Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **, **, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die Beklagte B*-C* AG , **, **-Straße **, Deutschland, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 13.050,00 sA und Feststellung (EUR 2.000,00) über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 29. September 2025, Cg*-47, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.097,52 (darin EUR 182,92 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 4. Februar 2015 um EUR 43.500,00 einen von der Beklagten hergestellten B* **, in dem ein Motor D* eingebaut ist. Das Fahrzeug hat der EURO-Abgasnorm 6 zu entsprechen. Nach dieser darf eine bestimmte NOx-Emission nicht überschritten werden. Der PKW weist außerhalb des Temperaturbereichs von 20° bis 30° Celsius deutliche Anstiege bei den NOx-Emissionen auf.
Der Kläger begehrt von der Beklagten EUR 13.050,00 sA (= Preisminderung von 30%) und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Er hätte das Fahrzeug nicht um den gezahlten Kaufpreis erworben, wenn er gewusst hätte, dass es nicht den Mindeststandards der EURO-Abgasnorm 6 entspreche.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass das Fahrzeug mängelfrei sei und der EURO-Abgasnorm 6 entspreche. Sie habe weder Manipulationen vorgenommen noch eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut.
Das Erstgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. September 2022 zur Gänze ab (ON 26).
Das OLG Linz als Berufungsgericht gab mit Beschluss vom 27. April 2023, 3 R 149/22k, der Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Einerseits habe das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen, wie groß das „Thermofenster“ nach Durchführung eines Software-Updates wäre und ob (und wann) die Beklagte dem Kläger ein solches Software-Update konkret angeboten habe. Andererseits habe das Erstgericht auch keine hinreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob der Beklagten ein haftbar machendes, auch subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten ihrer Organe, leitenden Angestellten oder Repräsentanten anzulasten sei. Der Rekurs an den OGH wurde gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zugelassen (ON 33).
Der OGH gab mit Beschluss vom 25. Juni 2024, 4 Ob 118/23s, dem Rekurs des Klägers keine Folge und führte aus, dass erstgerichtliche Feststellungen fehlten, um ein Verschulden der Beklagten zu beurteilen. Insoweit wurde auf den Aufhebungsbeschluss des OLG Linz verwiesen (Rz 15). Zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung führte der OGH – unter Hinweis auf 6 Ob 175/23p vom 21. Februar 2024 – aus, dass die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG eng auszulegen ist, sodass eine Abschalteinrichtung nur dann ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführsystems verursachten unmittelbaren Risken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, wobei diese Risken so schwer wiegen müssen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs bilden. Im vorliegenden Fall stützt sich die Beklagte jedoch gar nicht auf die genannte Verbotsausnahme. Es ist daher hier von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen. Somit fehlen – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – zur Frage der unzulässigen Abschalteinrichtung keine Feststellungen (Rz 13).
Vom Erstgericht wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für 21. März 2025 anberaumt (ON 41), später jedoch krankheitsbedingt wieder abberaumt (ON 43).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g (EuGH C-175/25), zu 8 Ob 99/24b (C-182/25), zu 10 Ob 71/24z (C-251/25) und zu 10 Ob 11/25b (C-252/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der OGH in verschiedenen Verfahren mehrere Vorlagefragen an den EuGH gerichtet habe. Diese (im angefochtenen Beschluss näher ausgeführten) Vorlagefragen seien auch im vorliegenden Verfahren entscheidungsrelevant, weil dieselbe Motortype (D*) zu beurteilen sei und ein vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Eine Unterbrechung erscheine daher angezeigt, zumal der OGH im Hinblick auf diese Vorlageverfahren eine Vielzahl weiterer Verfahren unterbrochen habe (unter Hinweis auf RS0110583).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und (hilfsweise) eines wesentlichen Verfahrensmangels mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Rekursbeantwortung , dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht vor seiner Beschlussfassung keine mündliche Verhandlung durchführte. Ob ein Beschluss über die Unterbrechung nur in einer mündlichen Verhandlung oder auch außerhalb einer solchen gefasst werden kann, ist durchaus strittig. Nach Auffassung eines Teils der (älteren) Rechtsprechung und der Lehre muss ein Unterbrechungsbeschluss in mündlicher Verhandlung gefasst werden (vgl RS0109333; Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 190 ZPO E 22; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 190 Rz 1). Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung im Sinn einer Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung besteht jedoch nicht. Vor einer Beschlussfassung ist den Parteien jedenfalls rechtliches Gehör, etwa durch die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme, zu gewähren ( Klauser/Kodek, aaO § 190 ZPO E 23 und E 23/1; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom 2 § 190 Rz 7). Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an und erachtet die – von beiden Parteien in Anspruch genommene – Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme für ausreichend (vgl OLG Wien 33 R 48/20a; OLG Linz 3 R 27/25y; Höllwerth in Fasching/Konecny 3 II/3 § 190 ZPO Rz 87 mwN).
