Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der Klägerin A* B* , geb. am **, Pflegeassistentin, **gasse **, **, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, gegen die Beklagte C* AG , FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Martin Sudi, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen EUR 25.450,28 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. Oktober 2025, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist beim beklagten Versicherungsunternehmen haushalts- und privathaftpflichtversichert; ihr minderjähriger Sohn D* ist dabei mitversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Die Klägerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 24. März 2025 zu GZ C* wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über D* zu einer Schadenersatzzahlung von EUR 12.200,00 samt 4% Zinsen seit 24.04.2023 und zum Ersatz von Prozesskosten in Höhe von EUR 6.271,13 verpflichtet, nachdem D* den PKW eines Nachbarn in Brand gesetzt hatte. Die Beklagte war dem Verfahren als ihre Streithelferin beigetreten.
Das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha enthält (auch) folgende Feststellungen:
Die Beklagte und ihr ehemaliger Lebensgefährte E* haben drei gemeinsame Kinder, nämlich den minderjährigen F*, den minderjährigen D* und die minderjährige G* B*. Die Eltern lebten im April 2023 bereits getrennt voneinander. Die Beklagte hat die alleinige Obsorge für die drei minderjährigen Kinder. Der Vater, E*, hat zu seinen Kindern ein regelmäßiges Kontaktrecht. Zwischen ihm und seinem Sohn D* besteht ein normales Vater-Sohn-Verhältnis.
Der minderjährige D* B*, geboren am **, war am Vorfallstag im April 2023 9,5 Jahre alt. Bei ihm ist sowohl eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung als auch eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert. Der Minderjährige befindet sich aufgrund seiner Erkrankung in Psychotherapie und hat bereits eine Ergotherapie abgeschlossen. Seine Erkrankung merkt man ihm im Alltag an und äußert sich seine Frustration in Weinen, manchmal schlägt er seine Geschwister oder zwickt seine Schwester. Er akzeptiert nur schwer ein „Nein“ und es dauert lange, bis er versteht, was seine Eltern von ihm wollen. Er handelt impulsiv und ohne zu denken. D* besuchte im Vorfallszeitpunkt die 3. Klasse Volksschule. Den Schulweg zur Volksschule in H* bewältigt er alleine.
Die Beklagte wohnt mit den drei Kindern in ihrem Haus samt Garten in H*, **gasse **. Auf der dem Haus gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ein weiterer Garten der Beklagten. Dieser Garten kann nur durch ein von außen versperrbares Garagentor betreten werden. Von innen kann das Garagentor mittels Drehknopf geöffnet werden.
Es kam immer wieder vor, dass E* bei der Beklagten und den gemeinsamen Kindern im Haus in H*, **gasse **, übernachtete. So auch in der Nacht vom 9. auf den 10.4.2023.
Am Nachmittag des 10.4.2023 verlegten die Beklagte und E* Pflastersteine vor dem Haus der Beklagten. Die Arbeit war wie folgt aufgeteilt: E* schnitt die Pflastersteine mit einem Winkelschleifer im Garten hinter der Garage zu. Während E* die Pflastersteine schnitt, hielt er das Garagentor zur Straße hin geschlossen – nicht jedoch versperrt – um den Lärm gering zu halten. E* schnitt die Pflastersteine jeweils etwa fünf Minuten lang zu. Sobald er einige Pflastersteine geschnitten hatte, brachte er die geschnittenen Pflastersteine zum Haus. Dort nahm die Beklagte diese entgegen und verlegte sie vor dem Haus. Dazwischen wartete sie gemeinsam mit ihrer Tochter G* im Haus. Der ganze Prozess dauerte etwa zwei bis drei Stunden.
Die Eltern besprachen nicht explizit, wer in dieser Zeit auf die beiden Söhne, D* und F*, aufpasst. Weder die Beklagte noch E* beobachteten D* und F* bei deren Aktivitäten. Während E* die Pflastersteine zuschnitt und die Beklagte mit der Tochter im Haus wartete und die Pflastersteine dann draußen verlegte, spielten die Buben im Garten, auf der Straße und in der Garage bzw. im Garten hinter der Garage. Oft begleiteten sie ihren Vater vom Garten hinter der Garage auf die gegenüberliegende Straßenseite zum Haus der Beklagten. Wenn sie sich nicht bei ihrem Vater aufhielten, waren die Buben sich selbst überlassen. Die Beklagte passte am Nachmittag des 10.4.2023 nicht aktiv auf ihre Söhne auf. Auch E* achtete nicht die ganze Zeit auf seine Söhne, weil er mit dem Schneiden der Pflastersteine beschäftigt war. Ihm war mangels konkreter Absprache mit der Beklagten auch nicht bewusst, dass er die alleinige Aufsicht über die Minderjährigen innehaben soll.
