Nach der neuen Rechtslage ist nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse wie etwa die Unterbrechung (anders bisher 4 Ob 133/02s = EvBl 2002/199) zweiseitig.
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