JudikaturOGH

RS0081276 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2024

Es ist davon auszugehen, dass die Gefahr, haftpflichtig zu werden, im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme darstellt und deshalb die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen bilden will, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Dass der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens grundsätzlich so verstanden werden muss, dass damit auch (alle?) ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt sind, kann nicht geteilt werden.

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