Sowohl die Beklagte, als auch E* wussten, dass D* das Garagentor selbstständig mittels Drehknopf öffnen konnte.
Die Beklagte bewahrte lange Streichhölzer zum Anzünden des Grillers in einem Korb auf einem etwa 1,20 Meter hohen Regal in der Garage auf. D* konnte aufgrund seiner Körpergröße an diesen Korb gelangen.
D* war geübt im Entzünden von Streichhölzern und wusste offenbar auch, wo diese in der Garage aufbewahrt wurden. Während sein Vater die Pflastersteine im Garten hinter der Garage zuschnitt und die Mutter im Haus wartete, nahm er die langen Streichhölzer aus dem Korb in der Garage, öffnete das straßenseitig gelegene Garagentor, begab sich gemeinsam mit seinem damals vierjährigen Bruder F* zum PKW des Klägers und setzte diesen mit Hilfe der Streichhölzer in Brand, indem er etwa 30 Stück der Streichhölzer in den Kühlergrill und in eine Felge des PKW des Klägers steckte und diese anzündete.
Die Klägerinbegehrt den Ersatz des ihr auferlegten Schadenersatzes sowie ihrer und der gegnerischen Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha aus der Privathaftpflichtversicherung. Der Sachverhalt stehe aufgrund des Urteils auch für den Deckungsprozess bindend fest. Das versicherte Risiko liege nicht im Anzünden des PKW, sondern in der ihr im Vorverfahren vor dem BG Bruck an der Leitha vorgeworfenen Verletzung der Aufsichtspflicht. Laut Urteil habe sie ihre Aufsicht über D* verletzt, weil sie irrig darauf vertraut habe, dass der Kindesvater im Zuge der Ausübung seines Kontaktrechts seiner Verpflichtung zur Pflege und Betreuung des gemeinsamen Sohnes nachkomme, hilfsweise weil es an einer konkreten Absprache über die konkrete Aufsicht über die Söhne gefehlt habe. Die Verletzung der Aufsichtspflicht über die eigenen Kinder in der konkreten Situation stelle jedenfalls eine typische Gefahr des täglichen Lebens dar; sie sei unter diesen Umständen auch nicht grob fahrlässig. Für die Frage der Deckungspflicht der Beklagten wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht sei es rechtlich irrelevant, ob die Beklagte für den mitversicherten mj. D* gemäß § 1310 ABGB deckungspflichtig gewesen wäre. Selbst wenn auf das Verhalten des Minderjährigen abzustellen wäre, hätte die Beklagte ihre Haftung zu Unrecht verneint, weil der Neunjährige in typischer kindlicher Fehleinschätzung seiner Fähigkeit und des Risikos gehandelt habe.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, nicht die Verletzung der Aufsichtspflicht sei als versichertes Risiko zu beurteilen, sondern das Verhalten des Minderjährigen selbst, weil er nach Artikel 14 Abs 1.2 der Versicherungsbedingungen (ABHD 2019) als versicherte Person anzusehen sei. Aus versicherungsrechtlicher Sicht sei das Verhalten der (mit-)versicherten Person zur Beurteilung eines Deckungsanspruches zu beleuchten, sodass nicht über den Umweg einer Aufsichtspflichtverletzung ein grundsätzlich nicht gedecktes Verhalten einer (mit)versicherten Person zu einem Leistungsanspruch aus der Versicherung führen könne. Das mutwillige Anzünden eines Fahrzeuges mit einer Vielzahl an XXL-Streichhölzern lasse sich keinesfalls unter die versicherten Sachverhalte subsumieren. D* sei damals neuneinhalb Jahre alt gewesen, habe die dritte Klasse Volksschule besucht und auch den Schulweg alleine bewältigt. Unabhängig von allfälligen Erkrankungen – die im Vorprozess nicht näher zu untersuchen gewesen seien – sei daher davon auszugehen, dass er auch über ein entsprechendes Maß an Urteils- und Einsichtsfähigkeit verfügt habe, sodass für ihn erkennbar gewesen sei, dass ein Hantieren mit einer Vielzahl von XXL Streichhölzern, bzw. insbesondere das Hineinstecken und Anzünden einer größeren Anzahl von Zündhölzern in den Kühlergrill eines Fahrzeuges zu einem Schaden führen könne. