, auch wenn derzeit noch kein Gefahrenzonenplan vorliegt und auch HQ 30 -Grenzen nicht bekannt sind, für den Bau der Wohnanlage ev. auch ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren erforderlich gewesen wäre bzw im Bauverfahren baurechtliche Bestimmungen hinsichtlich Hochwasserschutz berücksichtigt hätten werden müssen.“
Gegenüber der Klägerin war aber etwa ein Gefahrenzonenplan kein Thema.
Mit Schreiben vom 14. November 2018 wurde die Klägerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren über die von der Baufirma beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Aufstellung von Containern und die Lagerung von Baumaterialien während der Bauzeit im Hochwasserabflussbereich der C*rinne verständigt und ihr die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 19. Oktober 2018 übermittelt. Diese Stellungnahme lautet auszugsweise wie folgt:
„Der Hochwasserüberflutungsbereich ergibt sich aus dem im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Grünzug Gz2 „Überschwemmungsgebiet der C*rinne“, bzw aus Überflutungen in den vergangenen Jahren. Für den C* ist derzeit ein Gefahrenzonenplan in Ausarbeitung. […]
Es daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die ggst. Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich befinden.
Wieweit sich die in Errichtung stehenden mehrgeschossigen Gebäude im Hochwasserabflussbereich befinden bzw. wenn ja gemäß § 47 Oö. BauTG hochwassergeschützt auszuführen sind, kann erst nach Vorliegen der Berechnungen des Gefahrenzonenplans beurteilt werden.“
Die Beklagte (Bürgermeister und Gemeinderat) hielt es bei ihrem (Nicht-)Handeln nicht ernstlich für möglich, dadurch eine Gemeingefährdung verbunden mit einer Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder fremden Eigentums in großem Ausmaß herbeizuführen, und sie fand sich damit auch nicht ab.
Am 7. Oktober 2021 fand über Einladung der Bezirkshauptmannschaft ** eine Besprechung am Gemeindeamt B* statt, bei welcher (zumindest) der Bürgermeister der Beklagten E*, der Amtsleiter F*, der wasserbautechnische Sachverständige Ing. G* und für die Klägerin H* sowie DI I* (J* GmbH) anwesend waren. Im Zuge dieser Besprechung war Ing. G* erzürnt darüber, dass die Klägerin nicht um eine wasserrechtliche Bewilligung für ihr Bauvorhaben angesucht hatte.
Am 13. Oktober 2021 übermittelte der Amtsleiter der Beklagten, F*, der [gemeint:] Klägerin die [seinerzeitige] Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 (Beil ./A) mit den Worten:
„Guten Morgen Herr Baumeister H*,
am 7. Okt. 2021 fand am Gemeindeamt B* über Einladung der BH ** ein aus meiner Sicht sehr konstruktives Gespräch statt. Im Rahmen dieser Besprechung zitierte Herr Ing. G*, aus seiner Stellungnahme vom 21.10.2015, die er als Amtssachverständiger des Gewässerbezirks ** im Vorverfahren zum Bebauungsplan Nr. 12 abgegeben hat. Wunschgemäß darf ich Ihnen diese am 3.12. am Gemeindeamt eingelangte Stellungnahme im Anhang übermitteln.“
Aufgrund dieses Schreibens war dem Geschäftsführer der Klägerin, Mag. D*, MSc, klar, dass die Klägerin hier Sorgen bzw ein existentielles Thema hat; es war [gemeint:] ihm klar, dass es teuer wird, auch wenn die Tragweite noch nicht absehbar war.
Am 29. Oktober 2021 gab es einen weiteren Termin, bei welchem (zumindest) der Bürgermeister der Beklagten E* und für die Klägerin der Geschäftsführer Mag. D*, MSc, H* und Rechtsanwalt Mag. K* anwesend waren. Die Klägerin bzw ihr Rechtsvertreter warfen der Beklagten bei diesem Termin vor, dass sie ihr die Stellungnahme Beil ./A nicht weitergeleitet hatte und sie stellten Schadenersatzansprüche in den Raum.
Die Dipl.-Ing. L* GmbH begann bereits am 19. Oktober 2021 für die Klägerin entgeltlich Leistungen zur Vorbereitung eines wasserrechtlichen Einreichprojekts zu erbringen.
Am 2. November 2021 beauftragte die Klägerin die Dipl.-Ing. L* GmbH mit der – entgeltlichen – Prüfung alternativer Lösungen, wie der Vergrößerung des Durchflussquerschnitts der C*brücke mittels Bermenabsenkung auf einem fremden Grundstück sowie mit der Erstellung eines wasserrechtlichen Einreichprojekts für die Wohngebäude.
Die Klägerin musste der Ingenieurbüro J* GmbH aufgrund der Rechnung vom 26. November 2021 für deren Tätigkeiten im Rahmen der Besprechungen im Vorfeld der Gefahrenzonenplanauflage vom 7. Juli, 28. September und 7. Oktober 2021 EUR 1.200,00 brutto bezahlen.
