§ 1309 — ABGB
Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann.
Eine Haftung nach § 1310 ABGB kommt nur in Betracht, wenn ein Ersatz nach § 1309 ABGB nicht zu erlangen ist.…
Zur Frage der Haftung nach § 1309 ABGB (Vernachlässigung der Aufsicht über unmündige Kinder).…
Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht.…
über sie vernachlässigt haben, dem Schädiger für den Rückersatz des dem Beschädigten geleisteten Schadenersatz allenfalls nach §§ 1301, 1302 ABGB, nicht aber nach § 1309 ABGB.…
Zur Erteilung der Prozeßermächtigung bei Klage gegen unmündigen Schädiger nach § 1310 ABGB und gegen Aufsichtspflichtigen nach § 1309 ABGB.…
Die Subsidiarität des § 1310 ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in § 1309 ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur Schädigung veranlasst hat, steht…
Eine im Sinne des § 1309 ABGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftende Person kann sich nicht auf ein Selbstverschulden oder Mitverschulden des zu beaufsichtigenden Beschädigten berufen.…
Schadensteilung nach § 1304 ABGB ausgeschlossen. Der Schadenersatzanspruch nach § 1310 ABGB ist ein bloß aushilfsweiser; er setzt voraus, dass der Beschädigte nicht nach § 1309 ABGB Ersatz erlangen konnte.…
Die Bestimmung des § 1309 ABGB ist auf die Haftung des Erziehungsberechtigten für mündige Minderjährige nicht anwendbar. Eine Schadenersatzhaftung des Erziehungsberechtigten kommt daher nur in Betracht, wenn er einer anderen gesetzlichen…
Die Pflicht des Gerichtes, die Vorfrage, ob der Beschädigte Ersatz nach § 1309 ABGB erlangen könne, im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 1310 ABGB von Amts wegen gemäß § 182 ZPO zu erörtern, kann nur für die allfällige…
…mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Es trifft zwar zu, daß die Anwendbarkeit des § 1309 ABGB diejenige des § 1310 ABGB ausschließt (Reischauer in Rummel, ABGB**2, Rz 2 zu § 1310 mwN aus der Rechtsprechung). Das Fehlen von Feststellungen, die…
…des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt judiziert, dass die elterliche Aufsichtspflicht (die Haftpflicht der Eltern nach § 1309 ABGB) nicht zwingend mit der Erreichung des 14. Lebensjahrs endet, sondern so lange andauert, als die Erziehungsbedürftigkeit besteht (EvBl 1994/124; SZ 44/8; 1 Ob…
…sprach mit Teil Zwischenurteil dem Grunde nach das Zurechtbestehen der Hälfte des Leistungsbegehrens aus. Von einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht gegenüber dem Beklagten gemäß § 1309 ABGB könne nicht die Rede sein. Ein Zehnjähriger könne durchaus unbeaufsichtigt Fußball spielen gehen. Nach bestandener Radfahrprüfung bestehe auch kein Grund, insoweit eine Verletzung der Aufsichtspflicht…
…Beschluß gefaßt: Die ("außerordentliche") Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der Kläger begehrte von den Beklagten wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber ihrem vierjährigen Sohn obliegenden Aufsichtspflicht (§ 1309 ABGB) Schadenersatz von zuletzt 15.016 S sA. Die zweite Instanz entschied im zweiten Rechtsgang im Sinn des Klagebegehrens und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig…
…Beklagten 70.000 EUR Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden aus dem Badeunfall. Von einer aufsichtspflichtigen Person im Sinn des § 1309 ABGB könne kein Ersatz erlangt werden. Der Beklagte hafte gemäß § 1310 ABGB. Sein Fehlverhalten sei ihm als 13 Jährigem durch die Verbotsschilder einsichtig gewesen…
…1310 ABGB entgegen, wonach der Geschädigte auf den Minderjährigen greifen könne, wenn der Geschädigte „auf solche Art“, dh nach Maßgabe des § 1309 ABGB, Ersatz nicht erhalten könne. Sonst ergäbe sich auch ein Wertungswiderspruch zur von der Rechtsprechung bejahten Schadensteilung zwischen dem Geschädigten und dem Minderjährigen (§ 1304…
…Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Nach dessen Ansicht ist § 1309 ABGB auf die Haftung des Erziehungsberechtigten für einen mündigen Minderjährigen nicht anzuwenden. Der Erziehungsberechtigte könne jedoch aufgrund einer vorwerfbaren Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht gemäß § 146…