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH werde „Zündeln“ stets als bewusstes Herbeiführen einer Gefahrensituation qualifiziert und auch als Bosheitsakt bezeichnet. Eine Aufmerksamkeits-defizit-/Hyperaktivitätsstörung sei nicht geeignet, die Einsichtsfähigkeit zu vermindern. Auch eine Autismus-Spektrum-Störung bedeute nur, dass die betroffene Person Schwierigkeiten beim Aufbau und der Aufrechterhaltung von Beziehungen, nonverbale Kommunikations-probleme (Blickkontakt, Mimik, Gestik) sowie Schwierigkeiten habe, soziale Situationen zu verstehen und darauf zu reagieren. Unabhängig von diesen im Prozess als Schutzbehauptung relativierten Diagnosen sei davon auszugehen, dass D*s Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Vergleich zu anderen Kindern nicht signifikant herabgesetzt sein könne, sonst könnte er wohl auch nicht die allgemeine Volksschule besuchen. Sollten seine Fähigkeiten tatsächlich so eingeschränkt sein, wie behauptet, dürfte die Klägerin ihn weder alleine zur Schule schicken, noch unbeaufsichtigt auf der Straße spielen lassen. Auch in diesem Fall wäre die Verletzung der Aufsichtspflicht – sofern es rechtlich um die Qualifizierung dieses Verhalten gehen würde – nicht mehr als Gefahr des täglichen Lebens zu werten, zumal dann geradezu mit einer Gefährdung gerechnet werden müsste.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es legte seiner Entscheidung die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Außerstreitstellungen, die angeführten Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha und noch die Feststellung zugrunde, dass der Klägerin für das Verfahren GZ C* vor dem BG Bruck an der Leitha Kosten für Ihre eigene Vertretung in Höhe von EUR 6.011,28 entstanden.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, wenn ein Elternteil für eine Schädigung durch seine Kinder nach § 1309 ABGB hafte, so hafte er zwar für eine fremde Schädigung, aber für eigenes Verhalten, nämlich die Aufsichtspflichtverletzung. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung, wie bei der Mitversicherung des minderjährigen Sohnes, komme gemäß § 78 VersVG sowohl das Verhalten des Versicherungsnehmers als auch das des Versicherten in Betracht. Obliegenheitsverletzungen eines Mitversicherten machten aber den Versicherungsunternehmer nur ihm gegenüber leistungsfrei und wirkten nicht gegen den Versicherungsnehmer, weshalb nicht auf das Verhalten des mitversicherten minderjährigen Sohnes der Klägerin, sondern auf ihr eigenes Verhalten abzustellen sei. Zu beurteilen sei nur, ob die Aufsichtspflichtverletzung der Klägerin eine Gefahr des täglichen Lebens darstelle. Kinder könnten nicht ununterbrochen von ihren Eltern auf Schritt und Tritt verfolgt und daher auch nicht durchgehend beaufsichtigt werden. Mit zunehmendem Alter der Minderjährigen nehme die nötige Aufsicht immer stärker ab. Die beim Minderjährigen diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung und Autismus-Spektrum-Störung könnten zweifellos die benötigte und gebotene Aufsicht erweitern und die Klägerin habe ihre Aufsichtspflicht auch verletzt. Ein solches neunjähriges Kind, das im Alltag sogar den Schulweg alleine zurücklege, einmal aus den Augen zu lassen, könne aber noch keine geradezu ungewöhnliche Art von Gefahr darstellen. Vielmehr sei auch ein solches Kind hin und wieder, wenn auch nicht täglich, unbeaufsichtigt – wie es auch bei Kindern ohne Beeinträchtigungen im selben Alter regelmäßig der Fall sei – und damit müsse mit einer Aufsichtspflichtverletzung im Privatleben üblicherweise gerechnet werden. Bei der von der Klägerin zu vertretenden schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung handle es sich daher um eine Gefahr des täglichen Lebens, die vom Versicherungsschutz umfasst sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel mit einem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mangelhaft sei das Verfahren, weil das Erstgericht kein Beweisverfahren durchgeführt und nicht einmal die Klägerin einvernommen habe. