BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1309

§ 1309

Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann.

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