Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.730 EUR sA und Feststellung, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. August 2024, GZ 1 R 140/24v 39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 18. März 2024, GZ 40 C 758/22v 35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I.
1. Das Verfahren wird fortgesetzt .
2. Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs nach § 267 AEUV vom 18. März 2025 (C 252/25 [ JT gegen Volkswagen ] des Gerichtshofs der Europäischen Union) wird zurückgezogen .
II.
Die beklagte Partei ist binnen 14 Tagen schuldig, der klagenden Partei 8.730 EUR samt 4 % Zinsen pa seit 13. Juli 2016 zu zahlen und ihr die mit 1.186,744 EUR (darin enthalten 197,74 EUR USt) bestimmten Kosten des gesamten Verfahrens zu ersetzen.
Begründung und Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger erwarb einen von der Beklagten hergestellten PKW, der mit einem Motor vom Typ EA288 der Abgasklasse Euro 6 ausgestattet ist.
[2] Der Kläger begehrte – gestützt auf Schadenersatz – die Zahlung von 8 . 730 EUR sA und die Feststellung der Haftung für zukünftige, aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstehende Schäden.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab.
[4] Mit seiner – von der Beklagten beantworteten – Revision begehrte der Kläger, dem Leistungsbegehren zur Gänze stattzugeben; die Abweisung des Feststellungsbegehrens blieb unangefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.
[5] Mit Beschluss vom 18. 3. 2025 legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der VO (EG) 715/2007 zur Vorabentscheidung vor und setzte das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus.
[6] Noch vor Vorliegen der Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. 11. 2025, das Klagebegehren zur Gänze und unbedingt anzuerkennen.
[7] Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 10. 12. 2025 den Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils.
Zu I.:
[8] 1.Nach der Lehre stellen Sachdispositionen wie unter anderem Anerkenntnis- oder Verzichtserklärungen zwar während einer Unterbrechung des Verfahrens iSd § 163 Abs 2 ZPO unwirksame Prozesshandlungen dar ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 163 Rz 3; Fink in Fasching/Konecny , ZPG 3§ 163 ZPO Rz 31). Die hier erfolgte Unterbrechung (Aussetzung) nach § 90a GOG soll aber nur sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt § 90a Abs 1 GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts – und damit auch der Parteien – auch während der Unterbrechung zu (RS0110001; Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 167 ZPO Rz 6; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 163 Rz 2). Die Abgabe eines Anerkenntnisses, der Antrag auf und die Fällung eines Anerkenntnisurteils sind solche zulässigen Handlungen, weil damit nicht der Zweck der Vorabentscheidung vereitelt, sondern der Prozess aus davon unabhängigen Gründen erledigt wird (10 Ob 71/24z Rz 8; 8 Ob 67/25y Rz 8 mwN).
[9] Aufgrund des von der Beklagten zulässigerweise erklärten Anerkenntnisses (und des vom Kläger gestellten Antrags auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils) sind die Voraussetzungen für die Prozessbeendigung gegeben.Dies führt dazu, dass das an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen ist, weshalb die Aussetzung des Verfahrens iSd § 90a Abs 2 GOG obsolet geworden ist. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist daher fortzusetzen.
[10] 2.Die Beantwortung der an den EuGH gerichteten Vorlagefragen ist nach dem Anerkenntnis der Beklagten für die Erledigung des Klagebegehrens nicht mehr erforderlich. Da diesen Fragen im Anlassfall nur mehr theoretische Bedeutung zukommt, ist das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG; 10 Ob 71/24z Rz 10; 3 Ob 65/25t Rz 12 mwN).
Zu II.:
[11] 1.Das dem Leistungsbegehren stattgebende Urteil stützt sich auf das Anerkenntnis durch die Beklagte. Dass die Beklagte nach der Mitteilung vom 26. 11. 2025 vollständige Zahlung (Kapital, Zinsen und Prozesskosten) geleistet haben will, steht dem Anerkenntnisurteil nicht entgegen (3 Ob 65/25t Rz 11).
[12] 2.Nach den Mitteilungen der Parteien wurde der Kläger hinsichtlich der bis zum Anerkenntnis durch die Beklagte verzeichneten Prozesskosten schad- und klaglos gestellt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Gegenstand des Revisionsverfahrens war (nur noch) das Leistungsbegehren.
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