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha sei nur die Haftungsfrage nach § 1309 ABGB geklärt worden, nicht aber, ob eine „Gefahr des täglichen Lebens“ vorliege und es seien auch keine Feststellungen zum Verschulden getroffen worden. Bereits durch die Einvernahme der Klägerin hätte geklärt werden können, welche konkreten Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin bei ihrem Sohn bekannt gewesen seien, ob es bereits früher zu gefährlichen Verhaltensweisen gekommen sei, warum keine Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Streichhölzer getroffen worden seien bzw. welche Kenntnisse über die Gefährlichkeit der Diagnosen bestanden hätten. Außerdem habe das Erstgericht den Beweisantrag der beklagten Partei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie voreilig und unrichtig als unerheblich abgewiesen. Bei einem Kind mit diagnostizierter ADHS und Autismus-Spektrum-Störung könne die gebotene Aufsicht erheblich von jener bei einem durchschnittlich entwickelten Kind abweichen. Ein Sachverständiger hätte feststellen müssen, welches konkrete Gefährdungspotential von einem Kind mit den diagnostizierten Störungen ausgehe, ob und inwieweit impulsives, gefährliches Verhalten (wie Brandstiftung) bei solchen Kindern typisch und vorhersehbar sei, welches Maß an Aufsicht bei einem solchen Kind geboten sei sowie ob die Versicherungsnehmerin mit einem derartigen Verhalten rechnen habe müssen. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten hätte klären müssen, wie häufig Kinder mit ADHS und Autismus-Spektrum-Störung zu Brandstiftung neigten, ob ein solches Verhalten als "alltäglich" oder als "außergewöhnlich" einzustufen sei, bzw. welche Verhaltensauffälligkeiten bei solchen Kindern typischerweise aufträten. Zur Beurteilung der Vorhersehbarkeit des Schadensereignisses hätte geklärt werden müssen, ob die Versicherungsnehmerin bei Kenntnis der Diagnosen ihres Sohnes mit einer solchen Gefährdung rechnen habe müssen. Dies sei für die Frage der groben Fahrlässigkeit ihres eigenen Verhaltens von entscheidender Bedeutung.
Der Rüge ist aus folgenden Erwägungen nicht näher zu treten:
Zunächst vermissen die Berufungsausführungen die Beweisaufnahme weitgehend zur Ausforschung des Sachverhalts und damit als unzulässige Erkundungsbeweise und sie nennen auch nicht die Feststellungen, die durch die aus Sicht der Berufungswerberin zu Unrecht unterbliebenen Beweise getroffen worden wären. Von einem - unzulässigen - Erkundungs- oder Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden (RS0039973 [T1]; RS0039880). Gerade darauf zielt die Rüge ab. Außerdem erfordert die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären (RIS Justiz RS0043039). Diesen Anforderungen entspricht die Rüge weitgehend nicht.
Das Berufungsgericht kann überdies keine Verfahrensergänzung auftragen, die durch das Prozessvorbringen der Parteien nicht gedeckt ist (RIS Justiz RS0042430; RS0042430). Das Rechtsmittel darf grundsätzlich nur Fehler des Gerichts rügen, nicht aber eigene Parteifehler. Blieb durch Fehler der Partei die Sachverhaltsermittlung mangelhaft, weil die Parteien Vorbringen nicht erstatteten und Beweismittel nicht anboten, bildet das keinen tauglichen Rechtsmittelgrund. Die Beklagte beantragte im erstinstanzlichen Verfahren weder die Einvernahme der Klägerin noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die die Abweisung der Beweisanträge [richtig:] der Klägerin(ON 9.3, S. 2f) begründenden Ausführungen der Beweiswürdigung im Urteil verwechseln offensichtlich die Parteien. Das Unterbleiben dieser Beweisaufnahme kann daher auch nicht von der Beklagten als Mangel gerügt werden. Dazu kommt, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren ein nun in der Berufung als nicht ausreichend aufgeklärter Sachverhalt gerügtes Tatsachenvorbringen gar nicht erstattete. Gerichtsfehler werden damit nicht dargetan; eine amtswegige Untersuchung von anspruchsbegründenden oder -vernichtenden Tatsachen findet im Zivilprozess nicht statt; vielmehr wird der Umfang der vorzunehmenden Stoffsammlung durch das erstinstanzliche Parteienvorbringen bestimmt (RIS Justiz RS0037002 [T2]; vgl. RS0037331; RS0106638).