2. In der Sache selbst argumentiert der Kläger zusammengefasst, dass die vom Erstgericht als offen erachtete Frage, ob im Klagsfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, vom OGH mit dem Beschluss 4 Ob 118/23s bereits abschließend geklärt worden sei. Abschließend erledigte Streitpunkte könnten nach ständiger Rechtsprechung im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden. Im fortzusetzenden Verfahren gehe es nur mehr um die Frage der subjektiven Tatseite bzw um die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Organe, der leitenden Angestellten und der Repräsentanten der Beklagten, wobei deren Verschulden vermutet werde und ein Rechtsirrtum – unter Hinweis auf 9 Ob 92/25g – nicht vorliege.
3. Diese Argumentation ist im Ergebnis zutreffend: Der OGH hat in 4 Ob 118/23s unmissverständlich ausgesprochen, dass beim Klagsfahrzeug von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist und zu dieser Frage daher keine weiteren Feststellungen notwendig sind (Rz 13). Damit ist das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung als abschließend erledigter Streitpunkt anzusehen; ein solcher kann im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden. Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden (RS0042031; vgl auch RS0042411; RS0042458). Nur unter den Voraussetzungen des § 530 ZPO könnte die Frage neu aufgerollt werden (RS0042031 [T1]). Die Rechtsprechung, wonach abschließend erledigte Streitpunkte im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden können, hat der OGH auch im Zusammenhang mit der Qualifikation der „Umschaltsoftware“ und des „Thermofensters“ als gemäß Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtungen bereits angewendet (9 Ob 65/22g = RS0042031 [T24]).
4. Soweit die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung (Rz 8) entgegnet, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Themenkomplex der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung als Gesamtsystem, bestehend aus Abgasrückführung und -nachbehandlung, noch nicht gefestigt sei und gerade die verschiedenen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH dies zeigten, mag dies als allgemeiner Befund durchaus zutreffend sein. Im hier vorliegenden, konkreten Fall hat der OGH jedoch – abschließend und für den zweiten Rechtsgang bindend – ausgesprochen, dass im Klagsfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist (4 Ob 118/23s [Rz 13]).
Die Beklagte führt in ihrer Rekursbeantwortung (Rz 9) weiter aus, dass selbst dann, wenn zu dieser Frage von einem abschließend erledigten Streitpunkt auszugehen wäre, eine Ausnahme für solche Tatsachen bestünde, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung neu entstanden seien. Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung ein abschließend erledigter Streitpunkt unter Umständen dann nicht vorliegt, wenn Tatsachen erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (RS0042031 [T3]; RS0042411 [T2]). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im zweiten Rechtsgang mit Schriftsatz vom 14. März 2025 zwar neue rechtliche Argumente vorgebracht, aber keine neuen Tatsachen behauptet; erst recht nicht Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang (am 23. August 2022) neu entstanden wären (vgl ON 42).
5. Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens im derzeitigen Stadium nicht vor; dem Rekurs kommt daher Berechtigung zu. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.
6. Die Entscheidung über die Kosten des zweiseitigen Rekursverfahrens (RS0125481), in dem die Beklagte dem Rekurs des Klägers gegen den von Amts wegen gefassten Unterbrechungsbeschluss mit Rekursbeantwortung entgegentritt und bei dem es sich um einen Zwischenstreit über die Verfahrensunterbrechung handelt, beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO. Dem Kläger sind daher die tarifmäßig verzeichneten Kosten seines erfolgreichen Rechtsmittels als Kosten des Zwischenstreits zuzusprechen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.315 ff, 1.322 mwN; RS0035908).
7. Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist damit grundsätzlich unanfechtbar (RS0037071), was nach ständiger Rechtsprechung auch für die hier vorliegende Aufhebung der in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht gilt (RS0037074; RS0037003 [T2]; zuletzt 10 Ob 34/23g; vgl Klauser/Kodek, aaO § 192 ZPO E 21).
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