Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , 2. C* B* , beide wohnhaft in ** Straße **, D* E*, beide vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagten Parteien 1. Gemeinde E* , vertreten durch den Bürgermeister F*, ** Straße **, D* E*, 2. G* , **straße **, D* E*, wegen Unterlassung (Gesamtstreitwert EUR 15.500,00), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 2. Jänner 2026, Cg*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt je EUR 5.000,00.
Die Kläger haben ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Kläger begehren als Miteigentümer ihrer Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, gestützt auf § 364 Abs 2 ABGB, die Erstbeklagte als Liegenschaftseigentümerin und den Zeitbeklagten als Pächter zu verpflichten, es zu unterlassen, (1.) im Gastgarten und am Vorplatz vor dem Gasthaus auf dem Grundstück 51/1 der EZ ** KG ** E* einen Holzkohlengrill oder andere geruchs- bzw rauchintensive Gerätschaften zum Zweck der Zubereitung von Speisen zu betreiben, (2.) im vorgenannten Gastgarten musikalische Veranstaltungen darzubieten, (3.) im vorgenannten Gastgarten die behördlich genehmigte Anzahl von 75 Verabreichungsplätzen zu überschreiten und (4.) es Gästen und Lieferanten der auf der vorgenannten Liegenschaft betriebenen Gaststätte zu gestatten, auf diesem Grundstück zu parken. Die klagenden Parteien bewerteten ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Holzkohlegrill ausgehenden Emissionen mit EUR 4.000,00, jenen hinsichtlich der musikalischen Veranstaltungen mit EUR 7.000,00, jenen betreffend das Überschreiten der Verabreichungsplätze mit EUR 1.000,00 und jenen hinsichtlich des Parkens von Fahrzeugen auf dem Grundstück der erstbeklagten Partei mit EUR 3.500,00.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht seine sachliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage a limine zurück.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die klagenden Parteien haben ihre Unterlassungsbegehren je auf § 364 ABGB gestützt und machten dabei ganz unterschiedliche Störungshandlungen geltend, welche vollkommen unabhängig voneinander zu beurteilen seien und demnach ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben könnten. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang liege nicht vor, weshalb eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN ausscheide. Es liege weder auf Klags- noch auf Beklagtenseite eine materielle Streitgenossenschaft vor. Es handle sich lediglich um formelle Streitgenossen, deren Ansprüche nicht zusammenzurechnen seien. Weder die einzelnen Unterlassungsansprüche nach § 55 Abs 1 Z 1 JN noch die jeweiligen Ansprüche der formellen Streitgenossen auf Klags- und Beklagtenseite nach § 55 Abs 1 Z 2 JN seien zusammenzurechnen. Kein Anspruch übersteige für sich EUR 15.000,00. Das Landesgericht Wels sei daher sachlich unzuständig.
Dagegen erheben die klagenden Parteien Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. In eventu beantragen die klagenden Parteien gemäß § 230a ZPO die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Grieskirchen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die klagenden Parteien meinen, sie würden ihre aus vier Teilbereichen bestehenden Unterlassungsbegehren zwar aus unterschiedlichen Störungshandlungen, jedoch aus einem einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt, nämlich aus einen vom gewerbebehördlichen Bewilligungskonsens nicht gedeckten Betrieb des Gasthauses, ableiten, der die Nutzung des Grundstückes der Kläger beeinträchtige. Die Unterlassungsbegehren seien daher im Sinn von 5 Ob 88/20g zusammenzurechnen.
Dazu ist auszuführen:
Die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz setzt voraus, dass der Streitwert den Betrag von EUR 15.000,00 übersteigt (§§ 49 Abs 1, 50 JN). Die klagenden Parteien haben alle in der Klage nicht in einem Geldbetrag bestehenden Ansprüche gemäß § 56 Abs 2 JN unter dem vorangeführten Geldbetrag bewertet.
Die Frage der Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN stellt sich, wenn mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden, sei es, dass mehrere Ansprüche gegenüber einer Partei erhoben werden (objektive Klagenhäufung oder Anspruchshäufung; § 55 Abs 1 Z 1 JN) oder die Durchsetzung mehrerer Ansprüche (je eines Anspruchs) von mehreren Parteien (und/oder) gegenüber mehreren Parteien mit einer Klage verfolgt werden (subjektive Klagenhäufung oder Parteienhäufung; § 55 Abs 1 Z 2 JN [7 Ob 131/24a]). Grundsätzlich gilt das Prinzip der Nichtzusammenrechnung, von der § 55 Abs 1 JN Ausnahmen normiert (7 Ob 131/24a; Mayr in Rechberger/Klicka 5 § 55 JN Rz 1).