2. Auch im Rahmen der Rechtsrüge kritisiert die Berufungswerberin das Fehlen von Feststellungen, denen kein von ihr im erstinstanzlichen Verfahren erstattetes Vorbringen entspricht. Das betrifft die ohnehin nur vage formulierten Vorwürfe, es fehlten Feststellungen, inwieweit die Verletzung der Aufsichtspflicht der Klägerin vorwerfbar sei, und zu den medizinischen Unterlagen ebenso wie die Kritik, das Erstgericht habe sich nicht mit dem Versicherungsvertrag und etwa dem Tätigkeitsausschluss iSd AHBD 2019 Art 18 Pkt. 7.4. (Berufungspunkt 2.4 „sekundärer Feststellungsmangel“) auseinandergesetzt.
2.1. Mit dem Argument, weil der Sohn der Klägerin selbst mitversichert sei, komme es zur Beurteilung, ob von einer Gefahr des täglichen Lebens auszugehen sei, auf sein Verhalten an, vertritt die Berufungswerberin weiterhin den Standpunkt, das Erstgericht hätte berücksichtigen müssen, dass dieser Streichhölzer in ein Fahrzeug gesteckt habe, was einen Bosheitsakt darstelle. Die Abstraktion auf die Aufsichtspflichtverletzung würde den Ausschluss außergewöhnlicher Gefahren im Versicherungsvertragsverhältnis leerlaufen lassen.
Dieses Verständnis ist vom Versicherungsvertrag nicht gedeckt.
Außer Streit steht, dass die Versicherung Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs-nehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens umfasst. Die insoweit unstrittig verbliebenen, von der Beklagten als Beilage ./1 vorgelegten Versicherungs-bedingungen (ABHD 2019) beschreiben den Versicherungsfall als ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (siehe Artikel 13 Punkt 1.) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen könnten (Art 12.1). Nach Art 13.1 erstreckt sich die Versicherung auf Schadenersatz-verpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, […], nach Art 14.1 auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen der in den Unterpunkten 1.2.1. bis 1.2.3. genannten Kinder […] des Versicherungsnehmers […].
Zwar handelt es sich bei der Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers um eine Versicherung auf fremde Rechnung (§ 74 VersVG) und kommt es nach § 78 VersVG bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht, soweit nach den Vorschriften des VersVG die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist. Doch sind bei kombinierter Eigen- und Fremdversicherung die beiden Teile zu trennen und selbständig zu beurteilen (Trennungsgrundsatz); Obliegenheitsverletzungen und Risikoausschlüsse des Versicherten haben damit auf die Eigenversicherung des Versicherungsnehmers keinen Einfluss, sondern betreffen nur den Teil der Fremdversicherung (vgl. Kraus in Fenyves/Perner/Riedler (Hrsg), VersVG (8. Lfg 2021) zu §§ 78, 79 VersVG Rz 15). Nur die Eigenversicherung der Klägerin ist hier daher zu betrachten.
Die Konkretisierung, für Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens einzustehen in Art 13 ABHD bedeutet die primäre Risikobeschreibung. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen der in Art 14 ABHD genannten Personen bedeutet keine Risiko begrenzung. Auf einen der in Art 18 ABHD geregelten Ausschlüsse beriefen sich die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht; sie behaupteten nur, die Schadenersatzpflicht der Klägerin resultiere nicht aus einer Gefahr des täglichen Lebens.
2.2. Soweit die Berufungsausführungen einerseits eine „vorsätzliche Brandstiftung“ und andererseits eine erhebliche Erhöhung der Gefahr außergewöhnlichen, gefährlichen Verhaltens eines Kindes mit den beim Kind der Klägerin festgestellten Störungen unterstellt, sodass die Klägerin aufgrund der Diagnosen und Verhaltensauffälligkeiten geradezu mit einer Gefährdung habe rechnen müssen, gehen sie über den festgestellten Sachverhalt hinaus, weshalb die Rechtsrüge insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Die daraus erkennbaren Argumentationslinien lassen sich auch kaum miteinander in Einklang bringen: Die (erhöhte) Aufsichtspflicht greift ein, wenn und weil der Unmündige selbst nicht ausreichend diskretions- und dispositionsfähig ist, um (sich und) anderen nicht zu schaden.