In weiterer Folge ließ die Klägerin kostenintensive Maßnahmen zur Herstellung der Hochwasserschutzanlagen durchführen.
Die Beklagte erhielt ein Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 22. November 2023, welches mit Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 2. Mai 2024 abgelehnt wurde.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Klage im Umfang von EUR 148.656,60 unschlüssig geblieben sei, weil die Klägerin ihren „internen Aufwand“ nicht näher aufgeschlüsselt habe. Im übrigen Umfang seien die Forderungen der Klägerin bereits verjährt, weil ihr spätestens seit 13. Oktober 2021 bekannt gewesen sei, dass die Beklagte sie nicht über die Notwendigkeit einer hochwassergeschützten Bauausführung informiert habe und dass es zu Kosten kommen werde, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Bereits durch die entgeltliche Beauftragung der Dipl.-Ing. L* GmbH am 19. Oktober 2021 sei sodann ein (erster) Schaden eingetreten. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin der drohenden Verjährung ihrer Ersatzansprüche mit einer Feststellungsklage begegnen können und müssen. Auch unter Berücksichtigung der Fortlaufhemmung nach den §§ 6 Abs 1 letzter Satz, 8 Abs 1 erster Satz AHG sei die Verjährung im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits eingetreten gewesen. Die zehnjährige Frist des § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG gelange nicht zur Anwendung, weil den Organen der Beklagten keine strafbare Handlung zur Last falle. Daher sei die Klage insgesamt abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage „vollständig“ stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb eine kurze Begründung genügt (§ 500a ZPO).
1. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin das Urteil – dem Berufungsantrag und der Anfechtungserklärung nach – zwar in seinem gesamtem Umfang anficht. Sie behandelt inhaltlich allerdings nur die Frage der Verjährung, geht aber nicht darauf ein, dass das Erstgericht einen Teil der Klagsforderung (EUR 148.656,60 sA) als unschlüssig qualifiziert hat.
Da die Klägerin die Frage der Schlüssigkeit bzw Bestimmtheit dieses Teils des Anspruchs in ihrer Rechtsrüge nicht behandelt, kann das Berufungsgericht das nicht weiter prüfen. Die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nämlich nur insoweit, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu (selbstständigen) Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt worden sind (RS0043338 [T20]). In diesem Umfang war die Klagsabweisung daher schon deshalb zu bestätigen.
2.1. Was die Frage der Verjährung betrifft, steht die Klägerin primär auf dem Standpunkt, der Schaden sei nicht schon in dem vom Erstgericht angenommenen Zeitpunkt (im Oktober 2021, spätestens aber im November 2021) erkennbar gewesen. Erst mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 2023 habe die Klägerin das tatsächliche Ausmaß der Hochwasserschutzmaßnahmen und den damit verbundenen Schaden erkennen können, zumal erst „zu diesem Zeitpunkt eben auch alle zuvor bereits angesprochenen Beurteilungsgrundlagen vorgelegen seien“.
Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können (RS0034524). Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs ist – neben der Kenntnis des Schadens – jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte (RS0050355).
Ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0034524 [T11]). Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen daher verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus (RS0087613).
Das Erstgericht hat (unbekämpft) festgestellt, dass dem Geschäftsführer der Klägerin aufgrund des Schreibens vom 13. Oktober 2021 klar war, dass die Klägerin „Sorgen bzw ein existentielles Thema hat“ und „es teuer wird, auch wenn die Tragweite noch nicht absehbar war“ (US 7). Diese Feststellungen hat es dann – wenn auch disloziert in der rechtlichen Beurteilung (US 11) – dahin präzisiert, dass der Klägerin spätestens seit 13. Oktober 2021 bekannt gewesen sei, dass die Beklagte es unterlassen hatte, sie „über die Notwendigkeit einer hochwassergeschützten Bauausführung aufgrund der Lage im Hochwasserabflussbereich HQ30 und HQ 100 der C*rinne zu informieren (im Bebauungsplan oder durch entsprechende Auflagen in den Bauplatz- und Baubewilligungsbescheiden)“, sowie dass es „zu Kosten kommen wird, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen“.
Weiters steht fest, dass die „Klägerin bzw ihr Rechtsvertreter“ der Beklagten bei einem Termin am 29. Oktober 2021 vorgeworfen haben, das Schreiben Beil ./A nicht weitergeleitet zu haben. Deshalb stellten sie Schadenersatzansprüche in den Raum (US 7).
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann – wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – kein Zweifel bestehen, dass der Klägerin schon im Oktober 2021 der Schaden in Form zu erwartender Mehrkosten und die schädigenden Organe bekannt waren. Dass sie die konkret notwendigen baulichen Maßnahmen bzw deren Ausmaß und die damit verbundenen Kosten noch nicht überblicken konnte, ändert – wie oben ausgeführt – daran nichts, weil es angesichts der Möglichkeit einer Feststellungsklage nicht darauf ankommt, ob alle (Teil- bzw Folge-)Schäden bereits bezifferbar sind. Die Argumentation der Klägerin ist daher nicht zielführend.