Bei subjektiver Klagenhäufung (Parteienhäufung) sind die von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhobenen Ansprüche (nur dann) zusammenzurechnen, wenn sie materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (§ 55 Abs 1 Z 2 JN). Dies ist der Fall, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind (RS0035615 [T25]; 6 Ob 145/23a; 7 Ob 131/24a). Der Erstkläger und die Zweitklägerin bilden zwar hinsichtlich ihres gemeinsamen Mindestanteils betreffend die Wohnung W II im OG eine Einheit (vgl Würth in Rummel ABGB 3 § 13 WEG Rz 6), nicht jedoch auch betreffend der weiteren 100/200-stel Anteile der Zweitklägerin, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W I im EG untrennbar verbunden ist. Betreffend die Wohnung W I im EG sind die beiden Kläger bloß formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO (vgl 5 Ob 91/09g mwN). Die beiden Beklagten sind bloß formelle Streitgenossen, wird doch die Erstbeklagte als Liegenschaftseigentümerin, auf dem sich das Gasthaus befindet, und der Zweitbeklagte als Pächter dieses Gasthauses in Anspruch genommen. Eine Solidarhaftung der Beklagten machen die Kläger ohnehin nicht geltend.
Ist in einem Verfahren - wie hier - Anspruchs- und gleichzeitig Parteihäufung gegeben, sind zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN – zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (5 Ob 60/20i; vgl Gitschthaler in Fasching/Konecny 3 § 55 JN Rz 23 f).
Es ist somit noch die Frage zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Bei der Beurteilung, ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist immer (allein) vom Vorbringen des Klägers auszugehen ( Mayr aaO § 55 JN Rz 2 mwN). Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn allen Ansprüchen derselbe Klagegrund zugrunde liegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts erfordert. Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden. Er ist dann nicht anzunehmen, wenn die Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben können (RS0037899, 5 Ob 88/20g). Da § 55 Abs 1 JN als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen ist, scheidet die Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950; 5 Ob 88/20g).
Im vorliegenden Fall machen die Kläger ihre vier unterschiedlichen Unterlassungsbegehren mit der Behauptung geltend, der Zweitbeklagte würde das von ihm gepachtete Gasthaus nicht gewerbebehördlich konsensgemäß betreiben und die Erstbeklagte hafte dafür als Grundstückseigentümerin, weil sie dies dulde und selbst diverse Veranstaltungen auf dem Gelände des Gasthofs durchführe. Konkret machen die Kläger geltend, der Gastgewerbebetrieb werde nicht konsensgemäß geführt, indem (1.) mittels Holzkohlegrills Speisen zubereitet würden, mit einer ortsunüblichen Rauch- und Geruchsbelästigung für die Kläger, (2.) im Gastgarten musikalische Veranstaltungen abgehalten und (3.) die zulässige Zahl der Verabreichungsplätze überschritten würde, womit für die Kläger eine ortsunübliche Lärmbelästigung auch zu Zeiten der Nachtruhe verbunden sei sowie (4.) den Gästen und Lieferanten konsenswidrig das Parken unmittelbar vor dem Gasthaus bzw dem Gastgarten gestattet werde, womit für die Kläger ein ortsunüblicher unzumutbarer Lärm und eine ortsunübliche Abgasbelästigung verbunden sei. Jedes dieser Unterlassungsbegehren steht zwar - ausgehend vom Klagsvorbringen - mit einem konsenswidrigen Betrieb des Gasthauses im Zusammenhang, hat aber jeweils selbständige Aspekte dieser Betriebsanlagen-genehmigung und damit zusammenhängende Tatsachen zum Gegenstand. Somit werden diese Unterlassungsbegehren auf unterschiedliche Eingriffshandlungen gestützt. Jeder dieser Ansprüche kann ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben (RS0037899). Korrekt hat daher das Erstgericht ausgeführt, dass diese Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind. Anderes ist auch aus der im Rekurs angeführten Entscheidung 5 Ob 88/20g nicht abzuleiten.
Dem Rekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 40, 50 ZPO.
Nach der wirtschaftlichen Bedeutung der geltend gemachten Unterlassungsbegehren für die Kläger als Wohnungseigentümer und wegen des Umstandes, dass das Vorliegen ortsunüblicher Immissionen sich zweifellos negativ auf den Verkehrswert ihrer Liegenschaftsanteile auswirken kann, ist - ungeachtet der Bewertung der Kläger - jeder der geltend gemachten Unterlassungsbegehren gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO mit EUR 5.000,00 übersteigend zu bewerten.
Für die Erledigung des im Rekurs in eventu gestellten Überweisungsantrags ist das Erstgericht zuständig (vgl Mayr in Fasching/Konecny 3 Band III/1 § 230a ZPO Rz 11; vgl auch RS0039108 [T4]).
Der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Rekursgericht den vorliegenden Fall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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