Dass der Sohn der Klägerin wegen seines im Zusammenhang mit den diagnostizierten neurologischen Abweichungen zu sehenden Verhaltens einer gegenüber einem „durchschnittlichen“ Neuneinhalbjährigen höheren Aufmerksamkeit und damit einer engeren Aufsicht bedurfte, liegt bereits dem Urteil im Vorprozess zugrunde; deshalb hätte die (hier) Klägerin ihn beaufsichtigen müssen und ihn nicht unbeobachtet auf der (Siedlungs-)Straße spielen lassen dürfen (Urteil des BG Bruck a.d.L. zu GZ C*, S. 9).
Die Beklagte wendete ein, dass auch der Sohn der Klägerin erkennen hätte können, dass seine Handlungen zu einem Schaden führen würden (ON 9.3, S.3). Das erweist sich insoweit als nicht relevant, als Grundlage des Deckungsanspruchs die Aufsichtspflichtverletzung der Klägerin bildet, die aufgrund des Vorverfahrens bindend feststeht (7 Ob 153/98w; RIS Justiz RS0041315).
2.3. Die Berufungswerberin meint, nicht bloß die Tatsache der Aufsichtspflichtverletzung, sondern die konkrete Art der daraus resultierenden Schadenszufügung sei für die Beurteilung als „Gefahr des täglichen Lebens“ maßgeblich. Ihre Forderung, darauf abzustellen, ob vorsätzliche Brandstiftung durch Minderjährige eine alltägliche Gefahr darstelle, missachtet, dass die Klägerin wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vom Nachbarn in Anspruch genommen und deshalb zum Ersatz verurteilt wurde. Die in der Berufung zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen, mit der sie dessen kritische Sicht auf ein „Zündeln“ belegen möchte, betreffen aber Schadenersatzansprüche gegen den „Zündler“ (so 7 Ob 283/04z und 7 Ob 97/15p; eine Entscheidung zu 7 Ob 113/99 ist nicht nachvollziehbar) und erweisen sich daher nicht als einschlägig.
Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind (RIS RS0081099). Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt (RIS Justiz RS0081276). Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Vorhabens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualität als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers (RIS Justiz RS0081070). Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zu Grunde (RIS Justiz RS0081081). Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 21/24z; 7 Ob 55/24z, 7Ob144/25i je mwN).
Zu den Alltagssituationen zählt jedenfalls auch der Umgang mit und die Aufmerksamkeit für (eigene) Kinder(n) und zu den Gefahren des täglichen Lebens grundsätzlich auch, der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht gerecht zu werden.
Nicht das Schadensausmaß bestimmt, ob eine Schadenersatzverpflichtung einer „Gefahr des täglichen Lebens“ entspringt, und bei der Verletzung einer Aufsichtspflicht auch nicht, wie „unvernünftig“ das letztlich schadenstiftende Verhalten eines Unmündigen erscheint. Vielmehr ist dort entscheidend, inwieweit der Haftpflichtige mit dem Eintritt eines Schadens geradezu rechnen musste. Auch insofern kommt es nicht auf die Art der daraus resultierenden Schadenszufügung, sondern auf die Art der Aufsichtspflichtverletzung an.
Hier steht fest, dass die Klägerin, während sie in Zusammenarbeit mit dem Vater ihrer drei Kinder Pflastersteine vor ihrem Haus verlegte, ihren neuneinhalbjährigen und den viereinhalbjährigen Sohn, die im Garten, auf der Straße und in der Garage spielten oder den Vater, der die Steine im Garten hinter der Garage schnitt und dann zum Haus brachte, begleiteten, nicht weiter beaufsichtigte, obwohl in der Garage auch Streichhölzer aufbewahrt wurden und der Neuneinhalbjährige, der manchmal Geschwister schlägt oder zwickt, ein „Nein“ nur schwer akzeptiert, impulsiv und ohne zu denken handelt und bei dem es lange dauert, bis er versteht, was seine Eltern von ihm wollen, der die dritte Klasse Volksschule besucht und den Schulweg alleine bewältigt, sie anzünden konnte. Auch wenn das bekannte Verhalten und die bekannte neurologische Abweichung Anlass gaben, ihm einen höhere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen als einem „durchschnittlichen“ Kind in diesem Alter, bedeutet das vorübergehende Sich-selbst-Überlassen beim Spielen in der vertrauten Umgebung während Heimwerkertätigkeiten im und vor dem Haus geradezu den typischen Fall einer im Alltagsleben vorkommenden Aufsichtspflicht verletzung , die auch einem Durchschnittsmenschen passieren kann, auch wenn Zündhölzer in der Garage aufbewahrt werden.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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