…geistigen Behinderung des Eisläufers, der die Klägerin aufgrund eines Aufmerksamkeitsfehlers niedergestoßen hat, kommt zwar eine Haftung der Aufsichtspflichtigen nach den zur Aufsichtspflicht gegenüber Kindern (§ 1309 ABGB) entwickelten Grundsätzen in Frage. Die Vorinstanzen sind jedoch bei der Verneinung einer Vernachlässigung der anvertrauten Obsorge nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Danach bestimmt sich…
…in Ausnahmefällen nach § 1310 ABGB in Betracht, wenn den Eltern – was hier unstrittig ist – keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (vgl § 1309 ABGB) vorgeworfen werden kann. [4] 4.1. Der erste Fall des § 1310 ABGB setzt voraus, dass dem an sich deliktsunfähigen Schädiger ausnahmsweise doch ein…
…den unmittelbaren minderjährigen Schädiger, gestützt auf § 1310 ABGB. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ein Verschulden einer Aufsichtsperson im Sinne des § 1309 ABGB, für das der Bund nach den Bestimmungen des AHG einzustehen habe, angenommen werden könne, sodass die subsidiäre Haftung des Minderjährigen ausscheide. Einer dagegen auch aus…
…gesetzlichen Vertreters gar nicht wirksam hätte entscheiden können. Es ist zwar richtig, daß der Schadenersatzanspruch nach § 1310 ABGB gegenüber einem allfälligen Ersatzanspruch nach § 1309 ABGB nur subsidiären Charakter hat (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1310; VR 1989/170; ZVR 1994/149 uva; zuletzt etwa 2 Ob 36/95), der Beklagte übersieht aber, daß der gegen…
…Bestimmungen ausgedrückt worden. Da es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt habe, sei der Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weggefallen. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 1309 ABGB. sei nicht gegeben. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Das Schreiben der W.- Versicherungsanstalt an die damalige Vertreterin der Klägerin vom 16. Juni 1959 sei nur…
…Brandlegung beiden Beklagten infolge deren Schuldeinsichtsvermögens anzulasten sei und führte in rechtlicher Hinsicht aus, eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Eltern im Sinne des § 1309 ABGB sei auszuschließen. Der erste Fall des § 1310 ABGB sei nicht anzuwenden, weil die Beklagten kein Verschulden treffe. Die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeklagten…
…Klageführung nicht, weil die Voraussetzung der Anwendbarkeit des direkten Zugriffs auf den minderjährigen Schädiger gemäß § 1310 ABGB, nämlich die Erfolglosigkeit einer Vorgangsweise gemäß § 1309 ABGB gegenüber den Aufsichtspersonen (Eltern) des schädigenden Kindes, als anspruchsbegründende Tatsache in der Klage nicht behauptet werde. Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die Versagung…
… ZPO zurückgewiesen. Begründung: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Frage, ob der Aufsichtspflichtige seiner Obsorgepflicht im Sinne des § 1309 ABGB genügt hat, auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, auf das Maß der…
…Tragen komme oder ob in einem solchen Fall reine Verschuldenskriterien heranzuziehen seien. Darüber hinaus erscheine eine oberstgerichtliche Klärung der im vorliegenden Fall nach § 1309 ABGB gegebenen Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus zur Rechtsentwicklung von erheblicher Bedeutung. Die dagegen von der klagenden Partei erhobene Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage…
…ist aber nicht berechtigt. Die Zweitbeklagte weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, daß der Schadenersatzanspruch nach § 1310 ABGB gegenüber einem allfälligen Ersatzanspruch nach § 1309 ABGB nur subsidiären Charakter habe, weshalb eine zeitgleiche solidarische Haftung der Aufsichtsperson und des Unmündigen nicht möglich sei. Es gehe auch nicht an, betreffend der Einbringlichkeit…
…auf Grund einer Kollision mit der Zweitbeklagten verletzt wurde. Die Klägerin warf dem Erstbeklagten eine Verletzung seiner Aufsichtspflicht vor, woraus sich seine Haftung gemäß § 1309 ABGB ergebe; sollte ein Anspruch gegen den Erstbeklagten nicht bestehen, hafte die Zweitbeklagte subsidiär nach § 1310 ABGB. Das Klagebegehren wurde in erster Linie gegen den…