2.2. Gleiches gilt für die Ausführungen der Klägerin, wonach „bis zum Vorliegen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht geklärt gewesen sei, ob tatsächlich auch im Jahre 2022 bzw 2023 noch das Erfordernis eines Hochwasserschutzes bestehen werde oder ob zwischenzeitig durchgeführte (Bau-)Maßnahmen und die damit einhergehenden Änderungen der Hochwasserabflusssituation nicht zu einer ganz generellen Veränderung der Beurteilungsgrundlage führen würden“. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass sich „die Gegebenheiten durch örtliche und überörtliche Maßnahmen dergestalt verändert würden, dass die Verpflichtung zur Vorschreibung einer hochwassergeschützten Bauausführung so nicht mehr bestehe“.
Bloß vage bzw spekulative (und letztendlich auch nicht realisierte) Hoffnungen, dass ein an sich vorhersehbarer Schaden durch irgendwelche Umstände wieder wegfallen werde, können – ungeachtet dessen, dass die allgemein gehaltenen Behauptungen der Klägerin insoweit ohnehin unsubstantiiert sind – keinen Einfluss auf die Kenntnis des Schadens bzw den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist haben (vgl Janisch/Kietaibl in S chwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 4.01§ 1489 ABGB Rz 18 mwN). Insoweit trifft es auch nicht zu, dass eine Feststellungsklage nicht erfolgversprechend gewesen wäre.
Abgesehen davon zeigt die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend auf, dass auch das (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. In diesem hat die Wasserrechtsbehörde aufgrund eines vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (VwGH Ra 2025/07/0054 [Rz 34]; VwGH 2011/07/0217).
Das bedeutet, dass das Ergebnis des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens von vornherein nur sein konnte, dass das von der Klägerin ausgearbeitete Projekt wasserrechtlich genehmigungsfähig ist oder eben nicht. Warum und wie sich in diesem Verfahren herausstellen hätte sollen, dass doch keine weiteren baulichen Maßnahmen erforderlich sind, kann die Klägerin nicht nachvollziehbar aufzeigen. Auch diese Ausführungen sprechen daher nicht gegen die Erkennbarkeit des Schadens in dem vom Erstgericht angenommenen Zeitpunkt.
2.3. Schließlich steht die Klägerin nach wie vor auf dem Standpunkt, dass das Verhalten der Organe der Beklagten den Tatbestand der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 StGB erfüllt habe, weshalb ihrer Ansicht nach die Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG anzuwenden sei. Das ist aber bereits durch die oa Feststellung, wonach die Organe der Beklagten „es bei ihrem (Nicht-)Handeln nicht ernstlich für möglich hielten, dadurch eine Gemeingefährdung verbunden mit einer Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder fremden Eigentums in großem Ausmaß herbeizuführen und sich auch nicht damit abfanden“ (US 6), ausgeschlossen. Aufgrund dieser Feststellung haben die Organe der Beklagten nämlich nicht vorsätzlich gehandelt. Deshalb ist für die Klägerin mit ihren Rechtsausführungen nichts zu gewinnen.
Selbst wenn man diese in eine auf die oa Feststellung zur subjektiven Tatseite bezogene Tatsachenrüge umdeutet (RS0041851), ändert sich dadurch nichts. Ungeachtet der notwendigen, hier aber nicht vorliegenden gesetzmäßigen Ausführung (siehe dazu näher RS0041835; 10 Ob 5/22s; vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5, S 196 f mwN) hat das Berufungsgericht bei der Behandlung einer Tatsachenrüge einer Berufung nämlich nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).
Das gelingt der Klägerin aber nicht. Der bloße Umstand, dass (allenfalls mehrere) Rechtsnormen übertreten wurde, lässt – auf der Tatsachenebene – noch nicht darauf schließen, dass die Organe der Beklagten eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder fremden Eigentums in großem Ausmaß billigend in Kauf genommen haben. Welche Rückschlüsse sich insoweit aus der von der Klägerin in ihrer Berufung zitierten Aussage des nunmehrigen Bürgermeisters der Beklagten (S 9 der Berufung) auf Wissen und Wollen der seinerzeitigen Organe ergeben sollen, bleibt unerfindlich. Zusammengefasst gelingt es der Klägerin daher nicht, Bedenken gegen die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts hervorzurufen (US 8 f; § 500a ZPO).
Damit bleibt die Berufung insgesamt erfolglos. Ob mit dem bloßen Vorbringen, dass die Klägerin bei erfolgter Aufklärung das Projekt nicht umgesetzt hätte und demnach auch die Mehrkosten nicht entstanden wären, unter Berücksichtigung der von der Beklagten eingewandten „Sowieso-Kosten“ überhaupt (irgendein) Schaden schlüssig zur Darstellung gebracht wurde, kann dahingestellt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands erübrigte sich, weil bereits das Zahlungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
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