JudikaturOGH

RS0037002 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2018

Das Gericht darf die Tatsachen nicht völlig selbständig sammeln und daraus selbständige Schlüsse ziehen, sondern ist an das Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden. Nur soweit danach einander widersprechende Tatsachenbehauptungen vorliegen, hat das Gericht die Beweise aufzunehmen und eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen.

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