…gewesen; die Absicherungen seien gewissenhaft kontrolliert worden. Das Alleinverschulden am Unfall treffe sohin den Kläger; möglicherweise würden die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB haften. Die Schadenersatzforderungen seien auch überhöht; Dauerfolgen des Unfalls seien nicht zu erwarten. Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen…
…daß ihr Sohn sich nicht an dieses Verbot halte. Hiezu wurde erwogen: Für die Frage, ob der Aufsichtspflichtige seiner Obsorgepflicht im Sinne des § 1309 ABGB genügt hat, kommt es auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, auf das…
…November 1985 gerichteten Klagebegehren zugunsten beider Kläger stattgegeben. Hiebei führte es im wesentlichen aus, die Frage, ob dem Erstkläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 1309 ABGB vorgeworfen werde könne, sei im Deckungsprozeß nicht zu prüfen, weil der Versicherungsschutz auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche umfasse. Die Handlungsweise des Zweitklägers sei den "Gefahren…
…Beklagte sind vermögenslos und noch im schulpflichtigen Alter. In rechtlicher Beziehung ist das Erstgericht der Ansicht, dass das Verschulden einer Aufsichtsperson im Sinne des § 1309 ABGB hier nicht angenommen werden könne, daher die Bestimmungen des § 1310 ABGB Anwendung zu finden hätten. Zur Frage der Verantwortlichkeit sei anzunehmen, dass dem zur…
…Kausalität, für die der Kläger beweispflichtig gewesen wäre, nicht feststellbar gewesen sei. Der Schadenersatzanspruch nach § 1310 ABGB habe gegenüber einem allfälligen Ersatzanspruch nach § 1309 ABGB nur subsidiären Charakter. Der Geschädigte könne daher den unmündigen Schädiger nur dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn der Ersatz nicht von einer - nachlässigen und zahlungsfähigen…
…pyrotechnische Gegenstände der Klasse I (PyrotechnikG 1974), deren Besitz und Verwendung keiner Beschränkung unterliege. Eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB setze voraus, dass der Beklagte die ihm obliegende Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigt habe. Das Maß der Aufsichtspflicht bestimme sich nach dem, was nach Alter, Entwicklung und…
…Person berufen, die theoretisch zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 4 StGB und zu einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nach § 1309 ABGB hätte führen können. Dass eine solche Aufsichtsperson von den erhebenden Polizeibeamten nicht ermittelt worden sei, führe aber für sich allein noch nicht zur Annahme einer…
…der öffentlichen Straße ermöglicht. Da der Zweitbeklagte den Unfall allein verschuldet habe, müsse der Erstbeklagten die Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden, weshalb sie gemäß § 1309 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet sei. Auch der Zweitbeklagte könne gemäß § 1310 ABGB zur Haftung herangezogen werden, da er in der von der Erstbeklagten abgeschlossenen Haushaltsversicherung…
…die Zweitbeklagte als auch das Kind entsprechend zu belehren. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob der Aufsichtspflichtige seiner Obsorgepflicht iSd § 1309 ABGB genügt hat, kommt es auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des Pflegebefohlenen, auf das Maß…
…Klägern nicht nachzuweisen gewesen. Daß grundsätzlich eine Haftung der Kläger wegen Vernachlässigung der Obsorge ihres Sohnes im Zusammenhang mit dessen Brandstiftung im Sinn des § 1309 ABGB in Frage komme, bestreite die beklagte Partei selbst nicht. Sie behaupte nur, daß ein achtjähriges Kind nicht so vollkommen beaufsichtigt werden könne, daß ein solcher…
…und Feststellungsbegehren zur Gänze durchgedrungen. Ein Mitverschulden Angelika D***'s sei verneint worden. Die Beklagte habe als Mutter Angelika D***'s ihre Aufsichtspflicht gemäß § 1309 ABGB schuldhaft verletzt; sie hafte daher für den eingetretenen Schaden. Die Klägerin habe als Haftpflichtversicherer des am Unfall mitschuldigen Norbert W*** die Forderungen Angelika D***'s…
…des Beklagten: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob der Aufsichtspflichtige seiner Obsorgepflicht im Sinne des § 1309 ABGB genügt hat, auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, auf das Maß der…
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